Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 25. Januar 1917.
Bekanntmachung
Nr. V l. 1337 11. 16. K. R. A.
über Höchstpreise für Fahrradbereifungen.
Vom 25. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813 —
in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Navember 1912, in Verbindung mit
dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzdm S 339) in der Fassung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) der Bekanntmachungen über die Anderungen dieses Gesetzes
vom 21. Januor 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603) und
vom 23. März 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung“) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle im Gebrauch befindlichen oder für den Gebrauch bestimmten
gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen., die gemäß 8 8 der Bekanntmachung
V. I. 354/6. 16. K. R. A. betreffend Beschtagnahme und Bestandserhebung der Fahrrad-Ereifungen
(Einschränkung des Fahrradverkehrs) vom 12. Juni 1916 enteignet werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabre lit Geldstrafe bie zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreilet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Nufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen.
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, Höchstpreise festgesetzt
sind, nicht nachkommt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höch'tvreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Kummer 1 oder 2 ist die Geldurafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erke inen. Im Fulle mildernder Umstände kann die
Geldftrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßig! werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
drt, Schuleigen. öffentlich bekanntzumachen ist. auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
1r
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