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Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken, deren Einzel-
gewicht unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken für Signalzwecke
bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen.
84.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und juristischen
Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken (§ 2) im Besitz oder Gewahr-
sam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klöstern und Kapellen, Strafanstalten, Rat,
häusern (Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen=
Berg= und Hüttenwerken usw., ferner Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene
Glocken umgießen oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahr-
sam haben.
6 .
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie
nicht ausdrücklich durch die folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehende Anordnungen der Metall-
Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts oder der beauftragten Behörden
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten Bronze-
glocken bleibt unberührt. ·
§-7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Bronzeglocken.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken unterliegen einer Meldepflicht, auch wenn
die Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung gemäß den Sonderbestimmungen
des § 9 ausgesprochen wird; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Bronzeglocken werden
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen
dieser Enteignungsanardnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und nach Entfernung
der Klöppel und Klöppelöhre an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebenen
Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden' dieselben Kommunalverbände beauftragt,
denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1./10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und
freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die
Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der# Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten
Bronzeglocken.
88.
Ubernahmepreis.
Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbronze zu zahlende bernahmepreis wird für
die aus einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt festgesetzt: