Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 27. Januar 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bereich des II. Armeekorps mit Ausschluß
des Festungsbereichs Swinemünde:
Männliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und ohne festen
Wohnsitz find oder sich beschäftigungslos herumtreiben, auch die sogenannten Orts= und
Stadtbummler, können durch die Ortspolizeibehörde nach näherer Vorschrift der Verwaltungsbehörden
(Oberpräsidenten der Provinzen Pommern, Posen und Westpreußen) in
einer Arbeiterkolonie oder sonstigen geeigneten Anstalt oder in einer geeigneten Arbeitssstelle
untergebracht und zu einer ihren Kräften entsprechenden Arbeit angehalten werden.
Männliche Personen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und ohne
festen Wohnsitz sind oder sich beschäftigungslos herumtreiben, auch die sogenannten Ortsoder
Stadtbummler, können durch die Ortspolizeibehörde nach näherer Vorschrift der Verwaltungsbehörden
in einer geeigneten Arbeitsstelle untergebracht und zu einer ihren Kräften
entsprechenden Arbeit angehalten werden. ·
Wer die Anstalt oder die ihm zugewiesene Arbeitsstelle ohne Erlaubnis verläßt oder
die Arbeit grundlos verweigert, wird, sofern die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen,
nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Beschwerden über die Unterbringung entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde
(Regierungspräsident). "
Die Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches über die Landstreicherei, insbesondere
die Vorschriften § 361 Ziffer 5, 7 und 8 bleiben unberührt.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Stettin, den 19. Januar 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2. Nr. 3097.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stetin.