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fängnis bis zu sechs Monaten oder mir Gelostrafe
bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den. 12. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
IIb. 1232.
93) Polizeiverordnung,
betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen der Provinzial-Polizei-Verordnung,
betreffend die Beförderung von
Dampfpflügen auf Chausseen usw.
vom 15. Dezember 1908.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes
über die allgemeine Lanbesverwaltung vom 30. Juli
1883 (G.-S. S. 195) und gemäß den 88 6. 12
und 15 des Gesetzes über die Poleiverwaltung vom
11. März 1850 (G.-S. S. 265) wird vorbehaltlich
der Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang
der Provinz Pommern folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Der § 5 der Polizeiverordnung, betreffend die
Beförderung von Dampfpflügen auf Chausseen sowie
den Betrieb von- Dampfpflügen in der Nähe von
Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom
15. Dezember 1908 erfährt für die Dauer des
gegenwärtigen Krieges folgende Abänderung:
§ 5.
Zur Bedienung eines Transportes müssen
3 Personen vorhanden sein, von denen eine
den Lokomotiven voraufgehen und nötigenfalls
den mit Pferden den Transport Passierenden
Beistand leisten muß.
Stettin, den 21. Februar 1917.
Der Oberpräsident
von Waldow.
94 Bekanntmachung.
Des Königs Majestät haben die Einberufung
des 44. Provinziallandtages der Provinz
Pommern auf den 14. März d. Is. nach der
Stadt Stettin befohlen. Die Eröffnung des Landtages
wird an dem genannten Tage mittags
12 Uhr im Saale des Landhauses (Luisenstraße 28)
hier, stattfinden.
Stettin, den 23. Januar 1917.
Der Oberpräsident.
von Waldow.
anderer Behörden.
95) Bekanntmachung.
Auf Grund der 8§8§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Inieresse der öffentlichen Sicherheit:
Von der öffentlichen Straße aus sichtbare
Plakate oder sonstige Ankündigungsmittel,
durch welche für öffentliche Schauftellungen
jeder Art (Theater, Kinos, Varietés, Kabaretts,
Zirkusse. Schaubuden, Panoptikums) Reklame
in Bildform oder in auffälliger Schriftform
gemacht wird, dürfen außer an den öffentlichen
Anschlagsäulen nur vor denjenigen Gebäuden,
in welchen die Schaustellungen stattfinden,
angeschlagen oder angebracht werden.
Die-Anordnung tritt mit der Verkündung in
aft.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 20. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la süite des Kürasster-Regiments
„Königin“.
Abt. 2. Nr. 12502.
96) Bekanntmachunf.
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich
im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
1. Private — ausgenommen Apothekenbesitzer,
Arzte und Tierärzte — haben das in ihrem
Besitz befindliche Salvarsan unverzüglich
der Ortspolizeibehörde anzumelden.
2. Sämtlichen Privaten — ausgenommen
Apothekenbesitzern — ist die entgeltliche oder
unentgeltliche Anschaffung oder Abgabe von
Salvarsan verboten. «
3. Apothekenbesitzer dürfen Salvarsan nur an
Anzte oder Tierärzte abgeben. .
4. Arzte und Tierärzte dürfen das Salvarsan
nur zu Heilzwecken verwenden.
. Die Ein= und Ausfuhr in und aus dem
Korpsbereich ist nur mit Zustimmung des
sditellvertretenden Generalkommandos zulässig.
Der Versuch ist strafbar, ebenso die Aufforderung
oder Anreizung zu einer Zuwiderhandlung.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach
§ 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei mildernden
Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500
Mark bestraft, sofern andere Gesetze nicht eine höhere
Strafe anordnen. »
Die Ortspolizeibehörden werden ersucht, die
Anmeldungen dem stellvertretenden Generalkommando
vorzulegen.
Stettin, den 20. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
rhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. 2. Nr. 12503.
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