136
die Beurteilung der Berechtigung des Ausstellers im Falle eines Streites ist
dieser Vermerk ohne Einfluß.
c) Der Legitimationsschein darf keinem anderen überlassen werden und ist nur für
die darin benannten Personen und deren Leute gültig.
Bei Ausübung der Fischerei muß ihn der Fischende stets bei sich führen
und den Fischerei-Aufsichtsbeamten und den Beamten der Landgendarmerie auf
Verlangen vorzeigen.
d) Zigridahandlungen gegen die Bestimmungen unter c) ziehen gesetzliche Bestrafung
nach sich.
(Erste Seite.)
Gültig für die Zeit vom 1. Juni 1916 bis 1. Juni 1919
Legitimationsschein D
für Pächter von Privatberechtigten
zum Betriebe der Fischerei mit einem Aalspeere
für die Zeit vom . ten 191. . bis . ten 191
fürdeeeeeeeeen .. . . . zu
in dem Bezirkee . . . . . ..
........................ ,denygl9l
Gesehen.
Swinemünde, den ten .. .. . ..
-r.»».»··»· Der Königliche Oberfischmeister.
Siehe die umstehenden Bemerkungen.
(Zweite Seite.)
Bemerkungen.
a) Jeder Legitimationsschein zur Fischerei mit dem Aalspeere ist nur für eine Person
auszustellen.
b) Der Aussteller hat in dem umstehenden Legitimationsschein den Zeitraum, für
welchen er ausgestellt werden soll, und welcher sich nicht über den 1. Juni 1919
hinaus erstrecken darf, ferner den Namen, Stand und Wohnort desjenigen, dem
die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit dem Aalspeer erteilt werden soll,
endlich die Gewässer, in welchen die Fischerei ausgeübt werden darf, am Schlusse
aber den Ort und das Datum der Ausstellung und seine Unterschrift mit dem
Amtssiegel einzusetzen.
Ist der Aussteller nicht zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigt,
so muß er seine Unterschrift von einem zur Führung eines öffentlichen
Sueges berechtigten Beamten unter Beidrückung von dessen Siegel beglaubigen
lassen.
c) Der Legitimationsschein wird erst gültig, wenn er von dem Oberfischmeister mit
dem Vermerke der genommenen Kenntnis und mit einer Nummer versehen ist.
Auf die Beurteilung der Berechtigung des Ausstellers im Falle eines Streites
ist dieser Vermerk ohne Einfluß.
d) Der Legitimationsschein darf keinem anderen überlassen werden und ist nur für
die darin benannten Personen gültig. Bei Ausübung der Fischerei muß ihn der
Fischende stets bei sich führen und den Fischerei-Aufsichtsbeamten und den Beamten
der Landgendarmerie auf Verlangen vorzeigen. »
e) Zucäviißghandlungen gegendieBestimmungenunterd)ziehengesetzlicheBestrafung
nach sich.
Stettin, den 21. März 1916.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
190) Bekanntmachung. Im § 5 Abs.e muß zwischen den Worten „in
Berichtigung eines Druckfehlers in dem Abdruck der vertieften Rinne“ und „in der Richtungslinie
der Polizeiverordnung, betreffend den Schiffsverkehr ein Komma eingefügt werden.
auf den Schiffahrtsstraßen des Regierungsbezirks Stettin, den 15. April 1916.
Stettin, vom 12. Juli 1906 im Regierungs-Amts- Der Regierungspräsiden
blatt für 1906 S. 184. von Schmeling.