128 IV. Theil:
II. für die Waisen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob
einfach oder doppelt, monatlich in 6 fl. bis zum vollendeten
15. Lebensjahre (siehe Beilage XIV).
640. Wenn aber der Familienvater gestorben ist nicht im
Kriege und nicht an vor dem Feinde erhaltenen Wundent
Dann bekommen nur die Wittwen und Waisen der Angehörigen
der activen Armee und Ersatzmannschaft I. Klasse —
nicht auch der Ersatzmannschaft II. Klasse, Reservisten und Landwehrmänner
— obige Pension.
641. Wenn der Familienvater durch Verwundung dor dem
Feinde oder durch Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung
des Dienstes oder durch lange Dienstzeit untauglich
und ganz oder zum Theil erwerbsunfähig geworden ist;
wird den Familien Ersatz für das, was sich jener nicht mehr
verdienen kann, gewährt!
Derselbe erhält, wenn er nicht in eine Invaliden-Anstalt
tritt, Pension nach dem schon erwähnten beiliegenden Tarife, aber
nicht mehr als der ledige.
3. Natürliche RKinder.
642. Es kann ein Wehrpflichtiger Vaterpflichten gegen
außereheliche Kinder haben, die ihm, wenn er einrücken
muß, zu erfüllen unmöglich ist; die Vaterpflichten legen
die Gesetze der Natur und Sitte auf, achtet sie der Staat?
So lange der Staat die Ehe als ein heiliges und ihm
unentbehrliches Institut anerkennen muß, so lange kann er natürlich
das außereheliche Geschlechtsverhältniß nicht achten, und
deswegen gibt er dem Kinde keinen Ersatz dafür, was der Vater,
wenn er nicht einberufen wäre, an Pflege ihm gewährte; aber
dann sollte sich auch die Civilgesetzgebung gar nichts um die Ernährung
der außerehelichen Kinder bekümmern, das wäre das B
zum A und würde nichts kosten.
§ 4. Fremde Personen.
643. Dann gibt es noch mancherlei Verbindlichkeiten aus
dem Handel und Wandel, die dem Wehrpflichtigen, weil er
einrücken muß, zu erfüllen unmöglich werden kannz tritt
der Staat dafür ein?
Nein, denn Schuldner und Gläubiger kannten die Wehrpflicht
des ersteren und der Staat hat keinen besonderen Grund