Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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die  Beurteilung  der  Berechtigung  des  Ausstellers  im  Falle  eines  Streites  ist
dieser  Vermerk  ohne  Einfluß.

c)  Der  Legitimationsschein  darf  keinem  anderen  überlassen  werden  und  ist  nur  für
die  darin  benannten  Personen  und  deren  Leute  gültig.

Bei  Ausübung  der  Fischerei  muß  ihn  der  Fischende  stets  bei  sich  führen
und  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten  und  den  Beamten  der  Landgendarmerie  auf
Verlangen  vorzeigen.

d)  Zigridahandlungen  gegen  die  Bestimmungen  unter  c)  ziehen  gesetzliche  Bestrafung
nach  sich.

 

(Erste  Seite.)
Gültig  für  die  Zeit  vom  1.  Juni  1916  bis  1.  Juni  1919
Legitimationsschein  D
für  Pächter  von  Privatberechtigten
zum  Betriebe  der  Fischerei  mit  einem  Aalspeere

für  die  Zeit  vom  .  ten  191.  .  bis  .  ten  191
fürdeeeeeeeeen  ..  .  .  .  zu
in  dem  Bezirkee  .  .  .  .  .  ..
........................  ,denygl9l
Gesehen.

Swinemünde,  den  ten  ..  ..  .  ..
-r.»».»··»·  Der  Königliche  Oberfischmeister.

Siehe  die  umstehenden  Bemerkungen.

(Zweite  Seite.)

Bemerkungen.
a)  Jeder  Legitimationsschein  zur  Fischerei  mit  dem  Aalspeere  ist  nur  für  eine  Person
auszustellen.
b)  Der  Aussteller  hat  in  dem  umstehenden  Legitimationsschein  den  Zeitraum,  für
welchen  er  ausgestellt  werden  soll,  und  welcher  sich  nicht  über  den  1.  Juni  1919
hinaus  erstrecken  darf,  ferner  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  desjenigen,  dem
die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Fischerei  mit  dem  Aalspeer  erteilt  werden  soll,
endlich  die  Gewässer,  in  welchen  die  Fischerei  ausgeübt  werden  darf,  am  Schlusse
aber  den  Ort  und  das  Datum  der  Ausstellung  und  seine  Unterschrift  mit  dem
Amtssiegel  einzusetzen.
Ist  der  Aussteller  nicht  zur  Führung  eines  öffentlichen  Siegels  berechtigt,
  so  muß  er  seine  Unterschrift  von  einem  zur  Führung  eines  öffentlichen
Sueges  berechtigten  Beamten  unter  Beidrückung  von  dessen  Siegel  beglaubigen
lassen.
c)  Der  Legitimationsschein  wird  erst  gültig,  wenn  er  von  dem  Oberfischmeister  mit
dem  Vermerke  der  genommenen  Kenntnis  und  mit  einer  Nummer  versehen  ist.
Auf  die  Beurteilung  der  Berechtigung  des  Ausstellers  im  Falle  eines  Streites
ist  dieser  Vermerk  ohne  Einfluß.
d)  Der  Legitimationsschein  darf  keinem  anderen  überlassen  werden  und  ist  nur  für
die  darin  benannten  Personen  gültig.  Bei  Ausübung  der  Fischerei  muß  ihn  der
Fischende  stets  bei  sich  führen  und  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten  und  den  Beamten
  der  Landgendarmerie  auf  Verlangen  vorzeigen.  »
e)  Zucäviißghandlungen  gegendieBestimmungenunterd)ziehengesetzlicheBestrafung
nach  sich.
Stettin,  den  21.  März  1916.
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.
190)  Bekanntmachung.  Im  §  5  Abs.e  muß  zwischen  den  Worten  „in
Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  dem  Abdruck  der  vertieften  Rinne“  und  „in  der  Richtungslinie
der  Polizeiverordnung,  betreffend  den  Schiffsverkehr  ein  Komma  eingefügt  werden.
auf  den  Schiffahrtsstraßen  des  Regierungsbezirks  Stettin,  den  15.  April  1916.
Stettin,  vom  12.  Juli  1906  im  Regierungs-Amts-  Der  Regierungspräsiden
blatt  für  1906  S.  184.  von  Schmeling.