Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

kommt,  empfiehlt  sich  vor  Gewährung  dauernder
Ausnahmen  eine  Prüfung  ob  die  Bestelabaikeit
der  Decke  nicht  auf  anderem  Wege  zu  erreichen  ist.
Beispielsweise  kann  fle  bei  Fahrstühlen  in  Treppenaugen
  und  bei  solchen  an  der  Außenwand  von
Gebäuden  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
ansnahmsweise  mit  Leitern  gestattet  werden;  in
anderen  Fällen  ist  sie  durch  feuerficher  abzuschließende
Durchbrechungen  des  Fahrschachtes  im  Dach=  oder
Kellergeschoß  erreichbar.
Fahrstuhl  Betriebsvorschriften.
1.  Die  mit  der  Bedienung  der  Aufzüge  betrauten
Rssenen,  insbesondere  Führer  und  Hilfsfährer  (8  32)  haben
für  Sorge  zu  tragen,  daß  Ausfzüge,  die  sich  nicht  in
gzefahrlosem  Zustande  befinden,  nicht  im  Betrieb  exhalten
werden.  Zur  Feststellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
insdesondere  der  mit  Türverriegelungen  oder  Steuersperrung
  zu  versehenden  Aufzüge  (§§  14,  15,  23)  müssen
die  mit  ihrer  Bedienung  betrauten  Personen  täglich  vor  der
Inbetriebnahme  für  jedes  Geschoß  einzeln  feststellen,  daß  der
Aufzug  bel  geöffneter  oder  angelehnter  Tür  nicht  gesteuert
werden  kann  und  die  Bremsen  der  Windevorrichtung  gut

3.

wirken,  sowie  ferner,  daß  die  Endabstellungen  für  die  Bewegung

  des  Fohrkorbes  rechtzeitig  in  Tätigkeit  treten.
Hervortretende  Mängel  sind  von  den  vorgenannten  Personen
ungesäumt  dem  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Stellvertreter
anzuzeigen.  .  »
2.  Die  mit  der  Bedienung  der  Aufzüge  betrauten
Personen,  insbesondere  Führer  und  Hilfsführer  (8  32),
find  verpflichtet,  während  des  Betriebes  die  Sicher  heitsdorrichtungen
  bestimmungsgemäß  zu  benutzen  und  olles  zu
vermeiden,  was  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  hervorzurufen
  geeignet  ist.  ,  »
Insbesondere  ist  ihnen,  aber  auch  allen  anderen  mit
der  Fahrstuhlanlage  in  Berührung  kommenden  Personen

verboten:  ·

a)  Die  Bewegung  des  Fahrstuhls  durch  Betätigung

des  Steuerorgans  (z.  B.  des  Seils,  Steuerhhebels,

  Bremshebels,  Drucknopfes)  einzuleiten,
bevor  alle  Türen  oder  schließbaren  Schranken
zum  Abschluß  des  Fahrschachtes  und  etwa  vorhandene
  Fahrkorbrüren  oder  äußere  Riegel  fest
geschlossen  fünd;

d)  die  vorgenannten  Riegel,  Türen  oder  Schranken
zu  öffner,  bevor  der  Fahrkorb  in  Höhe  der
Ladeöffnung  zum  Stillstand  gebracht  worden  iß,
sowie  Türen  von  Lastenaufzügen  mit  Riegelverschluß
  während  des  Vorbeifahrens  an  einer
Ladestelle  gewaltsam  zu  öffnen;

Lastenaufzüge  zur  Personanfohrt  zu  benutzer,
oder  Personenfabrstühle  zu  bedienen,  wenn  sie
nicht  dazu  befugt  sind;

)  Körperteile  oder  lange,  sperrige  Gegenstände  in
den  Bereich  der  Förderbahn  zu  bringen;

e.)  Sicherheitsvorrichtunger,  namentlich  Türverriegelungen,

  abfichtlich  zu  beschädigen  oder

außer  Betrieb  zu  setzen.

3.  Die  mit  der  Bedienung  der  Aufzüge  betrauten

Personen,  insbesondere  Führer  und  Hilfsführer  (§  32)  find

verpflichtet  beim  Verlossen  des  Aufzuges  die  Türen  oder
Schranken  des  Fahrschachtes  zu  verschließen.  Ferner  haben
sie  jede  Außerbetriebsetzung  des  Aufzugs  an  allen  Zugängen
für  jedermann  leicht  kenntlich  zu  machen.  Gebotenenfalls
find  gefährdete  Zugangsstellen  abzusperren.

Beim  Hängenbleiben  des  Fahrkorbes  während  der  Fahrt
bei  plötzlichem  Ausbleiben  der  Betriebskraft,  find  die  Steuerungen
  sofort  in  Haltestellung  zu  bringen.

Führer  und  Hilfsführer  müssen  während  der  Benutzung
des  Fahrstuhls  im  Bereich  der  Steuerung  bleiben;  sie  dürfen
sich  nicht  durch  Gespröche  oder  andere  Umstände  von  ihren
Obliegenheiten  abhalten  lassen.

4.  Fahrstuhlschlüssel  dürfen  von  den  mit  der  Bedienung
der  Aufzüge  betrauten  Personen  nicht  an  andere  unbefugte
Personen  abgegeben  werden,  fünd  vielmehr  sorgfaltig  in
Gewahrsam  zu  nehmen.

5.  Die  Fahrkörbe  dürfen  nicht  höher  belastet  werden,
als  auf  dem  Aufzugsschild  angegeben  ist.  Das  Ladegut  muß
gleichmäßig  verteilt  werden;  es  darf  nirgends  überragen
oder  die  Wände  in  unzulässiger  Weise  belasten  und  ist  sozu
  sicherr,  daß  beim  Anfahren  oder  wöhrend  der  Fahrt  keine
Verschiebungen  eintreten  können,  namemilich  sind  Förderwagen
festzulegen.  '

s.Allesichbewegenden«und-reibenden-Teileais-Aufzug
(Führunger,  Frhrungsteile,  Seile,  Seilbefestigunger,  Ketten
Gurte,  Rollen,  Lager,  Türschlösser,  Fangvorrichtungen,  Hebelbolzen
  und  dergl.)  sino  von  den  durch  den  Betriebsunternehmer
oder  seinen  Stellvertreter  damit  beaufstragten  Personen  in
regelmäßigen  Zeiträumen  zu  prüfen  und  nach  Bedarf  zu
schmieren  und  von  Schmutz  zu  reinigen.  Die  Umfangsflächen.
von  Bremsen  dürfen  nicht  geschmiert  werden.

Das  Betreten  von  Fahrkorbdecken  oder  von  anderen
erhöhten  Teilen  des  Fahrkorbes  zwecks  Schmierens  und
Reinigens  der  Führungen  und  Führungsteile  während  der
Fohrt  ist  verboren.  Zu  diesem  Zweck  sind  vielmehr,  soweit
keine  selbsttätrigen  Schmier=  und  Reinigungsvorrichtungen  angebracht
  sind,  die  bei  geschlossenen  Fahrkorbwandungen  vorgeschriebenen
  anderweit  geeigneten  Einrichtungen  (Klappen  u.
dergl.)  zu  benutzen.  ’

Wenn  das  Betreten  der  Fahrkorbdecke  durch  die  darin
rorzusehenden  Oeffnungen  nicht  zu  vermeiden  iß,  3  B.  um
selbstlätige  Schmiervorrichtungen  für  die  Führungen  zu  füllen,
Triehwerkteile,  die  nicht  anders  zugänglich  sind,  zu  schmieren
und  zu  reinigen  sowie  notwendige  Instandsetzungsarbeiten
auszuführen,  so  dürfen  für  di'se  Zwecke  die  Türsicherungen
nicht  außer  Betrieb  gesetzt  oder  kurzaeschlossen  werden,  vielmehr
  ist  der  Fahrkorb  vor  dem  Betreten  der  Dicke  zur
Rahe  zu  hringen  und  durch  geeignete  Mittel  (z  B.  durch
Feststellen  der  Steuerung  oder  durch  ausreichende  Aussicht  in
den  einzelnen  Geschossen)  zu  verhindern,  daß  der  Fahrkorb,
gegen  den  Willen  der  mit  der  Arbeit  des  Reinigens,
Schmierens,  der  Instandsetzung  betrauten  Personen  in
Bewegung  gesetzt  wird.  Soweit  an  der  Aufzugswinde
entsprechende  Einrichtungen  vorhanden  sind,  darf  der  Aufezug
  bei  solchen  Arbeiten  nur  mit  der  Hand,  nicht  durch
mechanische  Betriebskraft  bewegt  werden

 

7.  Der  Fahrschacht  darf  nicht,  zur  #agerung  von
Gegenständen  benutzt  werden.  «