Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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sind oder ftaotlichen Aussichts= oder Wasser- 
bauzwecken dienen; 
Schulschiffe des Deutschen Schulschiffvereins; 
Loazarettschiffe in Kriegszeiten; 
Lotsenfahrzeuge und Gisbrecher, soweit sie 
für diese besonderen Zwecke benutzt werden; 
6. ausländische Kriegsschiffe. 
III. Der 8 71 erhält folgende Fassung: 
Güter, die dem Könige gehören, oder für dessen 
ausschließliche Rechnung befördert werden, so- 
wie Güter, die Eigentum des Deutschen 
Reiches oder des Preußischen. Staates sind, 
sind von der Bollwerksgebühr, Überladegebühr, 
Kaigebühr und Lagergebühr befreit, haben aber 
in dem Falle des § 27 die Umschlagsgebühr 
abzüglich der Bollwerksgebühr und in den 
Fällen des § 31 bei Benutzung der Kran- 
anlagen die Krangebühr zu zahlen. 
Stettin, den 4. Februar 1917. 
Der Regierungspräsident. 
von Schmeling. 
Pr. A. V. 750. 
53)) Nachtrag 
zu den Ausführungsbestimmungen zum 
Abgabentarif für den Hafen der Stadt Stettin. 
(Amtsblatt für 1910 Seite 145.) 
Dis Artikel 10, II und 28 vorbezeichneter Aus- 
führungsbestimmungen werden mit Ermächtigung 
der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten, der 
Finanzen und für Handel und Gewerbe abgeöndert. 
und erhalten folgende Fassung: 
II. Diejenigen Fahrzeuge, die nach § 19 des Tarifs 
vom Hafengeld befreit sind, nämlich: 
I. Schiffe und Flöße, die dem Könige ge- 
hören oder für dessen ausschließliche 
Rechnung Güter befördern oder den 
Hafen unbeladen verlassen, nachdem sie 
lediglich solche Güter gelöscht haben, 
oder in den Hafen leer eingehen, um 
lediglich solche Güter zu laden; 
Schiffe und Flöße, die Eigentum des 
Demschen Reiches oder des Preußischen 
Staates sind, oder staatlichen Aufsichts- 
oder Wasserbauzwecken dienen; 
10 
3.-Schulschiffe des Deutschen Schulschiff- 
vereins; 
4. Lazarettschiffe in Kriegszeiten; 
5. Lotsenfahrzeuge und Eisbrecher, soweit 
sie für diese besonderen= Zwecke benutzt 
werden; 
6. ansländische Kriegsschiff. 
Artikel-28. 
Von der Anmeldepflichtgsind“ befreit. 
I. Ballast; 
1 
– 
  
  
2. Güter, die dem Könige gehören, oder für dessen 
ausschließliche Rechnung befördert werden; 
Güter, die Eigentum des Deutschen Reiches 
oder des Preußischen Staates sind: 
Passagier- Reisegepäck; 
Schiffsbedarf — ausgenommen Bunkerkohlen — 
und Schiffsmannschaftsbedarf für solche Fahr- 
zeuge, die im Hafen liegen 
Stettin, den 4. Februar 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
von S chmelin g. 
750. 
c 
— 
Pr. A. V. 
54) Bekanntmachung. 
Die Überlandzentrale — Aktiengesellschaft Stettin. 
hat die ihr am 5. April 1916 erteilte Zulassungs- 
bescheinigung für den Lastkraftwagen 1 B — 42 
verloren. 
Die Zulassungsbescheinigung wird hierdurch 
für ungültig erklärt und das Kennzeichen bis auf 
weiteres für den öffentlichen Verkehr gesperrt. 
habe der genannten Firma heute eine 
neue Zulassungsbescheinigung mit dem Kennziichen 
1 H — 649 erteilt. 
Die verlorene Bescheinigung ist, falls sie wieder 
gefunden werden sollte, unverzüglich an mich abzu- 
liefern. 
Stettin den 31. Januar 1917. 
Der Regierungeprösident. 
Auftrage: 
Fleische#n 
55)) In Ausführung der Vorschrift im 8§ 50 
des Besitzsteuergesetzes in Verbindung mit § 25 
Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes hat der Herr Reichs- 
kanzler den Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern und für die Ausübung der Reichsaufsicht 
über die Besitzsteuer und die Kriegsabgabe dieselben 
Bezirke zugeleilt, die ihnen für die Ausübung der 
Reichsaufsicht über den Wehrbeitrag bereits zuge- 
teilt sind, und sie zu diesem Zwecke den für die 
einzelnen Bezirke von den Landesregierungen be- 
stimmten Oberbehörden für die Verwaltung der Be- 
sitzsteuer und der Kriegssteuer beigeordnet. Der Re- 
gierungebezirk Stettin ist dem Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern Ober-Regierungsrat Witt- 
stein in Stettin, Kaiser-Wilhelm-Straße Nr. 19, 
zugeteilt worden. 
Stettin, den 31. Januar 1917. 
Königliche Regierung, 
Abteilung für direkte Steuern, Domänen und 
Forsten. A. 
Dr. Arnold. 
anderer Behörden. 
560ö) Bebanntmachung. 
AufsGrund der 88 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
	        
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