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höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungs—
präsident, in Berlin der Oberpräsident.
Berlin, den 30. April 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
In Vertretung:
v. Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
In Vertretung.
Drews.
2455) Bekanntmachung.
Gemäß 8 21 der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis,
daß an Stelle des verstorbenen Bürgermeisters
a. D. Dr.-Weiße der Bürgermeister Nehm in
Pyritz zum Provinzial-Landtagsabgeordneten
des Kreises Pyritz gewählt worden ist.
Stettin, den 21. Mai 1917.
Der Oberpräsident.
des Königlichen Regierungsprästdenten
resp. der Königlichen Regierung.
246) Nachtrag
zum Tarif vom 30. Dezember 1900 für die
Schiffahrtsabgaben auf der vertieften Wasserstraße
zwischen Stettin und Swinemünde.
Auf Grund der Ermächtigung der Herren
Minister der öffeuntlichen Arbeiten, der Finanzen
und für Handel und Gewerbe vom 15. Dezember
1916 bestimme ich unter Aufhebung des Nachtrages
vom 11. Januar 1917 — Sonderamtsblatt
vom 13. Jannar 1917 — Folgendes:
Der Abschnitt Befreiungen des vorbezeichneten
Tarifs erhält folgenden Wortlaut:
Befreiungen.
Abgabenfrei sind:
1. Fahrzeuge, welche dem Könige gehören
oder für dessen ausschließliche Rechnung
Güter befördern und deren Ladungen,
ferner Fahrzeuge, welche leer über die
vertiefte. Wasserstraße zwischen Stettin
1 ! Swinemünde gehen, nachdem sie
lediglich solche Güter geloscht haben oder
um lediglich solche Güter zu laden — bei
privaten Schiffen auf Freipässe —,
ferner Fahrzeuge, welche Eigentum
des Reiches oder des Staates sind oder
staatlichen Aufsichts= oder Wasserbauzwecken
dienen und deren Ladungen,
von allen unter X& und B bezeichneten
Abgaben.
Diese Befreiung gilt auch für Flöße.
2. Segelschiffe von den unter A# bezeichneten
Abgaben.
Stettin, den 24. Mai 1917.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
2471 Bekanntmachung.
Die Satzung der Entwässerungsgenossenschaft
Laatzig-Zebbin in Zebbin im Kreise Cammin ist
von mir unter dem 23. April 1917 genehmigt
worden.
» Die Wassergenossenschaft führt den Namen:
„Entwässerungsgenossenschaft Laatzig-Zebbin“ und
hat ihren Sitz in Zebbin.
Die Genossenschaft bezweckt die Entwässerung
und Bewässerung von Grundstücken und die Unterhaltung
von Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen
nach dem Plaue des Regierungsbaumeisters
Kröcher in Stettin vom 31. August 1913
unter Berücksichtigung der Prüfungsbemerkungen.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Generalversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige
Stimmliste nach den Flächenangaben des Grundstücksregisters
des Genossenschaftsgebietes aufzustellen
hat.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen, soweit
die Satzung und § 230 des Wassergesetzes es verlangen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden und Gutsbezirken,
deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und
ihrer Stellvertreter,
die Festsetzung der dem Vorsteher, dem
Genossenschaftstechniker und dem Rechner
zu gewährende Entschädigung,
. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer
Stellvertreter, sowie der Mitglieder der
Schaukommission,
die Abanderung der Satzung nach § 275
Absatz 1, 2, 3 des Wassergesetzes,
die Festsetzung des vom Vorstand aufzustellenden
Haushaltsplanes und die Festsetzung
und Entlastung der Rechnung,
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6. die Auflösung der Genossenschaft.