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vom 14. Mai 1879 und die Verordnung
gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs=
und Genußmitteln vom 26. Juni
1916 (RGl. S. 588) bestraft ist,
bb ein Verfahren wegen Untersagung des
Handelsbetriebes auf Grund der Verordnung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915
(Röol. S. 603) gegen ihn schwebt oder geschwebt
hat,
von wem er die bei der Herstellung des Ersatzlebensmittels
verwandten Stoffe bezogen
hat.
Dem Antrag ist ferner die Gebühr für das Genehmigungsverfahren
von 50 J beizufügen.
II. Der Vorsitzende der Ersatmittelstelle prüft
die eingehenden Anträge daraufhin, ob sie die vorgeschriebenen
Angaben enthalten. Ist dies nicht
der Fall und wird der Antrag vom Antragsteller
auch in einer ihm zu setzenden angemessenen Frist
nicht gehörig ergänzt, so wird der Antrag durch Bescheid
des Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen.
Der gleichen Zurückweisung unterliegen Anträge,
die bei einer unzuständigen Ersatzmittelstelle angebracht
sind.
III. Sofern der Vorsitzende den Antrag als
vollständig und zulässig ansieht, hat er die zur Vorbereitung
der Entscheidung nötigen Erhebungen
anzustellen. Er ist befugt, die Vorlegung der
Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Persönlichkeit
der Angestellten des Antragstellers zu
verlangen. Der Vorsitzende kann die Mitglieder
der Ersatzmittelstelle mit der Anstellung der Erhebungen
und mit der Erstattung von Gutachten
betrauen. Er kann ferner Sachverständige zu dem
Antrage hören. 6
Vor der Zurücknahme der Genehmigung (§ 5
Absatz 3 der Verordnung) ist dem Beteiligten Gelegenheit
zur Geltendmachung von Einwendungen
zu gewähren.
IV. Die Ersatzmittelstellen haben sich mit
einer leistungsfähigen öffentlichen Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt
oder mit mehreren Anstalten
ihres Bezirks in ständiger engster Fühlung zu
halten. In allen geeigneten Fällen ist von dem
Vorsitzenden der Ersatzmittelstelle vor der Entscheidung
über die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels
oder die Zurücknahme der Genehmigung
eine Begutachtung durch eine öffentliche Untersuchungsanstalt,
wenn nötig auf Grund einer eingehenden
chemischen Untersuchung, zu veranlassen.
Als Mitglieder der Ersatzmittelstelle sind in erster
Linie die Vorsteher (stellvertretenden Vorsteher)
derjeuigen Untersuchungsanstalten zu berufen (A II
Absatz 3), welche die Erstattung der Gutachten für
die Ersatzmittelstelle übernommen haben, damit sie
an den Verhandlungen und Entscheidungen der Ersatzmittelstelle
mitwirken können. Die durch die
Hinzuziehung der Anstalten erwachsenden Kosten
sind aus den Einnahmen der Ersatzmittelstellen an
Gebühren zu bestreiten.
V. Die Ersatzmittelstelle beschließt über die
Anträge auf Genehmigung eines Ersatzlebensmittels
und über die Zurücknahme der Genehmigung
in der Regel ohne mündliche Verhandlung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich
verhandelt wird und daß der Antragsteller zu den
Verhandlungen erscheint. Ist der Antragsteller in
dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten
Termin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen,
so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und beschlossen.
Die Verhandlungen der Ersatzmittelstelle sind
nicht öffentlich.
Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag
über die Sachlage, den der Vorsitzende oder ein von
ihm bestimmtes Mitglied übernimmt. Der Vorsitzende
ist befugt, Sachverständige zu der Verhandlung
zuzuziehen.
Die Ersatzmittelstelle kann weitere Erhebungen
beschließen.
Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung
des gesamten Inhalts des Verfahrens. Bei
der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
zuzustellen. Im Falle der Versagung oder der
Zurücknahme der Genehmigung sind die Gründe
kurz anzugeben, aus denen die Versagung oder
Zurücknahme erfolgt ist.
C. Richtlinien für die Entscheidungen
der Ersatzmittelstellen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung kann
der Reichskanzler für die Erteilung und Versagung
er Genehmigung Grundsätze aufstellen. Die
Grundsätze sind durch die Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 8. April d. J. im Reichsanzeiger
veröffentlicht. Die genaue Beachtung dieser Grundsätze
wird den Ersatzmittelstellen zur Pflicht gemacht.
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Es wird besonders hervorgehoben, daß mit
der Versagung oder der Zurücknahme der Genehmigung
ein persönlicher Makel nicht verbunden zu
sein braucht. Neben den Versagungsgründen, die
in der Person des Antragstellers und der Beschaffenheit
seines Betriebs liegen — z. B. Unzuverlässigkeit,
Mangel an Sachkenntnuis, Mangel an den für
einen ordnungsmäßigen Gewerbebetrieb erforderlichen
Einrichtungen —, kann die Versagung oder
die Zurücknahme der Genehmigung auch auf Bedenken
gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher
Art gegründet sein. Das Nähere hierüber enthalten
die Grundsätze des Reichskanzlers.
Die Genehmigung ist stets an die Bedingung
lan knüpfen, daß
1. die im Antrag auf
Erteilung der Genehmi-