Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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vom  14.  Mai  1879  und  die  Verordnung
gegen  irreführende  Bezeichnung  von  Nahrungs=
  und  Genußmitteln  vom  26.  Juni
1916  (RGl.  S.  588)  bestraft  ist,

bb  ein  Verfahren  wegen  Untersagung  des
Handelsbetriebes  auf  Grund  der  Verordnung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(Röol.  S.  603)  gegen  ihn  schwebt  oder  geschwebt
  hat,

von  wem  er  die  bei  der  Herstellung  des  Ersatzlebensmittels
  verwandten  Stoffe  bezogen
  hat.

Dem  Antrag  ist  ferner  die  Gebühr  für  das  Genehmigungsverfahren
  von  50  J  beizufügen.

II.  Der  Vorsitzende  der  Ersatmittelstelle  prüft
die  eingehenden  Anträge  daraufhin,  ob  sie  die  vorgeschriebenen
  Angaben  enthalten.  Ist  dies  nicht
der  Fall  und  wird  der  Antrag  vom  Antragsteller
auch  in  einer  ihm  zu  setzenden  angemessenen  Frist
nicht  gehörig  ergänzt,  so  wird  der  Antrag  durch  Bescheid
  des  Vorsitzenden  als  unzulässig  zurückgewiesen.
Der  gleichen  Zurückweisung  unterliegen  Anträge,
die  bei  einer  unzuständigen  Ersatzmittelstelle  angebracht
  sind.

III.  Sofern  der  Vorsitzende  den  Antrag  als
vollständig  und  zulässig  ansieht,  hat  er  die  zur  Vorbereitung
  der  Entscheidung  nötigen  Erhebungen
anzustellen.  Er  ist  befugt,  die  Vorlegung  der
Handelsbücher  sowie  eine  Auskunft  über  die  Persönlichkeit
  der  Angestellten  des  Antragstellers  zu
verlangen.  Der  Vorsitzende  kann  die  Mitglieder
der  Ersatzmittelstelle  mit  der  Anstellung  der  Erhebungen
  und  mit  der  Erstattung  von  Gutachten
betrauen.  Er  kann  ferner  Sachverständige  zu  dem
Antrage  hören.  6

Vor  der  Zurücknahme  der  Genehmigung  (§  5
Absatz  3  der  Verordnung)  ist  dem  Beteiligten  Gelegenheit
  zur  Geltendmachung  von  Einwendungen
zu  gewähren.

IV.  Die  Ersatzmittelstellen  haben  sich  mit
einer  leistungsfähigen  öffentlichen  Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt
  oder  mit  mehreren  Anstalten
ihres  Bezirks  in  ständiger  engster  Fühlung  zu
halten.  In  allen  geeigneten  Fällen  ist  von  dem
Vorsitzenden  der  Ersatzmittelstelle  vor  der  Entscheidung
  über  die  Genehmigung  eines  Ersatzlebensmittels
  oder  die  Zurücknahme  der  Genehmigung
eine  Begutachtung  durch  eine  öffentliche  Untersuchungsanstalt,
  wenn  nötig  auf  Grund  einer  eingehenden
  chemischen  Untersuchung,  zu  veranlassen.
Als  Mitglieder  der  Ersatzmittelstelle  sind  in  erster
Linie  die  Vorsteher  (stellvertretenden  Vorsteher)
derjeuigen  Untersuchungsanstalten  zu  berufen  (A  II
Absatz  3),  welche  die  Erstattung  der  Gutachten  für
die  Ersatzmittelstelle  übernommen  haben,  damit  sie
an  den  Verhandlungen  und  Entscheidungen  der  Ersatzmittelstelle
  mitwirken  können.  Die  durch  die

Hinzuziehung  der  Anstalten  erwachsenden  Kosten
sind  aus  den  Einnahmen  der  Ersatzmittelstellen  an
Gebühren  zu  bestreiten.

V.  Die  Ersatzmittelstelle  beschließt  über  die
Anträge  auf  Genehmigung  eines  Ersatzlebensmittels
  und  über  die  Zurücknahme  der  Genehmigung
  in  der  Regel  ohne  mündliche  Verhandlung.

Der  Vorsitzende  kann  anordnen,  daß  mündlich
verhandelt  wird  und  daß  der  Antragsteller  zu  den
Verhandlungen  erscheint.  Ist  der  Antragsteller  in
dem  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten
Termin  trotz  rechtzeitiger  Ladung  nicht  erschienen,
so  wird  gleichwohl  in  der  Sache  verhandelt  und  beschlossen.


Die  Verhandlungen  der  Ersatzmittelstelle  sind
nicht  öffentlich.

Die  Verhandlung  beginnt  mit  einem  Vortrag
über  die  Sachlage,  den  der  Vorsitzende  oder  ein  von
ihm  bestimmtes  Mitglied  übernimmt.  Der  Vorsitzende
  ist  befugt,  Sachverständige  zu  der  Verhandlung
  zuzuziehen.

Die  Ersatzmittelstelle  kann  weitere  Erhebungen
beschließen.

Die  Entscheidung  erfolgt  unter  Berücksichtigung
  des  gesamten  Inhalts  des  Verfahrens.  Bei
der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit.

Die  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  schriftlich
  zuzustellen.  Im  Falle  der  Versagung  oder  der
Zurücknahme  der  Genehmigung  sind  die  Gründe
kurz  anzugeben,  aus  denen  die  Versagung  oder
Zurücknahme  erfolgt  ist.

C.  Richtlinien  für  die  Entscheidungen
der  Ersatzmittelstellen.

Nach  §  5  Absatz  1  Satz  3  der  Verordnung  kann
der  Reichskanzler  für  die  Erteilung  und  Versagung
er  Genehmigung  Grundsätze  aufstellen.  Die
Grundsätze  sind  durch  die  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  8.  April  d.  J.  im  Reichsanzeiger
veröffentlicht.  Die  genaue  Beachtung  dieser  Grundsätze
  wird  den  Ersatzmittelstellen  zur  Pflicht  gemacht.
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Es  wird  besonders  hervorgehoben,  daß  mit
der  Versagung  oder  der  Zurücknahme  der  Genehmigung
  ein  persönlicher  Makel  nicht  verbunden  zu
sein  braucht.  Neben  den  Versagungsgründen,  die
in  der  Person  des  Antragstellers  und  der  Beschaffenheit
  seines  Betriebs  liegen  —  z.  B.  Unzuverlässigkeit,
  Mangel  an  Sachkenntnuis,  Mangel  an  den  für
einen  ordnungsmäßigen  Gewerbebetrieb  erforderlichen
  Einrichtungen  —,  kann  die  Versagung  oder
die  Zurücknahme  der  Genehmigung  auch  auf  Bedenken
  gesundheitlicher  oder  volkswirtschaftlicher
Art  gegründet  sein.  Das  Nähere  hierüber  enthalten
  die  Grundsätze  des  Reichskanzlers.

Die  Genehmigung  ist  stets  an  die  Bedingung
lan  knüpfen,  daß

1.  die  im  Antrag  auf

 

Erteilung  der  Genehmi-