Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

53

fängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mir  Gelostrafe
bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.
Berlin,  den.  12.  Februar  1917.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
IIb.  1232.

93)  Polizeiverordnung,
betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  der  Provinzial-Polizei-Verordnung,
  betreffend  die  Beförderung  von
Dampfpflügen  auf  Chausseen  usw.
vom  15.  Dezember  1908.

Auf  Grund  der  §§  137  und  139  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Lanbesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  (G.-S.  S.  195)  und  gemäß  den  88  6.  12
und  15  des  Gesetzes  über  die  Poleiverwaltung  vom
11.  März  1850  (G.-S.  S.  265)  wird  vorbehaltlich
der  Zustimmung  des  Provinzialrats  für  den  Umfang

  der  Provinz  Pommern  folgendes  verordnet:

Einziger  Paragraph.

Der  §  5  der  Polizeiverordnung,  betreffend  die
Beförderung  von  Dampfpflügen  auf  Chausseen  sowie
den  Betrieb  von-  Dampfpflügen  in  der  Nähe  von
Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen  vom
15.  Dezember  1908  erfährt  für  die  Dauer  des
gegenwärtigen  Krieges  folgende  Abänderung:

§  5.
Zur  Bedienung  eines  Transportes  müssen

3  Personen  vorhanden  sein,  von  denen  eine
den  Lokomotiven  voraufgehen  und  nötigenfalls
den  mit  Pferden  den  Transport  Passierenden
Beistand  leisten  muß.
Stettin,  den  21.  Februar  1917.

Der  Oberpräsident

von  Waldow.

94  Bekanntmachung.

Des  Königs  Majestät  haben  die  Einberufung
des  44.  Provinziallandtages  der  Provinz
Pommern  auf  den  14.  März  d.  Is.  nach  der
Stadt  Stettin  befohlen.  Die  Eröffnung  des  Landtages
  wird  an  dem  genannten  Tage  mittags
12  Uhr  im  Saale  des  Landhauses  (Luisenstraße  28)
hier,  stattfinden.

Stettin,  den  23.  Januar  1917.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

anderer  Behörden.

95)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  8§8§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
  ich  im  Inieresse  der  öffentlichen  Sicherheit:

Von  der  öffentlichen  Straße  aus  sichtbare

Plakate  oder  sonstige  Ankündigungsmittel,

 

durch  welche  für  öffentliche  Schauftellungen
jeder  Art  (Theater,  Kinos,  Varietés,  Kabaretts,
Zirkusse.  Schaubuden,  Panoptikums)  Reklame
in  Bildform  oder  in  auffälliger  Schriftform
gemacht  wird,  dürfen  außer  an  den  öffentlichen
  Anschlagsäulen  nur  vor  denjenigen  Gebäuden,
  in  welchen  die  Schaustellungen  stattfinden,
  angeschlagen  oder  angebracht  werden.
Die-Anordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in

aft.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.
Stettin,  den  20.  Februar  1917.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  süite  des  Kürasster-Regiments
  „Königin“.
Abt.  2.  Nr.  12502.

96)  Bekanntmachunf.

Auf  Grund  der  8§  4  und  9  des  Gesetzes  über
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme  ich
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit:

1.  Private  —  ausgenommen  Apothekenbesitzer,
Arzte  und  Tierärzte  —  haben  das  in  ihrem
Besitz  befindliche  Salvarsan  unverzüglich
der  Ortspolizeibehörde  anzumelden.

2.  Sämtlichen  Privaten  —  ausgenommen
Apothekenbesitzern  —  ist  die  entgeltliche  oder
unentgeltliche  Anschaffung  oder  Abgabe  von
Salvarsan  verboten.  «

3.  Apothekenbesitzer  dürfen  Salvarsan  nur  an

Anzte  oder  Tierärzte  abgeben.  .

4.  Arzte  und  Tierärzte  dürfen  das  Salvarsan

nur  zu  Heilzwecken  verwenden.
.  Die  Ein=  und  Ausfuhr  in  und  aus  dem
Korpsbereich  ist  nur  mit  Zustimmung  des
sditellvertretenden  Generalkommandos  zulässig.

Der  Versuch  ist  strafbar,  ebenso  die  Aufforderung
  oder  Anreizung  zu  einer  Zuwiderhandlung.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  nach
§  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  mildernden
Umständen  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500
Mark  bestraft,  sofern  andere  Gesetze  nicht  eine  höhere
Strafe  anordnen.  »

Die  Ortspolizeibehörden  werden  ersucht,  die
Anmeldungen  dem  stellvertretenden  Generalkommando
  vorzulegen.

Stettin,  den  20.  Februar  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
rhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  „Königin“.
Abt.  2.  Nr.  12503.

Ou