Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 30. Dezember 1916.
Bekanntmachung
r. M. W. 500/12. 16. K. R. A),
betreffend Bestandserhebung von Nähfaden. Vom 30. Dezember 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken
daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September
1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird'). Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 283. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände einer
vierteljährlichen Meldepflicht. «
§2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
1. Sämtliche baumwollene Nähfaden (wie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne,
Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagennähzwirne und sonftige Industriegarne
usw.) in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf.
2. Sämtliche Flachs-, Hanf= und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Heftzwirne, Sattlergarne,
Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackayfaden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne,
Sacknähzwirne, Sackstopfzwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwirne,
Steppgarne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchenzwirne, Kurzhaspelzwirne Langhaspelzwirne,
Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirne, Sternzwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden,
Dutzendzwirne, Wachsmaschinenzwirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung
für Groß= und Kleinverkauf,
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen befinden, vorausgesetzt,
daß die im § 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind.
· §3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
I. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art in Gewahesam haen oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen.
. *) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Trist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntaufend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklürt
werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige angeben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3. 000 M oder im Unvermbgensfalke
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
ober zu führen unterläßt.