Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  25.  Januar  1917.

 

Bekanntmachung

Nr.  V  l.  1337  11.  16.  K.  R.  A.
über  Höchstpreise  für  Fahrradbereifungen.
Vom  25.  Januar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813  —
in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  Navember  1912,  in  Verbindung  mit
dem  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915  und  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  des  Gesetzes
  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzdm  S  339)  in  der  Fassung  vom
17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderungen  dieses  Gesetzes
vom  21.  Januor  1915  (Reichs  Gesetzbl.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (Reichs  Gesetzbl.  S.  603)  und
vom  23.  März  1916  (Reichs  Gesetzbl.  S.  183)  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  den  in  der  Anmerkung“)  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom
28.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  geschlossen  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  im  Gebrauch  befindlichen  oder  für  den  Gebrauch  bestimmten
  gummihaltigen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  betroffen.,  die  gemäß  8  8  der  Bekanntmachung
  V.  I.  354/6.  16.  K.  R.  A.  betreffend  Beschtagnahme  und  Bestandserhebung  der  Fahrrad-Ereifungen
  (Einschränkung  des  Fahrradverkehrs)  vom  12.  Juni  1916  enteignet  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jabre  lit  Geldstrafe  bie  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen

wird  bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreilet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten  werden,
oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;
3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Nufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise)  betroffen.
ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört:
4.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  Höchstpreise  festgesetzt
sind,  nicht  nachkommt:
5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht;
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höch'tvreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Kummer  1  oder  2  ist  die  Geldurafe  mindestens  auf  das  Doppelte  des
Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden
sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erke  inen.  Im  Fulle  mildernder  Umstände  kann  die
Geldftrafe  bis  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßig!  werden.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
drt,  Schuleigen.  öffentlich  bekanntzumachen  ist.  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

1r

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