Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  27.  Januar  1916.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
verordne  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß
des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Männliche  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  ohne  festen
Wohnsitz  find  oder  sich  beschäftigungslos  herumtreiben,  auch  die  sogenannten  Orts=  und
Stadtbummler,  können  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach  näherer  Vorschrift  der  Verwaltungsbehörden
  (Oberpräsidenten  der  Provinzen  Pommern,  Posen  und  Westpreußen)  in
einer  Arbeiterkolonie  oder  sonstigen  geeigneten  Anstalt  oder  in  einer  geeigneten  Arbeitssstelle
untergebracht  und  zu  einer  ihren  Kräften  entsprechenden  Arbeit  angehalten  werden.

Männliche  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben  und  ohne
festen  Wohnsitz  sind  oder  sich  beschäftigungslos  herumtreiben,  auch  die  sogenannten  Ortsoder
  Stadtbummler,  können  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach  näherer  Vorschrift  der  Verwaltungsbehörden
  in  einer  geeigneten  Arbeitsstelle  untergebracht  und  zu  einer  ihren  Kräften
entsprechenden  Arbeit  angehalten  werden.  ·

Wer  die  Anstalt  oder  die  ihm  zugewiesene  Arbeitsstelle  ohne  Erlaubnis  verläßt  oder
die  Arbeit  grundlos  verweigert,  wird,  sofern  die  Gesetze  keine  höhere  Strafe  bestimmen,
nach  8  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Beschwerden  über  die  Unterbringung  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  (Regierungspräsident).  "

Die  Strafbestimmungen  des  Reichsstrafgesetzbuches  über  die  Landstreicherei,  insbesondere
die  Vorschriften  §  361  Ziffer  5,  7  und  8  bleiben  unberührt.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  19.  Januar  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2.  Nr.  3097.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stetin.