Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  30.  Dezember  1916.

 

Bekanntmachung
r.  M.  W.  500/12.  16.  K.  R.  A),
betreffend  Bestandserhebung  von  Nähfaden.  Vom  30.  Dezember  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken
daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  3.  September
1915  und  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird').  Auch  kann  der
Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  283.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtige  Personen)  unterliegen  hinsichtlich
  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtige  Gegenstände  einer
vierteljährlichen  Meldepflicht.  «

§2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind:

1.  Sämtliche  baumwollene  Nähfaden  (wie  zum  Beispiel  Nähzwirne,  Nähgarne,  Heftgarne,  Reihgarne,
  Buchbinderfaden,  Konfektionsgarne,  Trikotagennähzwirne  und  sonftige  Industriegarne
usw.)  in  handelsfertigen  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf.

2.  Sämtliche  Flachs-,  Hanf=  und  Ramie-Nähfaden  (wie  zum  Beispiel  Heftzwirne,  Sattlergarne,
Schuhgarne,  Doppelgarne,  Durchnähgarne,  Mackayfaden,  Pantoffelgarne,  Sohlengarne,  Nähzwirne,
  Sacknähzwirne,  Sackstopfzwirne,  Buchbinderfaden,  Knopfzwirne,  Steppzwirne,  Flachszwirne,

  Steppgarne,  Einbindegarne,  Bestechgarne,  Strähnchenzwirne,  Kurzhaspelzwirne  Langhaspelzwirne,

  Pfundzwirne,  Knäuelzwirne,  Kärtchenzwirne,  Sternzwirne,  Rollenzwirne,  Klosterfaden,
  Dutzendzwirne,  Wachsmaschinenzwirne,  Fabrikationsnähzwirne  usw.)  in  jeder  Aufmachung

  für  Groß=  und  Kleinverkauf,
die  sich  am  Stichtage  im  Eigentum  oder  Gewahrsam  meldepflichtiger  Personen  befinden,  vorausgesetzt,
daß  die  im  §  4  festgesetzten  Mindestmengen  erreicht  sind.

·  §3.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
I.  Alle  Personen,  die  Gegenstände  der  im  §  2  bezeichneten  Art  in  Gewahesam  haen  oder  aus
Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen.

.  *)  Wer  vorsätlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Trist
erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntaufend  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklürt
werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  angeben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  3.  000  M  oder  im  Unvermbgensfalke
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
ober  zu  führen  unterläßt.