Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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werden auf Gefahr und Kosten der Säumigen die Ersatzpfandbriefe 
in landschaftliche Verwahrung 
genommen und bis zur Einlieferung zurückbehalten, aueh die gekündigten Pfandbriefe in Ansehung 
der in ihnen ausgedrückten 
als auch im Grundbuch gelöscht werden. 
Spezialhypothek für kraftlos erklärt und sowohl im Pfandbriefregister 
Die Jnhaber der gekündigten Pfandbriefe werden mit 
ihren Rechten an der Spezialhypothek ausgeschlossen und auf die Ersatzpfandbriefe verwiesen werden. 
Für nicht zurückgelieferte Zinsscheine wird der fehlende Betrag durch Rückhaltung von Zins- 
scheinen der Ersatzpfandbriefe gekürzt werden. Durch Nichteinlieferung der Zinsscheinanweisung wird 
die Ausreichung der Ersatzpfandbrief 
  
ße nicht aufgehalten. 
Die Zinsscheinanweisungen der gekündigten 
Pfandbriefe verlieren durch die Kündigung ihre rechtliche Wirksamkeit, so daß auf Grund ihrer eine 
neue Zinsscheinreihe nicht mehr ausgegeben wird. 
Vom 2. Januar 1918 ab werden die hierdurch gekündigten Pfandbriefe auch bei F. W. Krause 
& Co., Bankgeschäft in Berlin, Leipziger Straße 45, 
umgetauscht. 
Königl. Preuß. Pommersche Generallandschafts-Direktion. 
Frhr. vor Steineecker. 
anderer Behörden. 
HKechtenkurg Ponmersete Seimaispurhamm 
Mit dem 1. Juni 1917 tritt ein neuer Fahr- 
plan in Kraft. 
Friedland (Meckl.), den 22. Mai 1917. 
Direktion. 
253) Nachtragsbekanntmachung 
zu der Bekanntmachung vom 20. 2. 1917 
Nr. W. III. 4700/12. 16 K. R. A. 
betreffend . 
Höchstpreise für Spinnpapier aller Art, sowie für 
einfache, gezwirnte oder geschnürte Papiergarne, 
welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind. 
  
  
Die nachstehende Nachtragsbekanntmachung 
wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit 
dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichsgesetz= 
blatt Seite 813) — in Bayern auf Grund des 
bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 in. Verbindung mit dem Gesetz 
vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. 
treffend Höchstpreist vom 4. August 1914 (Reichs- 
  
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird 
besträft. 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf- 
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, 
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung 
(§2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, 
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum 
Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt 
sind, nicht nachkommt; 
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise 
festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegeniber 
verheimlicht; 5 
8 : 
Juli 1914 — des Gesetzes, be- 
  
gesetzblatt Seite 339) in der Fassung vom 17. De- 
zember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) in Ver- 
bindung mit der Bekanntmachung über die Ande- 
rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 
23. September 1915 und 23. März 1916 -Reichs- 
gesetzblatt 1915 Seite 25, 603 und 1916 Seite 183) 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- 
merken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in 
der Anmerkung 7) abgedruckten Bestimmungen be- 
straft werden, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch 
konn der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichsgesetzblatt Seite 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Die Höchstpreise finden auf Garne in handels- 
fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf nur bei 
Veräußerung durch den Hersteller an einen 
Zsischenhändler Anwendung. 
Stettin, den 23. Mai 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
. des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 
oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des 
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten 
worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten 
werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, 
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände 
kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages 
ermäßigt werden. 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der 
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich belunntzumachen ist; auchskann neben 
der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden.
	        
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