Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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431)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Heu  und  Stroh  mit  einem
Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat
August  1916  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

*  Der  Preis  beträgt  für
*7  Name  50  kg.

S  des
—  Hauptmarktortes  en  Stroh
z  p  -  altes  #eues)

S  —————
1  Stettin  ........  —  268  415
21  Demmin  .  .  .  .  .  .  6104  3|42  357
3]  Pasewalk  8  2  63

 

 

 

 

 

*)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August-Stettin,
  den  9.  September  1916.
Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
von  Detten.

432)  Zur  Förderung  des  Abschusses  der  für  die
Fischerei  besonders  schädlichen  Fischreiher  und  Sägeenten
  wird  für  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1917
für  jeden  erlegten  Fischreiher  und  jede  erlegte  Sägeente
  eine  Belohnung  von  50  Pfennigen  an  denjenigen
  gezahlt  werden,  der  die  Stelzen  eines  Reihers
oder  den  Kopf  einer  Sägeente  an  den  Königlichen
Oberfischmeister  in  Swinemünde  abliefert.

Stettin,  den  9.  September  1916.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

anderer  Behörden.

433)  Bekanntmachung.  »
Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  des
stellvertretenden  Kommandierenden  Generals  des
II.  Armeekorps  über  Verschärfung  des  Kriegszustandes
vom  3.  8.  14,  1.  3.  15  und  12.  7.  15  bestimme
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  für  den  Bezirk  des  1I.  Armeekorps
  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:
  —
Von  Denkschriften,  Broschüren  und  Korrespondenzen
  politischen  und  militärischen  Inhalts,
sowie  von  in  Fachvereins=  und  periodischen
Druckschriften  erscheinenden  Artikeln  desselben
Inhalts  sind  vor  der  Veräffentlichung  vier
Belegabdrucke  der  für  den  Erscheinungsort  zuständigen
  Zensurkontrollbehörde  kostenlos  einzureichen
  und  dabei  die  Höhe  der  beab- 



sichtigten  Auflage  anzugeben.  Erst  nach  Genehmigung

  der  Drucklegung  darf  die  Veröffentlichung

  erfolgen.

Jedes  äung  erfolgen.  gegen  diese  mit  der
Verkündung  in  Kraft  tretende  Verordnung  wird
gemäß  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nach
den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt
  ist.

Stettin,  den  16.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  IIc.  Nr.  42694.
II.  9760.

434  Bekanntmachung.

Da  fortgesetzt  beim  stellvertretenden  Generalkommando
  Anfragen  wegen  der  Zulässigkeit  von
Versammlungen  einlaufen,  bestimme  ich  zur  Vermeidung
  von  Zweifeln  unter  Aufhebung  sämtlicher
Bekanntmachungen  über  Versammlungen  für  den
Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des
Festungsbezirks  Swinemünde  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851:

 

 

..  §1.
b  Offentliche  politische  Versammlungen  sind  ver—
oten.

8  2.

Offentliche  Versammlungen  zu  rein  kirchlichen,
landwirtschaftlichen,  gewerblichen,  industriellen  oder
geselligen  Zwecken  sind  gestattet.  Politische  Erörterungen
  sind  in  solchen  Versammlungen  verboten.

§  3.
Mitglieder-Versammlungen  sind  gestattet.

,  4.

Mitglieder-Versamn?lungen  politischer  Vereine
sowie  auch  alle  diejenigen  Mitglieder-Versammlungen,
  in  denen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert
werden,  sind  vom  Vorstande  oder  vom  Einberufer
mindestens  48  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung
  unter  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit,  des
Verhandlungsgegenstandes  und  der  Redner  bei  der
Polizeibehörde  schriftlich  anzuzeigen.  Solche  Versammlungen
  bedürfen  im  Regierungsbezirk  Bromberg
  und  in  den  Kreisen  Deutsch  Krone  und  Flatow
der  Genehmigung  des  stellvertretenden  Generalkommandos.
  Diese  ist  durch  Vermittlung  der  Ortspolizeibehörde
  einzuholen.  .  »

Den  Ortspolizeibehörden  steht  die  Uberwachungsund
  die  Auflösungsbefugnis  bezw.  Pflicht  zu.  Die
Auflösung  hat  insbesondere  zu  erfolgen,  wenn  sich
ergibt,  daß  die  Versammlung  als  öffentliche  anzusehen
  ist  oder  Ausführungen  gemacht  werden,  durch
die  die  Einigkeit  des  deutschen  Volkes  gestört  wird