Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

128  IV.  Theil:

II.  für  die  Waisen  vom  Feldwebel  abwärts,  gleichviel  ob
einfach  oder  doppelt,  monatlich  in  6  fl.  bis  zum  vollendeten
15.  Lebensjahre  (siehe  Beilage  XIV).

640.  Wenn  aber  der  Familienvater  gestorben  ist  nicht  im
Kriege  und  nicht  an  vor  dem  Feinde  erhaltenen  Wundent

Dann  bekommen  nur  die  Wittwen  und  Waisen  der  Angehörigen
  der  activen  Armee  und  Ersatzmannschaft  I.  Klasse  —
nicht  auch  der  Ersatzmannschaft  II.  Klasse,  Reservisten  und  Landwehrmänner
  —  obige  Pension.

641.  Wenn  der  Familienvater  durch  Verwundung  dor  dem

Feinde  oder  durch  Beschädigung  bei  unmittelbarer  Ausübung

  des  Dienstes  oder  durch  lange  Dienstzeit  untauglich

und  ganz  oder  zum  Theil  erwerbsunfähig  geworden  ist;

wird  den  Familien  Ersatz  für  das,  was  sich  jener  nicht  mehr
verdienen  kann,  gewährt!

Derselbe  erhält,  wenn  er  nicht  in  eine  Invaliden-Anstalt
tritt,  Pension  nach  dem  schon  erwähnten  beiliegenden  Tarife,  aber
nicht  mehr  als  der  ledige.

3.  Natürliche  RKinder.

642.  Es  kann  ein  Wehrpflichtiger  Vaterpflichten  gegen
außereheliche  Kinder  haben,  die  ihm,  wenn  er  einrücken
muß,  zu  erfüllen  unmöglich  ist;  die  Vaterpflichten  legen
die  Gesetze  der  Natur  und  Sitte  auf,  achtet  sie  der  Staat?

So  lange  der  Staat  die  Ehe  als  ein  heiliges  und  ihm
unentbehrliches  Institut  anerkennen  muß,  so  lange  kann  er  natürlich
  das  außereheliche  Geschlechtsverhältniß  nicht  achten,  und
deswegen  gibt  er  dem  Kinde  keinen  Ersatz  dafür,  was  der  Vater,
wenn  er  nicht  einberufen  wäre,  an  Pflege  ihm  gewährte;  aber
dann  sollte  sich  auch  die  Civilgesetzgebung  gar  nichts  um  die  Ernährung
  der  außerehelichen  Kinder  bekümmern,  das  wäre  das  B
zum  A  und  würde  nichts  kosten.

§  4.  Fremde  Personen.

643.  Dann  gibt  es  noch  mancherlei  Verbindlichkeiten  aus

dem  Handel  und  Wandel,  die  dem  Wehrpflichtigen,  weil  er

einrücken  muß,  zu  erfüllen  unmöglich  werden  kannz  tritt
der  Staat  dafür  ein?

Nein,  denn  Schuldner  und  Gläubiger  kannten  die  Wehrpflicht
  des  ersteren  und  der  Staat  hat  keinen  besonderen  Grund