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Gesundheitszustand des Ausstellungsorts anzugeben, und in infizirten Orten
zugleich die Führung des im §F. 9. vorgeschriebenen Nachweises zu erwähnen
ist.
Oeffentliche Beamte jeder Art, welche sich auf Dienstreisen befinden,
imgleichen kommandirte Militairpersonen und ganze Militairkommando's
bedürfen keiner Legitimationskarten, sondern nur ihrer Dienstordre oder
Marschroute, und auch diese ist bei solchen Beamten, zu deren gewöhnlichen
Dienstverrichtungen Reisen in gewissen Bezirken gehören, z. B. Landräthe,
Kreisphysiker, Grenzbeamten, Gendarmen, Posischirrmeister und Poslillons,
innerhalb dieser Bezirke, nicht erforderlich.
Pässe, wenn sie in sanitaätspollgeilicher Hinsicht Gültigkeic behalten sollen,
desgleichen die ad 2. gedachten Legitimationskarten, müssen an jedem Orte,
wo der Reisende übernachtet, von der Orts-Polizeibehörde unter Angabe
des Gesundheitszustandes visirt werden, und das Bisa ist an infizirten Orten
nur dann zu ertheilen, wenn der Reisende sich in einem cholerafreien Hause
aufgehalten hat, und, soviel bekannt, nicht mit Cholerakranken in Kommunikation
gewesen ist, oder wenn nachher (oder nach dem Aufenthalte in
einem infizirten Hause) fünf Tage verstrichen sind.
Denjenigen, welche weder mit einem solchergestalt eingerichteten Passe oder
einer solchen Legitimationskarte versehen sind, sich auch nicht in dem sub
No. 3. angegebenen Falle besinden, kann in jedem gesunden Orte der
Aufenthalt verweigert werden.
Dem Ministerio des Innern und der Polizei bleibt die nähere Beslimmung
überlassen, wann und in welche Provinzen oder Landestheile diese Modifikationen
der allgemeinen Paßgesetzgebung, eingeführt werden, oder wieder aufhören
sollen.
Reiseverkehr
6. 22. Hinsichtlich des Eingangs von Reisenden aus dem Auslande,
mit dem Aus= werden zwar nach den Umständen besondere Bestimmungen für die Zukunft noch
lande.
vorbehalten; für jetzt aber wird darüber Folgendes verordnet:
1) Alle über die Landesgrenzen, aus Ländern, in denen die Cholera herrscht,
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unmittelbar eingehende Personen, müssen nicht nur mit gehörigen Eingangspässen,
nach Maaßgabe des Paß-Edikts vom 22sten Juni 1817.,
versehen seyn, sondern sich auch durch amtliche Bescheinigungen darüber
ausweisen, daß sie aus gesunden Orten kommen, oder wenigstens in den
letzten fünf Tagen ihrer Reise sich an gesunden Orten aufgehalten haben.
In Hinsicht der über See ankommenden Personen genügt dasjenige, was
in den WG. 29. und 30. angeordnet ist.
Bei Reisenden aus angesleckten Ländern, welche unmittelbar vor ihrem
Eintrikte ins Land durch Nachbarstaaten gekommen sind, in denen die Cholera
noch nicht herrscht, und welche an ihren Grenzen ein gleiches Sicherungs-Ver-