Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Majestät
des  Königs  durch  Erlaß  vom  14.  August  1917
dem  Zentralkomitee  des  Preußischen  Landesvereins
  vom  Roten  Kreuz  die  Genehmigung
erteilt,  für  die  Kriegszwecke  des  Roten  Kreuzes  eine
fünfte  Geldlotterie  mit  einem  Spielkapital  bis
zu  1  800  O000  und  einem  Reinertrage  von
600  000  "  zu  veranstalten  und  die  Lose  in  der
ganzen  Monarchie  zu  vertreiben.  Die  Ziehung
dieser  Lotterie  findel  mit  unserer  Genehmigung  in
der  Zeit  vom  6.  bis  11.  Dezember  1917  in
Berlin  statt.
Berlin,  den  12.  Oktober  1917.
Der  Minister  des  Innern.

sser.
Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Löhlein.

der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.

"15)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §8  39.  41  und  47  des  Gesetzes
  vom  2.  März  1850  wegen  Errichtung  von
Rentenbanken,  sowie  des  §  6  des  Gesetzes  vom
7.  Juli  1891  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung
  von  Rentengütern,  wird

am  14.  November  1917,

vormittags  9  Uhr,
in  unserem  Geschäftslokale,  A-  gustaplatz  Nr.  5,  die
Auslosung  von  4=  und  3½%  igen  Pommerschen
Rentenbriefen  unter  unserer  Leitung  im  Beisein  der
Abgeordneten  der  Provinzial-Vertretung  und  eines
Notars  öffentlich  stattfinden.  -
Stettin,  den  24.  Oktober  1917.
Königliche  Direktion  der  Rentenbank.

anderer  Behörden.

514)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §8§  4  und  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  wird  hierdurch  für
den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des
Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes  angeordnet:

1.  Offentliche  Versammlungen  der  Gemeinschaft

der  sogen.  „Ernsten  Bibelforscher“  sind  verboten.
  Nichtöffentliche  Versammlungen  derselben
  bedürfen  zuvoriger  Genehmigung  der
Ortspolizeibehörde,  die  mindestens  3  Tage
vorher  nachzusuchen  ist;  sie  dürfen  von
Minderzjährigen  nicht  besucht  werden.

2.  Auch  jede  sonstige  öffentliche  Betätigung

dieser  Gemeinschaft  wird  untersagt.

3.  Ihre  Schriften  und  periodischen  Druckschriften,

  insbesondere:  „Der  Wachtturm“,  „Der

 

 

Schriftforscher",  „Der  Bibelforscher“  sowie
das  sechsbändige  Werk  „Schriftstudien,  der
Schlüssel  zur  Bibel“,  dürfen  im  Korpsbereich
nicht  gehalten  und  vertrieben  werden.
Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden
  Gesetze  keine  höhere  Strafe  bestimmen,
gemäß  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  bestraft.
Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
in  Kraft.  —
Stettin,  den  22.  Oktober  1917.
Der  stellvertretende  Kommandierende
General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des
Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  2.  Nr.  69688.  «

515)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  88  4  und  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  bestimme  ich  im  Interesse
  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des
II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
Swinemünde  folgendes:

.Der  Verkauf,  Bezug  und  Besitz  von  „metallischem
  Natrium“  ist  ohne  den  behördlichen
Nachweis,  daß  es  zu  einem  erlaubten  gewerblichen
  Zweck  vorrätig  gehalten  und  verwandt
werden  soll,  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
in  Kraft.

Stettin,  den  22.  Oktober  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des
Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  Z.  Nr.  76984.

Phritzer  Kreisbahnen.

Der  zur  Berechnung  kommende  Kriegszuschlag
von  25  v.  H.  wird  vom  1.  Rovember  d.  Js.
ab  auch  für  die  Artikel  Futtermittel  Düngemittel,
Steinkohlen  und  Briketts  erhoben.
Stettin,  den  25.  Oktober  1917.
Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.

517  Bekanntmachung.

Am  1.  Januar  1918  kommen  die  nachstehend
bezeichneten  zur  Tilgung  ausgelosten  Kreis-Anleihescheine
  des  Kreises  Usedom-Wollin  zur  Einlösung: