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83.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen:
1. Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zurs Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast= und Schankwirtschaften,
Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten
aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,
4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege= und Kuranstalten,
Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und Strafanstalten, Arbeitshäuser
und dergleichen.
84.
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte
Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird für Gegenstände
ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung
vonsder Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein
kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige
festgestellt worden ist. Uber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung
beauftragte Behörde endgültig. ·
§5.
Eigentumsübertragung:
Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (§ 2), die bereits durch
die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus
übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und
läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände bis zur Ablieferung
an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen
ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt.
g 6.
Ablieferung der enteigneten Gegenstände.
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen
und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten
an die zu errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse
des Eigentümers anzugeben; für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben,
wenn er sich mit den Ubernahmepreisen einverstanden erklärt; andernfalls wird ihm nur eine
Quittung ausgestellt (siehe § 7). Z
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftragten Behörden
bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen.
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein.
87.
übernahmepreise.
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Übernahmepreise angeboten und im
Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt.