Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die  erste  Serie  der  Zinskupons  wird  für  die  Jahre  1862.  bis  1869.,
die  folgenden  Serien  werden  für  zehn  Jahre  den  Obligationen  beigegeben.

g.  3.

Die  nach  diesem  Privilegium  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  gleicher
  Weise,  wie  für  die  nach  dem  Piivilegium  vom  30.  Januar  1860.  emittirten
  1,000,000  Rthlr.  fünfprozentiger  Obligationen  IV.  Serie,  in  halbjährigen
Raten  postnumerandeo  am  1.  Juli  und  2.  Januar  von  der  Keniglichen
Eisenbahn-Hauptkasse  in  Elberfeld,  sowie  von  den  durch  die  Königliche  Eisenbahn-Drerton
  in  öffentlichen  Blättern  nahmhaft  zu  machenden  Bankiers  oder  Kassen
ausbezahlt.

 

K.  4.

Die  Priorikäks-Obligalionen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  gleichfalls
  mit  dem  Jahre  18606.  beginnt  und  wozu  alljährlich  ebenfalls  der  Verrag
von  5000  Rehlr.  unter  Zuschlag  der  Zinsen  von  den  eingelösten  Obligationen
verwendet  wird.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben,
oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.