Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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(Erste  Seite.)
Gültig  für  die  Zeit  vom  1.  Juni  1916  bis  1.  Juni  1919.
Legitimationsschein  NRn.1
für  Privatberechtigte  zur  persönlichen  Ausübung  der  Fischerei

für  die  Zeit  voao...  en  bb  ten  .  ..  191.

fürden.  i  .........................  zum  Betriebe  der

Fischerei  aus  eigenem  Rechte  im  Bezirte  .......................  mit:.......................
Swtnemundeden....................

191.
v  Königliche  Oberfischmeister.
Siehe  die  umstehenden  Bemerkungen.
(Zweite  Seite.)

Bemerkungen.

a)  Die  Erteilung  dieses  Legitimationsscheines  ist  auf  die  Beurteilung  der  Berechtigung
  im  Falle  eines  Streites  ohne  Einfluß.  Der  Schein  wird  erst  gültig,
wenn  er  vom  Oberfischmeister  unterschrieben  ist.

b)  Der  Legitimationsschein  darf  keinem  anderen  überlassen  werden  und  ist  nur  für
die  darin  benannten  Personen  und  deren  Leute  gültig.  Bei  Ausübung  der
Fischerei  muß  ihn  der  Fischende  stets  bei  sich  führen  und  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten
  und  den  Beamten  der  Landgendarmerie  auf  Verlangen  vorzeigen.

*r  Zuhebandlungen  gegen  die  Bestimmung  unter  b)h  ziehen  gesetzliche  Bestrafung

 

(Erste  Seite.)
Gültig  für  die  Zeit  vom  1.  Juni  1916  bis  1.  Juni  1919.
Legitimationsschein  .rr.
für  Privatberechrigte  zur  persönlichen  Ausübung  der  Füherei  mit  einem  Aalspeere
für  die  Zeit  vom.  enn  .  .  .  .  .  .  .  .  bis  ezen
fürden  .  ..  .  .  .  .  .  5
in  dem  Bezirke.
Swinemünde,  dnndnrnn  191
Der  Königliche  Oberfischmeister.
Siehe  die  umstehenden  Bemerkungen.
(Zweite  Seite)

Bemerkungen.

a)  Die  Erteilung  dieses  Legitimationsscheines  ist  auf  die  Beurteilung  der  Berechtigung
  im  Falle  eines  Streites  ohne  Einfluß.  Der  Schein  wird  erst  gültg.
wenn  er  vom  Oberfischmeister  unterschrieben  ist.

b)  Der  Legitimationsschein  darf  keinem  anderen  überlassen  werden  und  ist  nur  für
die  darin  genannte  Person  gültig.  Bei  Ausübung  der  Fischerei  muß  ihn  der
Fischende  stets  bei  sich  führen  und  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten  und  den  Beamten
  der  Landgendarmerie  auf  Verlangen  vorzeigen.

)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  unter  b)h  ziehen  Bestrafung  nach  sich.

 

(Erste  Seite.)
Gültig  für  die  Zeit  vom  1.  Juni  1916  bis  1.  Juni  1919.
Legitimationsschein  CNrr.
für  Pächter  von  Privatberechtigten

für  die  Zeit  vom  ten  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  12  bis  ee  .  .  .  .  .  ...  191  ...
furden—"........·.................·............................................·
zum  Betriebe  der  icherei  in  nachstehend  bezeichnetem  Umfanzer

1.  Angabe  des  Fischereibezirks:

2.  Art  und  Zahl  der  Flcchereigerätschaften:

191
Der  Königliche  Oberfischmeister.
Siehe  die  umstehenden  Bemerkungen.