Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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heben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in
den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag  hinter  „Betrag
des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
  nämlich  vom  ab“  Der  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht
anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel
nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der
Zue  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der
Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrages
Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Ais  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des
Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag
ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,
deren  Protestfrist  am  30.  April  1917  (Abs.  B)  abläuft,
  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Januar  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Krgettke.

des  Königlichen  Reglerungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

35U  Bekanntmachung
betr.  Schleusenarbeitergebühren  an  den  Schleusen
der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.
Zwecks  einheitlicher  Regelung  der  Befreiungsvorschriften
  in  den  für  Schleusenarbeitergebühren
gültigen  Tarifen  wird  unter  Aufhebung  aller  anderen
  Befreiungsvorschriften  folgendes  bestimmt:
Gebührenfrei  sind:
a)  Handkähne  und  ähnliche  kleine  Fahrzeuge
als  Mitschleuser,  6  Fabezeug
b)  Fahrzeuge  und  Flöße,  welche  dem  Könige
gehören  oder  ausschließlich  für  dessen  Rechnung
  befördert  werden,  oder  welche  staatlichen
Aufsichts=  Wasserbau=  und  sonstigen  zugleich

 

die  Kanal=  und  Stromanlagen  fördernden
Zwecken  dienen.
Potsdam,  den  15.  Januar  1917.
Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.


36)  Die  Beschlußkammer  des  Oberversicherungsamts
  zu  Stettin  hat  in  der  Sitzung  vom  11.  Januar
  1917  gemäß  §  1686  der  Reichsversicherungsordnung
  für  das  Jahr  1917  an  Stelle  des  ausgeschiedenen
  Gerichtsarztes!  Geheimen  Medizinalrats
Dr.  Neumeister  als  erztlichen  Sachverständigen
für  das  Gebiet  der  Heilkunde  im  allgemeinen  für
das  Oberversicherungsamt  Stettin  den  Sanitätsrat
Dr.  Jahn  in  Stettin  gewählt.

Stettin,  Ben  22.  Januar  1917.
Königliches  Oberversicherungsamt  Stettin.
In  Vertretung:
Reuscher.

anderer  Behörden.

37))  Bebkanntmachung.
Gemäß  §1  der  Polizeiverordnung  vom  19.  Oktober
  1916  (Amtsblatt  S.  333)  wird  das  Kleine
aff  vom  Montag,  den  22.  d.  Mts.,  ab  für  die
chiffahrt  bis  auf  weiteres  gesperrt.  Der  Tag
der  Wiedereröffnung  der  Schiffahrt  wird  seinerzeit
bekannt  gemacht  werden.
Swinemünde,  den  20.  Januar  1917.)
Der  Schiffahrtsdirektor.
38)  Bekanntmachung.
Dem  Händler  Willy  Neumann  in  Neuwarp
ist  der  Handel  mit  Wildenten  auf  Grund  des  §  1
der  Bundesratsverordnung  vom  23.  September  1916
untersagt  worden.  Er  hat  auch  die  durch  das  Verfahren
  verursachten  baren  Auslagen,  insbesondere
die  Gebühren  für  die  im  81  der  Verordnung  vorgeschriebene
  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erstatten.
Ueckermünde,  den  18.  Januar  1917.
Der  Landrat.

Personalnachrichten.

Dem  Regierungssekretär  Wlodarski  in  Stettin
  ist  der  Charalter  als  Rechnungsrat  Allerhöchft
verliehen  worden.

 

Schriftleilung  im  Burean  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenla  nd  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.
dierbei  der  Ofentlich-  Anzeiger“  und  „Sonderbeilage  zum  Offentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts“.