— 5 —
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für Bastfasern
und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf dem Briefumschlag sowie am
Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs= oder Verarbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind
unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SWW 48 —
nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten.
§99.
Inkrafttreten und Aufhebung älterer Bekanntmachungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 1916 in Kraft.
Die Bekanntmachungen Nr. W.M 58/9. 15 und 600/1. 16 K Nuo werden durch diese Bekanntmachung
aufgehoben.
Stettin, 31. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.