Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Sterttin.
Ausgegeben am 10. Januar 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand § 9b wird die
Versteigerung von Eichenrinde, Fichtenrinde, Gerblohe
bis zur Bekanntgabe demnächst zu erwartender Höchstpreisverordnung
verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 6. Januar 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Mbt. IVa. Nr. ö87.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.