Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

252  8  68.  Das  Reichsland.  Die  Organisation  des  Reichslandes.

sind  in  Geltung  geblieben  !),  jedoch  ist  ein  Gesetzentwurf  über  die  Errichtung
  eines  Verwaltungsgerichtshofes  in  Vorbereitung.

6.  Der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches  ist  von  Jahr  zu
Jahr  durch  besondere  Reichsgesetze  mit  der  Rechnungsprüfung  und
Finanzkontrolle  des  Landeshaushalts  betraut  worden.  Durch  das
Reichskontrollgesetz  vom  21.  März  1910  (Reichsgesetzbl.  S.  521)  $1
ist  diese  Zuständigkeit  bis  zum  Rechnungsjahr  1914  erstreckt  worden.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  steht  es  dem  Reichsland  frei,  im  Wege  der
Landesgesetzgebung  einen  besonderen  Rechnungshof  zu  errichten  und
die  Grundsätze  der  Rechnungskontrolle  festzusetzen.

7.  Der  Landtag  ist  an  die  Stelle  des  bisherigen  Landesausschusses
  getreten;  er  besteht  aus  zwei  Kammern.  Hinsichtlich  der
Bildung  derselben  besteht  ein  bemerkenswerter  Unterschied.  Die  für
die  erste  Kammer  geltenden  Regeln  sind  in  das  Verfassungsgesetz  aufgenommen
  worden,  können  also  nach  Art.  IllI  des  Gesetzes  vom
31.  Mai  1911  nur  durch  Reichsgesetz  abgeändert  werden;  dagegen  sind
die  Vorschriften  über  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  in  einem  besonderen
  Gesetz  vom  gleichen  Tage  enthalten,  welchem  diese  Bestandsgarantie
  fehlt.  Obgleich  es  vom  Bundesrat  und  Reichstage  beschlossen
worden  und  ein  wichtiger  Bestandteil  der  Verfassung  des  Reichslandes
ist,  welche  wie  oben  S.  232  fg.  ausgeführt  worden  ist,  nach  der  übereinstimmenden
  Ansicht  der  an  der  Reichsgesetzgebung  beteiligten  Faktoren
  eine  Reichsangelegenheit  ist  und  zum  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
  gehört,  kann  dieses  Gesetz  im  Wege  der  Landes  gesetzgebung
abgeändert  und  aufgehoben  werden.  Ein  staatsrechtlicher  Grund  zu
einer  so  verschiedenen  Behandlung  der  beiden  Kammern  ist  nicht
erfindlich;  auch  praktische  Erwägungen  können  dafür  schwerlich
geltend  gemacht  werden  ?).  Voraussichtlich  wird  es  an  Versuchen  zur
Abänderung  der  Wahlkreiseinteilung  und  gewisser  Bestimmungen  des
Wahlgesetzes  nicht  fehlen.

a  Die  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer’).
Die  erste  Kammer  besteht  aus  Mitgliedern,  welche  drei  verschiedenen
Kategorien  angehören.  Die  erste  Gruppe  besteht  aus  denjenigen  Personen,
  welche  kraft  ihres  Amtes  Mitglieder  sind,  nämlich  die
Bischöfe  zu  Straßburg  und  Metz‘),  der  Präsident  des  Oberkonsistoriums
der  Kirche  Augsburgischer  Konfession,  der  Präsident  des  Synodalvor-1)

  Ausgenommen  allein  8  7  der  Verordn.  v.  22.  April  1902,  welcher  Einsprüche
gegen  Wahlen  der  Bezirkstage  zum  Landesausschuß  betraf.

2)  Auch  die  Motive  geben  keinen  Grund  an,  sondern  beschränken  sich  auf  die
nichtssagende  Bemerkung  S.  15  „da  das  Wahlgesetz  als  ein  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  erlassenes  Landgesetz  anzusehen  ist  (warum  ?),  kann  es  nach  den  zu  85
des  Entw.  ausgeführten  Grundsätzen  durch  Landesgesetz  abgeändert  oder  aufgehoben
werden“.

3)  Verf.-Ges.  $  6.

4)  Während  der  Sedisvakanz  eines  der  Bistümer  tritt  sein  ältester  Bistumsverweser
  an  die  Stelle  des  Bischofs.