Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 25. März 1917.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 4. 6. 1851 über den Belagerungszustand wird zum
Zwecke der Ausführung der Vorschriften des §7 der Verordnung vom 18. Juli 1916 — Z2. Nr. 38111 —
betreffend Überwachung des Schiffsverkehrs folgendes angeordnet:
81.
Zuwiderhandlungen gegen die in den gemäß 8 7 der vorbezeichneten Ver-
ordnung ausgestellten Erlaubnisscheinen und Urlaubspässen enthaltenen Bestimmungen,
insbesondere durch lbberschreitung der darin festgesetzten Urlaubszeit, werden mit Geld-
strafe bis 100 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
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Zuständig für die Verhängung und Vollstreckung der Strafen sind die Hafen-
überwachungsoffiziere, denen hiermit die Befugnisse von Polizeibeamten übertragen
werden.
83.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stettin, den 18. März 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
*
Abt. 2Z. Nr. 18374.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. Stettin.