Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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Zur  schnelleren  Bearbeitung  und  Erledigung  sind  für  Wolle,  für  Baumwolle,  für  Bastfasern
und  für  Seide  getrennte  Schreiben  erforderlich.  Die  Schreiben  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am
Kopfe  des  Briefes  einen  Hinweis  tragen,  ob  sie  Wolle,  Baumwolle,  Bastfasern  oder  Seide  betreffen.

Anfragen,  die  Herstellungs=  oder  Verarbeitungsverbote  vorstehender  Spinnstoffe  betreffen,  sind
unmittelbar  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SWW  48  —
nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —  zu  richten.

§99.
Inkrafttreten  und  Aufhebung  älterer  Bekanntmachungen.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  31.  Mai  1916  in  Kraft.

Die  Bekanntmachungen  Nr.  W.M  58/9.  15  und  600/1.  16  K  Nuo  werden  durch  diese  Bekanntmachung
  aufgehoben.

Stettin,  31.  Mai  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.