Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Ziffer  15  Abs.  2  der  preußischen  Ausfähzungsanw.
  sung  coom  8.  Sepiember  1916
zuzuführen  und  durch  sie  zu  verwerten.

!  Die  Vermertungsanstalten  sind  unter  ber

Aufsicht  der  Provinziak=  (Gzirks-)  Fleischstellen

  oder  durch  die  Geschäftsabteilungen

der  Provmzial=  (Bezirks-)  Fleischstellen

(Viehhandelsverbände)  einzurichten  und  zu

betreiben.

Bedingt  laugliches  Fleisch  darf  nur  nach

Brauchbarmachung  (§  39  der  Ausführungsbestimmungen

  A  zum  Gesetze  betreffend

die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  vom

3.  Juni  1900)  in  den  Verkehr  gebracht

werden.

Sowohl  das  bedingt  taugliche  wie  das

minderwertige  Fleisch  muß  zu  einem  geringeren

  als  dem  Marktpreis  für  taugliches

Fleisch  abgegeben  werden.

)  Wiederverkäufer  sind  von  dem  Erwerb  des
Fleisches  auszuschließen.  Als  Wiederverkäufer
  gelten  nicht  die  Massenspelseanstalten
und  ähnliche  Einrichtungen  (z.  B.  Speiseanstalten
  von  Werken),  soweit  die  Einrichtungen
  nicht  als  Gewerbebetrisbe  im  Sinne
des  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  betreffend
die  Schlachtvieh=  und  Fleis  chbeschau  vom
3.  Juni  1900  anzusehen  sind.

Die  Festsetzung,  mit  welchem  Gewichte  das
W*he.  und  bedingt  taugliche  Fleisch
auf  die  Fleischkarte  anzurechnen  ist,  wird  den
Provinzial-(Bezirks-)  Fleischstellen  übertragen.
Eine  Festsetzung  des  Anrechnungssatzes  mit
mehr  ails  der  doppelten  Menge  des  volltauglichen
  Schlachtviehfleisches  mit  eingewachsenen
Knochen  dedarf  der  Genehmigung  des  Landesfleischamtes.
  Eine  Uberschreitung  der  nach
§  6  Abs.  1  der  Verordnung  vom  21.  August
1916  vom  Kriegsernährungsamte  festgesetzten
Höchstmenge  an  Fleisch  und  Fleischwaren,  die
auf  Fleischkarte  abgegeben  werden  dars,  ist

0)

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auch  bei  Hinzunahme  von  bedingt  tauglichem

und  minderwertigem  Fleische  nicht  zulässig,  jedoch
  ist  hierbei  das  bedingt  taugliche  oder
minderwertige  Fleisch  nur  mit  dem  Gewicht  zu
berücksichtigen,  mit  dem  es  *  der  vorstehenden
Bestimmung  anzurechnen  ist

Dem  Selbstversorger  ist  Feeisch  aus  einer  in

seinem  Betriebe  notwendig  gewordenen  Notschlachtung
  in  Anrechnung  auf  die  ihm  nach
den  Grundsätzen  über  Hausschlachtungen  zustehenden
  Fleischmengen  auf  Verlangen.  —  soweit
  die  Gefahr  deb  Verderbens  dieser  Fleischmengen
  nicht  besteht,  —  zu.  belassen.

Wenn  es  sich  um  die  Anrechnung  von  bedingt
  tauglichem  oder  minderwertigem  Fleisch
ans  einer  Notschlachtung  handelt,  so  ist  stets

 

nur  50  v.  H.  des  Schlochtgewichts  auf  Fleischkarte
  zu  verrechnen.  -

Eine  Herabsetzung  der  Anrechnung  unter
d  o  darf  aur  in  Ausnahmesällen,  in
denen  die  Gekahr  des  Verderbens  wahrscheinlich
und  eine  andere  Verwertung#möglichkeit  nicht
egeben  ist,  durch  den  Kommunalverdand  erolgen.


Berlin,  den  21.  Januar  1917.

Königlich  Hreuß  ches  Landesfleischamt.

öpperr.
G.  Nr.  A.  I.  56.  7%

Vorstehende  Verordnung  mird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kemunis  gebracht.  Sie  tritt  am  1.  Februar
  d.  Is.  in  Kraft.

Gemäß  Ziffer  3  der  Verordnung  wird  der  Anrechnungssatz
  für  das  minderwertige  und  bedingt
taugliche  Fleisch  auf  die  Fleischkarte  auf  375  gr
(statt  250  gr)  wöchentlich  festgesetzt.

Stettin,  den  29.  Januar  1917.

Der  Oberpräsident,  Provinzialfloischstolle.

von  Waldow.

O.  P.  I.  Nr.  1253.

 

 

des  Königlichen  Regierungsprästdenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

52  Nachtrag
zum  Abgabentarif  für  den  Hafen  der  Stadt
Stettin  vom  21.  Oktober  1908.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  der  Herren
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  der  Finanzen  und
für  Handel  und  Gewerbe  ändere  ich  den  Abgabentarif
  für  den  Hafen  der  Stadt  Stettin  vom  21.  Oklober
  1908  (Amtsblat  S.  338)  wie  folgt  ab:

I.  Die  Wagenstandgebühr  im  §  56  wird  auf
weiteres

für  die  ersten  24  Stunden  der  Fristüberschreitung

  auf  3  M,
für  die  zweiten  24  Stunden  der  Fristüberschreitung
  auf  6  „

für  jede  weiteren  24  Stunden  der
Fristüberschreitung  auf  8  „
festgesetzt.

II.  Der  §  19  erhält  folgende  Fassung:

Vom  Hafen=  und  Brückenaufzugsgeld  sind
befreit:

1.  Schiffe  und  Flöße,  die  dem  Könige  gehören
oder  für  dessen  ausschließliche  Rechnung
Güter  befördern  oder  den  Hafen  unbeladen
verlassen,  nachdem  sie  lediglich  solche  Güter
gelöscht  haben,  oder  den  Hafen  leer  einbehen,
  um  lediglich  solche  Güter  zu  laden;
.  Schiffs  und  Flöße,  die  Gigentum  des  Deutschen
  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates