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Ziffer 15 Abs. 2 der preußischen Ausfähzungsanw.
sung coom 8. Sepiember 1916
zuzuführen und durch sie zu verwerten.
! Die Vermertungsanstalten sind unter ber
Aufsicht der Provinziak= (Gzirks-) Fleischstellen
oder durch die Geschäftsabteilungen
der Provmzial= (Bezirks-) Fleischstellen
(Viehhandelsverbände) einzurichten und zu
betreiben.
Bedingt laugliches Fleisch darf nur nach
Brauchbarmachung (§ 39 der Ausführungsbestimmungen
A zum Gesetze betreffend
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900) in den Verkehr gebracht
werden.
Sowohl das bedingt taugliche wie das
minderwertige Fleisch muß zu einem geringeren
als dem Marktpreis für taugliches
Fleisch abgegeben werden.
) Wiederverkäufer sind von dem Erwerb des
Fleisches auszuschließen. Als Wiederverkäufer
gelten nicht die Massenspelseanstalten
und ähnliche Einrichtungen (z. B. Speiseanstalten
von Werken), soweit die Einrichtungen
nicht als Gewerbebetrisbe im Sinne
des § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die Schlachtvieh= und Fleis chbeschau vom
3. Juni 1900 anzusehen sind.
Die Festsetzung, mit welchem Gewichte das
W*he. und bedingt taugliche Fleisch
auf die Fleischkarte anzurechnen ist, wird den
Provinzial-(Bezirks-) Fleischstellen übertragen.
Eine Festsetzung des Anrechnungssatzes mit
mehr ails der doppelten Menge des volltauglichen
Schlachtviehfleisches mit eingewachsenen
Knochen dedarf der Genehmigung des Landesfleischamtes.
Eine Uberschreitung der nach
§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. August
1916 vom Kriegsernährungsamte festgesetzten
Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die
auf Fleischkarte abgegeben werden dars, ist
0)
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auch bei Hinzunahme von bedingt tauglichem
und minderwertigem Fleische nicht zulässig, jedoch
ist hierbei das bedingt taugliche oder
minderwertige Fleisch nur mit dem Gewicht zu
berücksichtigen, mit dem es * der vorstehenden
Bestimmung anzurechnen ist
Dem Selbstversorger ist Feeisch aus einer in
seinem Betriebe notwendig gewordenen Notschlachtung
in Anrechnung auf die ihm nach
den Grundsätzen über Hausschlachtungen zustehenden
Fleischmengen auf Verlangen. — soweit
die Gefahr deb Verderbens dieser Fleischmengen
nicht besteht, — zu. belassen.
Wenn es sich um die Anrechnung von bedingt
tauglichem oder minderwertigem Fleisch
ans einer Notschlachtung handelt, so ist stets
nur 50 v. H. des Schlochtgewichts auf Fleischkarte
zu verrechnen. -
Eine Herabsetzung der Anrechnung unter
d o darf aur in Ausnahmesällen, in
denen die Gekahr des Verderbens wahrscheinlich
und eine andere Verwertung#möglichkeit nicht
egeben ist, durch den Kommunalverdand erolgen.
Berlin, den 21. Januar 1917.
Königlich Hreuß ches Landesfleischamt.
öpperr.
G. Nr. A. I. 56. 7%
Vorstehende Verordnung mird hiermit zur allgemeinen
Kemunis gebracht. Sie tritt am 1. Februar
d. Is. in Kraft.
Gemäß Ziffer 3 der Verordnung wird der Anrechnungssatz
für das minderwertige und bedingt
taugliche Fleisch auf die Fleischkarte auf 375 gr
(statt 250 gr) wöchentlich festgesetzt.
Stettin, den 29. Januar 1917.
Der Oberpräsident, Provinzialfloischstolle.
von Waldow.
O. P. I. Nr. 1253.
des Königlichen Regierungsprästdenten
resp. der Königlichen Regierung.
52 Nachtrag
zum Abgabentarif für den Hafen der Stadt
Stettin vom 21. Oktober 1908.
Auf Grund der Ermächtigung der Herren
Minister der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und
für Handel und Gewerbe ändere ich den Abgabentarif
für den Hafen der Stadt Stettin vom 21. Oklober
1908 (Amtsblat S. 338) wie folgt ab:
I. Die Wagenstandgebühr im § 56 wird auf
weiteres
für die ersten 24 Stunden der Fristüberschreitung
auf 3 M,
für die zweiten 24 Stunden der Fristüberschreitung
auf 6 „
für jede weiteren 24 Stunden der
Fristüberschreitung auf 8 „
festgesetzt.
II. Der § 19 erhält folgende Fassung:
Vom Hafen= und Brückenaufzugsgeld sind
befreit:
1. Schiffe und Flöße, die dem Könige gehören
oder für dessen ausschließliche Rechnung
Güter befördern oder den Hafen unbeladen
verlassen, nachdem sie lediglich solche Güter
gelöscht haben, oder den Hafen leer einbehen,
um lediglich solche Güter zu laden;
. Schiffs und Flöße, die Gigentum des Deutschen
Reiches oder des Preußischen Staates