kommt, empfiehlt sich vor Gewährung dauernder
Ausnahmen eine Prüfung ob die Bestelabaikeit
der Decke nicht auf anderem Wege zu erreichen ist.
Beispielsweise kann fle bei Fahrstühlen in Treppenaugen
und bei solchen an der Außenwand von
Gebäuden unter den angegebenen Voraussetzungen
ansnahmsweise mit Leitern gestattet werden; in
anderen Fällen ist sie durch feuerficher abzuschließende
Durchbrechungen des Fahrschachtes im Dach= oder
Kellergeschoß erreichbar.
Fahrstuhl Betriebsvorschriften.
1. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Rssenen, insbesondere Führer und Hilfsfährer (8 32) haben
für Sorge zu tragen, daß Ausfzüge, die sich nicht in
gzefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb exhalten
werden. Zur Feststellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
insdesondere der mit Türverriegelungen oder Steuersperrung
zu versehenden Aufzüge (§§ 14, 15, 23) müssen
die mit ihrer Bedienung betrauten Personen täglich vor der
Inbetriebnahme für jedes Geschoß einzeln feststellen, daß der
Aufzug bel geöffneter oder angelehnter Tür nicht gesteuert
werden kann und die Bremsen der Windevorrichtung gut
3.
wirken, sowie ferner, daß die Endabstellungen für die Bewegung
des Fohrkorbes rechtzeitig in Tätigkeit treten.
Hervortretende Mängel sind von den vorgenannten Personen
ungesäumt dem Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter
anzuzeigen. . »
2. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen, insbesondere Führer und Hilfsführer (8 32),
find verpflichtet, während des Betriebes die Sicher heitsdorrichtungen
bestimmungsgemäß zu benutzen und olles zu
vermeiden, was Gefahren für Leben und Gesundheit hervorzurufen
geeignet ist. , »
Insbesondere ist ihnen, aber auch allen anderen mit
der Fahrstuhlanlage in Berührung kommenden Personen
verboten: ·
a) Die Bewegung des Fahrstuhls durch Betätigung
des Steuerorgans (z. B. des Seils, Steuerhhebels,
Bremshebels, Drucknopfes) einzuleiten,
bevor alle Türen oder schließbaren Schranken
zum Abschluß des Fahrschachtes und etwa vorhandene
Fahrkorbrüren oder äußere Riegel fest
geschlossen fünd;
d) die vorgenannten Riegel, Türen oder Schranken
zu öffner, bevor der Fahrkorb in Höhe der
Ladeöffnung zum Stillstand gebracht worden iß,
sowie Türen von Lastenaufzügen mit Riegelverschluß
während des Vorbeifahrens an einer
Ladestelle gewaltsam zu öffnen;
Lastenaufzüge zur Personanfohrt zu benutzer,
oder Personenfabrstühle zu bedienen, wenn sie
nicht dazu befugt sind;
) Körperteile oder lange, sperrige Gegenstände in
den Bereich der Förderbahn zu bringen;
e.) Sicherheitsvorrichtunger, namentlich Türverriegelungen,
abfichtlich zu beschädigen oder
außer Betrieb zu setzen.
3. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen, insbesondere Führer und Hilfsführer (§ 32) find
verpflichtet beim Verlossen des Aufzuges die Türen oder
Schranken des Fahrschachtes zu verschließen. Ferner haben
sie jede Außerbetriebsetzung des Aufzugs an allen Zugängen
für jedermann leicht kenntlich zu machen. Gebotenenfalls
find gefährdete Zugangsstellen abzusperren.
Beim Hängenbleiben des Fahrkorbes während der Fahrt
bei plötzlichem Ausbleiben der Betriebskraft, find die Steuerungen
sofort in Haltestellung zu bringen.
Führer und Hilfsführer müssen während der Benutzung
des Fahrstuhls im Bereich der Steuerung bleiben; sie dürfen
sich nicht durch Gespröche oder andere Umstände von ihren
Obliegenheiten abhalten lassen.
4. Fahrstuhlschlüssel dürfen von den mit der Bedienung
der Aufzüge betrauten Personen nicht an andere unbefugte
Personen abgegeben werden, fünd vielmehr sorgfaltig in
Gewahrsam zu nehmen.
5. Die Fahrkörbe dürfen nicht höher belastet werden,
als auf dem Aufzugsschild angegeben ist. Das Ladegut muß
gleichmäßig verteilt werden; es darf nirgends überragen
oder die Wände in unzulässiger Weise belasten und ist sozu
sicherr, daß beim Anfahren oder wöhrend der Fahrt keine
Verschiebungen eintreten können, namemilich sind Förderwagen
festzulegen. '
s.Allesichbewegenden«und-reibenden-Teileais-Aufzug
(Führunger, Frhrungsteile, Seile, Seilbefestigunger, Ketten
Gurte, Rollen, Lager, Türschlösser, Fangvorrichtungen, Hebelbolzen
und dergl.) sino von den durch den Betriebsunternehmer
oder seinen Stellvertreter damit beaufstragten Personen in
regelmäßigen Zeiträumen zu prüfen und nach Bedarf zu
schmieren und von Schmutz zu reinigen. Die Umfangsflächen.
von Bremsen dürfen nicht geschmiert werden.
Das Betreten von Fahrkorbdecken oder von anderen
erhöhten Teilen des Fahrkorbes zwecks Schmierens und
Reinigens der Führungen und Führungsteile während der
Fohrt ist verboren. Zu diesem Zweck sind vielmehr, soweit
keine selbsttätrigen Schmier= und Reinigungsvorrichtungen angebracht
sind, die bei geschlossenen Fahrkorbwandungen vorgeschriebenen
anderweit geeigneten Einrichtungen (Klappen u.
dergl.) zu benutzen. ’
Wenn das Betreten der Fahrkorbdecke durch die darin
rorzusehenden Oeffnungen nicht zu vermeiden iß, 3 B. um
selbstlätige Schmiervorrichtungen für die Führungen zu füllen,
Triehwerkteile, die nicht anders zugänglich sind, zu schmieren
und zu reinigen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten
auszuführen, so dürfen für di'se Zwecke die Türsicherungen
nicht außer Betrieb gesetzt oder kurzaeschlossen werden, vielmehr
ist der Fahrkorb vor dem Betreten der Dicke zur
Rahe zu hringen und durch geeignete Mittel (z B. durch
Feststellen der Steuerung oder durch ausreichende Aussicht in
den einzelnen Geschossen) zu verhindern, daß der Fahrkorb,
gegen den Willen der mit der Arbeit des Reinigens,
Schmierens, der Instandsetzung betrauten Personen in
Bewegung gesetzt wird. Soweit an der Aufzugswinde
entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, darf der Aufezug
bei solchen Arbeiten nur mit der Hand, nicht durch
mechanische Betriebskraft bewegt werden
7. Der Fahrschacht darf nicht, zur #agerung von
Gegenständen benutzt werden. «