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431) Bekanntmachung.
Gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1898
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 —
zu § 9 — werden hiermit die für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der
höchsten Tagespreise für Heu und Stroh mit einem
Aufschlag von fünf vom Hundert für den Monat
August 1916 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
* Der Preis beträgt für
*7 Name 50 kg.
S des
— Hauptmarktortes en Stroh
z p - altes #eues)
S —————
1 Stettin ........ — 268 415
21 Demmin . . . . . . 6104 3|42 357
3] Pasewalk 8 2 63
*) Nur in den Monaten Juni, Juli und August-Stettin,
den 9. September 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage:
von Detten.
432) Zur Förderung des Abschusses der für die
Fischerei besonders schädlichen Fischreiher und Sägeenten
wird für die Zeit bis zum 31. März 1917
für jeden erlegten Fischreiher und jede erlegte Sägeente
eine Belohnung von 50 Pfennigen an denjenigen
gezahlt werden, der die Stelzen eines Reihers
oder den Kopf einer Sägeente an den Königlichen
Oberfischmeister in Swinemünde abliefert.
Stettin, den 9. September 1916.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
anderer Behörden.
433) Bekanntmachung. »
Im Anschluß an die Bekanntmachungen des
stellvertretenden Kommandierenden Generals des
II. Armeekorps über Verschärfung des Kriegszustandes
vom 3. 8. 14, 1. 3. 15 und 12. 7. 15 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 für den Bezirk des 1I. Armeekorps
mit Ausschluß des Festungsbereichs Swinemünde:
—
Von Denkschriften, Broschüren und Korrespondenzen
politischen und militärischen Inhalts,
sowie von in Fachvereins= und periodischen
Druckschriften erscheinenden Artikeln desselben
Inhalts sind vor der Veräffentlichung vier
Belegabdrucke der für den Erscheinungsort zuständigen
Zensurkontrollbehörde kostenlos einzureichen
und dabei die Höhe der beab-
sichtigten Auflage anzugeben. Erst nach Genehmigung
der Drucklegung darf die Veröffentlichung
erfolgen.
Jedes äung erfolgen. gegen diese mit der
Verkündung in Kraft tretende Verordnung wird
gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach
den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt
ist.
Stettin, den 16. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. IIc. Nr. 42694.
II. 9760.
434 Bekanntmachung.
Da fortgesetzt beim stellvertretenden Generalkommando
Anfragen wegen der Zulässigkeit von
Versammlungen einlaufen, bestimme ich zur Vermeidung
von Zweifeln unter Aufhebung sämtlicher
Bekanntmachungen über Versammlungen für den
Bereich des II. Armeekorps mit Ausschluß des
Festungsbezirks Swinemünde im Interesse der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
.. §1.
b Offentliche politische Versammlungen sind ver—
oten.
8 2.
Offentliche Versammlungen zu rein kirchlichen,
landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen oder
geselligen Zwecken sind gestattet. Politische Erörterungen
sind in solchen Versammlungen verboten.
§ 3.
Mitglieder-Versammlungen sind gestattet.
, 4.
Mitglieder-Versamn?lungen politischer Vereine
sowie auch alle diejenigen Mitglieder-Versammlungen,
in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert
werden, sind vom Vorstande oder vom Einberufer
mindestens 48 Stunden vor dem Beginn der Versammlung
unter Angabe des Ortes, der Zeit, des
Verhandlungsgegenstandes und der Redner bei der
Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Solche Versammlungen
bedürfen im Regierungsbezirk Bromberg
und in den Kreisen Deutsch Krone und Flatow
der Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos.
Diese ist durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde
einzuholen. . »
Den Ortspolizeibehörden steht die Uberwachungsund
die Auflösungsbefugnis bezw. Pflicht zu. Die
Auflösung hat insbesondere zu erfolgen, wenn sich
ergibt, daß die Versammlung als öffentliche anzusehen
ist oder Ausführungen gemacht werden, durch
die die Einigkeit des deutschen Volkes gestört wird