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2. wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle,
welche in einer Sorte weniger aks 10 kg betragen.
Beispiel: Die Firma X besitzt von
Kurzhaspelzwirn 125 - der Weife 80 cm 20/4f 122 Gsm Jnbalh weiß 2 fach,
Knäuelzwirn 20 Schachteln zu 20 Knäueln zu 100 m schwarz 2
uLanghaspelzwirn 5 Stück 210 cm 60/2f 122 10080 m Inhalt 2 Zfach,
.Kärtchenzwirn 15 Schachteln zu 100 Kärtchen zu 40 m gelb 2fach,
.Sacknähzwirn 326 Kg a / Kreuzspulen Nr. 14 rohgrau 3fach,
.Rollenzwirn 2 Schachteln zu 10 Rollen zu 50 g Nr. 25 gelb,
Hanssattlergarn 10 kg roh,
Schuhgarn 3 m 15 kg.
Sie meldet: unter die se. 1 mit 108000 m (statt 108500) weiß 2 fach Nähfaden,
: t, da unter 50000 m
: P050 (statt 50 400) farbig und frcher Zfach,
: 60000 m farbig- und wohprau 2
: 325 kg rohgrau Nr. 7
: nicht, da unter 10 kgl
: 10 kg rohgrau Nr. 7/16,
: 15 kg rohgrau Nr. 1/6.
65.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Kalender-
ierteliahres (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände.
Die Meldung hat spätestens am 10. Tage des Kalendervierteljahres an das Webstoffmelde-
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verlängerte
Hedemannstraße 10, zu erfolgen.
Erstmalig ist also die Meldung über die bei Beginn des 1. Januar 1917 vorhandenen Bestände
spätestens bis zum 10. Januar 1917 zu erstatten.
S—
unter B
O0 JOUQ’O6
86.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brieh ch erfolgen.
Die Anforderung der Meldescheine soll unter Angabe der Vordruck-Nr. Bst. 1065 b auf einer
Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- Rotlrar#erderi wot des Königl. Preuß.
Kriegsministeriums Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, erfolgen, die nichts anderes enthalten
soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse
und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung der
Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümers oder einer
und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist
der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Nähfaden“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von
dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
87.
Muster.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu
übersenden.