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Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs durch Erlaß vom 14. August 1917
dem Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins
vom Roten Kreuz die Genehmigung
erteilt, für die Kriegszwecke des Roten Kreuzes eine
fünfte Geldlotterie mit einem Spielkapital bis
zu 1 800 O000 und einem Reinertrage von
600 000 " zu veranstalten und die Lose in der
ganzen Monarchie zu vertreiben. Die Ziehung
dieser Lotterie findel mit unserer Genehmigung in
der Zeit vom 6. bis 11. Dezember 1917 in
Berlin statt.
Berlin, den 12. Oktober 1917.
Der Minister des Innern.
sser.
Der Finanzminister.
Im Auftrage:
Löhlein.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
"15) Bekanntmachung.
Auf Grund der §8 39. 41 und 47 des Gesetzes
vom 2. März 1850 wegen Errichtung von
Rentenbanken, sowie des § 6 des Gesetzes vom
7. Juli 1891 betreffend die Beförderung der Errichtung
von Rentengütern, wird
am 14. November 1917,
vormittags 9 Uhr,
in unserem Geschäftslokale, A- gustaplatz Nr. 5, die
Auslosung von 4= und 3½% igen Pommerschen
Rentenbriefen unter unserer Leitung im Beisein der
Abgeordneten der Provinzial-Vertretung und eines
Notars öffentlich stattfinden. -
Stettin, den 24. Oktober 1917.
Königliche Direktion der Rentenbank.
anderer Behörden.
514) Bekanntmachung.
Auf Grund der §8§ 4 und 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand wird hierdurch für
den Bereich des II. Armeekorps mit Ausnahme des
Festungsbereichs Swinemünde folgendes angeordnet:
1. Offentliche Versammlungen der Gemeinschaft
der sogen. „Ernsten Bibelforscher“ sind verboten.
Nichtöffentliche Versammlungen derselben
bedürfen zuvoriger Genehmigung der
Ortspolizeibehörde, die mindestens 3 Tage
vorher nachzusuchen ist; sie dürfen von
Minderzjährigen nicht besucht werden.
2. Auch jede sonstige öffentliche Betätigung
dieser Gemeinschaft wird untersagt.
3. Ihre Schriften und periodischen Druckschriften,
insbesondere: „Der Wachtturm“, „Der
Schriftforscher", „Der Bibelforscher“ sowie
das sechsbändige Werk „Schriftstudien, der
Schlüssel zur Bibel“, dürfen im Korpsbereich
nicht gehalten und vertrieben werden.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Strafe bestimmen,
gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung
in Kraft. —
Stettin, den 22. Oktober 1917.
Der stellvertretende Kommandierende
General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2. Nr. 69688. «
515) Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 4 und 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des
II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde folgendes:
.Der Verkauf, Bezug und Besitz von „metallischem
Natrium“ ist ohne den behördlichen
Nachweis, daß es zu einem erlaubten gewerblichen
Zweck vorrätig gehalten und verwandt
werden soll, verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung
in Kraft.
Stettin, den 22. Oktober 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. Z. Nr. 76984.
Phritzer Kreisbahnen.
Der zur Berechnung kommende Kriegszuschlag
von 25 v. H. wird vom 1. Rovember d. Js.
ab auch für die Artikel Futtermittel Düngemittel,
Steinkohlen und Briketts erhoben.
Stettin, den 25. Oktober 1917.
Kleinbahn-Abteilung
des Provinzialverbandes von Pommern.
517 Bekanntmachung.
Am 1. Januar 1918 kommen die nachstehend
bezeichneten zur Tilgung ausgelosten Kreis-Anleihescheine
des Kreises Usedom-Wollin zur Einlösung: