23
heben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in
den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich vom ab“ Der Zeitpunkt,
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der
Zue ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrages
Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Ais Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des
Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag
ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonnoder
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel,
deren Protestfrist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Krgettke.
des Königlichen Reglerungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
35U Bekanntmachung
betr. Schleusenarbeitergebühren an den Schleusen
der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.
Zwecks einheitlicher Regelung der Befreiungsvorschriften
in den für Schleusenarbeitergebühren
gültigen Tarifen wird unter Aufhebung aller anderen
Befreiungsvorschriften folgendes bestimmt:
Gebührenfrei sind:
a) Handkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge
als Mitschleuser, 6 Fabezeug
b) Fahrzeuge und Flöße, welche dem Könige
gehören oder ausschließlich für dessen Rechnung
befördert werden, oder welche staatlichen
Aufsichts= Wasserbau= und sonstigen zugleich
die Kanal= und Stromanlagen fördernden
Zwecken dienen.
Potsdam, den 15. Januar 1917.
Der Regierungspräsident
als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.
36) Die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts
zu Stettin hat in der Sitzung vom 11. Januar
1917 gemäß § 1686 der Reichsversicherungsordnung
für das Jahr 1917 an Stelle des ausgeschiedenen
Gerichtsarztes! Geheimen Medizinalrats
Dr. Neumeister als erztlichen Sachverständigen
für das Gebiet der Heilkunde im allgemeinen für
das Oberversicherungsamt Stettin den Sanitätsrat
Dr. Jahn in Stettin gewählt.
Stettin, Ben 22. Januar 1917.
Königliches Oberversicherungsamt Stettin.
In Vertretung:
Reuscher.
anderer Behörden.
37)) Bebkanntmachung.
Gemäß §1 der Polizeiverordnung vom 19. Oktober
1916 (Amtsblatt S. 333) wird das Kleine
aff vom Montag, den 22. d. Mts., ab für die
chiffahrt bis auf weiteres gesperrt. Der Tag
der Wiedereröffnung der Schiffahrt wird seinerzeit
bekannt gemacht werden.
Swinemünde, den 20. Januar 1917.)
Der Schiffahrtsdirektor.
38) Bekanntmachung.
Dem Händler Willy Neumann in Neuwarp
ist der Handel mit Wildenten auf Grund des § 1
der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916
untersagt worden. Er hat auch die durch das Verfahren
verursachten baren Auslagen, insbesondere
die Gebühren für die im 81 der Verordnung vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung zu erstatten.
Ueckermünde, den 18. Januar 1917.
Der Landrat.
Personalnachrichten.
Dem Regierungssekretär Wlodarski in Stettin
ist der Charalter als Rechnungsrat Allerhöchft
verliehen worden.
Schriftleilung im Burean der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenla nd G. m. b. H. in Stettin.
dierbei der Ofentlich- Anzeiger“ und „Sonderbeilage zum Offentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts“.