Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Gesundheitszustand  des  Ausstellungsorts  anzugeben,  und  in  infizirten  Orten
zugleich  die  Führung  des  im  §F.  9.  vorgeschriebenen  Nachweises  zu  erwähnen
  ist.
Oeffentliche  Beamte  jeder  Art,  welche  sich  auf  Dienstreisen  befinden,
imgleichen  kommandirte  Militairpersonen  und  ganze  Militairkommando's
bedürfen  keiner  Legitimationskarten,  sondern  nur  ihrer  Dienstordre  oder
Marschroute,  und  auch  diese  ist  bei  solchen  Beamten,  zu  deren  gewöhnlichen
Dienstverrichtungen  Reisen  in  gewissen  Bezirken  gehören,  z.  B.  Landräthe,
Kreisphysiker,  Grenzbeamten,  Gendarmen,  Posischirrmeister  und  Poslillons,
innerhalb  dieser  Bezirke,  nicht  erforderlich.

Pässe,  wenn  sie  in  sanitaätspollgeilicher  Hinsicht  Gültigkeic  behalten  sollen,
desgleichen  die  ad  2.  gedachten  Legitimationskarten,  müssen  an  jedem  Orte,
wo  der  Reisende  übernachtet,  von  der  Orts-Polizeibehörde  unter  Angabe
des  Gesundheitszustandes  visirt  werden,  und  das  Bisa  ist  an  infizirten  Orten
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  der  Reisende  sich  in  einem  cholerafreien  Hause
aufgehalten  hat,  und,  soviel  bekannt,  nicht  mit  Cholerakranken  in  Kommunikation
  gewesen  ist,  oder  wenn  nachher  (oder  nach  dem  Aufenthalte  in
einem  infizirten  Hause)  fünf  Tage  verstrichen  sind.

Denjenigen,  welche  weder  mit  einem  solchergestalt  eingerichteten  Passe  oder
einer  solchen  Legitimationskarte  versehen  sind,  sich  auch  nicht  in  dem  sub
No.  3.  angegebenen  Falle  besinden,  kann  in  jedem  gesunden  Orte  der
Aufenthalt  verweigert  werden.

Dem  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei  bleibt  die  nähere  Beslimmung

überlassen,  wann  und  in  welche  Provinzen  oder  Landestheile  diese  Modifikationen
  der  allgemeinen  Paßgesetzgebung,  eingeführt  werden,  oder  wieder  aufhören
sollen.

Reiseverkehr

6.  22.  Hinsichtlich  des  Eingangs  von  Reisenden  aus  dem  Auslande,

mit  dem  Aus=  werden  zwar  nach  den  Umständen  besondere  Bestimmungen  für  die  Zukunft  noch

lande.

vorbehalten;  für  jetzt  aber  wird  darüber  Folgendes  verordnet:

1)  Alle  über  die  Landesgrenzen,  aus  Ländern,  in  denen  die  Cholera  herrscht,

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unmittelbar  eingehende  Personen,  müssen  nicht  nur  mit  gehörigen  Eingangspässen,
  nach  Maaßgabe  des  Paß-Edikts  vom  22sten  Juni  1817.,
versehen  seyn,  sondern  sich  auch  durch  amtliche  Bescheinigungen  darüber
ausweisen,  daß  sie  aus  gesunden  Orten  kommen,  oder  wenigstens  in  den
letzten  fünf  Tagen  ihrer  Reise  sich  an  gesunden  Orten  aufgehalten  haben.
In  Hinsicht  der  über  See  ankommenden  Personen  genügt  dasjenige,  was
in  den  WG.  29.  und  30.  angeordnet  ist.
Bei  Reisenden  aus  angesleckten  Ländern,  welche  unmittelbar  vor  ihrem
Eintrikte  ins  Land  durch  Nachbarstaaten  gekommen  sind,  in  denen  die  Cholera
noch  nicht  herrscht,  und  welche  an  ihren  Grenzen  ein  gleiches  Sicherungs-Ver-