Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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83.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  und  Betriebe.

Von  der  Verordnung  werden  betroffen:

1.  Haushaltungen,

2.  Hauseigentümer,

3.  Unternehmungen  zurs  Verpflegung  fremder  Personen,  insbesondere  Gast=  und  Schankwirtschaften,
  Pensionate,  Kaffeehaus-,  Konditorei=  und  Küchenbetriebe,  Kantinen,  Speiseanstalten
  aller  Art,  auch  solche  auf  Schiffen,  Bahnen  und  dergleichen,

4.  öffentliche  (einschließlich  kirchliche,  stiftische  usw.)  und  private  Heil-,  Pflege=  und  Kuranstalten,
  Kliniken,  Hospitäler,  Heime,  Kasernen,  Erziehungs=  und  Strafanstalten,  Arbeitshäuser
  und  dergleichen.

 

84.
Ausnahmen.

Ausgenommen  sind  mit  Kupfer,  Messing  oder  Nickel  überzogene  (z.  B.  galvanisch)  und  plattierte
Gegenstände,  die  aus  Eisen  oder  einem  anderen  Metall  als  Kupfer,  Messing  oder  Nickel  hergestellt  sind.

Bestehen  Zweifel,  ob  Gegenstände  von  der  Verordnung  betroffen  sind,  oder  wird  für  Gegenstände
ein  besonderer  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher  Wert  geltend  gemacht,  so  kann  eine  Befreiung
vonsder  Enteignung  bewilligt  werden.  Die  Befreiung  von  der  Enteignung  ist  auszusprechen,  wenn  ein
kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher  Wert  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  durch  anerkannte  Sachverständige
  festgestellt  worden  ist.  Uber  die  Befreiung  entscheidet  die  mit  der  Durchführung  der  Verordnung
  beauftragte  Behörde  endgültig.  ·

§5.
Eigentumsübertragung:

Das  Eigentum  an  den  von  der  Verordnung  betroffenen  Gegenständen  (§  2),  die  bereits  durch
die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  vom  31.  Juli  1915  beschlagnahmt  sind,  wird  auf  den  Reichsmilitärfiskus
  übertragen  werden.  Die  beauftragte  Behörde  erläßt  die  diesbezüglichen  Anordnungen  und
läßt  sie  dem  Betroffenen,  d.  h.  dem  Besitzer,  zugehen.  Das  Eigentum  geht  über,  sobald  die  Anordnung
dem  Besitzer  zugeht.

Der  von  der  Anordnung  Betroffene  ist  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände  bis  zur  Ablieferung
an  die  beauftragte  Behörde  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Die  Befugnis  zum  einstweiligen
ordnungsmäßigen  Gebrauch  bleibt  bis  zur  Ablieferung  unberührt.

g  6.
Ablieferung  der  enteigneten  Gegenstände.

Die  Betroffenen  sind  verpflichtet,  die  enteigneten  Gegenstände,  soweit  sie  eingebaut  sind,  auszubauen
  und  nach  Weisung  der  beauftragten  Behörden  bis  zu  den  von  diesen  zu  bestimmenden  Zeitpunkten
an  die  zu  errichtenden  Sammelstellen  zur  Ablieferung  zu  bringen.  Der  Ablieferer  hat  die  genaue  Adresse
des  Eigentümers  anzugeben;  für  diesen  wird  ein  Anerkenntnisschein  ausgestellt  und  dem  Ablieferer  übergeben,
  wenn  er  sich  mit  den  Ubernahmepreisen  einverstanden  erklärt;  andernfalls  wird  ihm  nur  eine
Quittung  ausgestellt  (siehe  §  7).  Z

Der  in  dem  Anerkenntnisschein  angegebene  Betrag  wird  an  den  von  den  beauftragten  Behörden
bezeichneten  Zahlstellen  bezahlt  werden,  es  sei  denn,  daß  über  die  Person  des  Berechtigten  Zweifel  bestehen.

Die  Ablieferung  muß  am  31.  März  1916  beendet  sein.

87.
übernahmepreise.

Für  die  enteigneten  Gegenstände  werden  die  nachstehenden  Übernahmepreise  angeboten  und  im
Falle  gütlicher  Einigung  alsbald  gezahlt.