Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Regierungs—
präsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident.
Berlin,  den  30.  April  1917.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten.
In  Vertretung:
v.  Falkenhausen.
Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung.
Drews.

2455)  Bekanntmachung.
Gemäß  8  21  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  bringe  ich  zur  öffentlichen  Kenntnis,
daß  an  Stelle  des  verstorbenen  Bürgermeisters
a.  D.  Dr.-Weiße  der  Bürgermeister  Nehm  in
Pyritz  zum  Provinzial-Landtagsabgeordneten
des  Kreises  Pyritz  gewählt  worden  ist.
Stettin,  den  21.  Mai  1917.
Der  Oberpräsident.

des  Königlichen  Regierungsprästdenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

246)  Nachtrag
zum  Tarif  vom  30.  Dezember  1900  für  die
Schiffahrtsabgaben  auf  der  vertieften  Wasserstraße
  zwischen  Stettin  und  Swinemünde.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  der  Herren
Minister  der  öffeuntlichen  Arbeiten,  der  Finanzen
und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  15.  Dezember
1916  bestimme  ich  unter  Aufhebung  des  Nachtrages
  vom  11.  Januar  1917  —  Sonderamtsblatt
vom  13.  Jannar  1917  —  Folgendes:

Der  Abschnitt  Befreiungen  des  vorbezeichneten
Tarifs  erhält  folgenden  Wortlaut:

Befreiungen.

Abgabenfrei  sind:

1.  Fahrzeuge,  welche  dem  Könige  gehören
oder  für  dessen  ausschließliche  Rechnung
Güter  befördern  und  deren  Ladungen,
ferner  Fahrzeuge,  welche  leer  über  die
vertiefte.  Wasserstraße  zwischen  Stettin
1  !  Swinemünde  gehen,  nachdem  sie
lediglich  solche  Güter  geloscht  haben  oder
um  lediglich  solche  Güter  zu  laden  —  bei
privaten  Schiffen  auf  Freipässe  —,

ferner  Fahrzeuge,  welche  Eigentum
des  Reiches  oder  des  Staates  sind  oder
staatlichen  Aufsichts=  oder  Wasserbauzwecken
  dienen  und  deren  Ladungen,

von  allen  unter  X&  und  B  bezeichneten
  Abgaben.

Diese  Befreiung  gilt  auch  für  Flöße.

2.  Segelschiffe  von  den  unter  A#  bezeichneten
  Abgaben.
Stettin,  den  24.  Mai  1917.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

2471  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft
Laatzig-Zebbin  in  Zebbin  im  Kreise  Cammin  ist
von  mir  unter  dem  23.  April  1917  genehmigt
worden.

»  Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:

„Entwässerungsgenossenschaft  Laatzig-Zebbin“  und

hat  ihren  Sitz  in  Zebbin.

Die  Genossenschaft  bezweckt  die  Entwässerung
und  Bewässerung  von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung
  von  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen
  nach  dem  Plaue  des  Regierungsbaumeisters
  Kröcher  in  Stettin  vom  31.  August  1913
unter  Berücksichtigung  der  Prüfungsbemerkungen.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Generalversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebietes  aufzustellen
  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit
die  Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.


Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,
  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und
ihrer  Stellvertreter,

die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem

Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner

zu  gewährende  Entschädigung,

.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer
Stellvertreter,  sowie  der  Mitglieder  der
Schaukommission,

die  Abanderung  der  Satzung  nach  §  275
Absatz  1,  2,  3  des  Wassergesetzes,

die  Festsetzung  des  vom  Vorstand  aufzustellenden
  Haushaltsplanes  und  die  Festsetzung
  und  Entlastung  der  Rechnung,

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6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.