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von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh, ohne
Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware.
Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummern verwendet werden.
t) Das Ausspinnen der Feinspinnstühle bis zum 20. Juni 1916 mit Garnen feiner als
Leinengarn Nr. 28 aus Rohstoffen, welche bis 1. Juni 1916 beschlagnahmefrei waren.
Die gesponnenen Garne feiner als Nr. 50 können beliebig verwendet werden.
g 5.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
DTootz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen
und beschlagnahmten Abfällen an Bastfaserspinnereien oder -seilereien zulässig; außerdem ist die Veräußerung
und Lieferung von Fadenabfällen an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstraße 3, erlaubt. Eine Veräußerung oder Lieferung von Bastfaserrohstoffen an andere
Personen ist nur dann zulässig, wenn diese den schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder sseilerei
zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
Artikel II.
übergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916
beschlagnahmefreien Bastfaserrohstoffen dürfen erfüllt werden. Ebenso dürfen vor dem 26. Mai 1916
übernommene Kriegslieferungen, für welche Nähgarn und Nähzwirn Verwendung finden, ohne besonderen
Belegschein für das Nähgarn ausgeführt werden.
Artikel III.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Stettin, den 26. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des UI. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Wureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hefsenland G. m. b. H. in Stettin.