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kündigungsentwurf (§ 3 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung)
ist beizufügen. Gleichzeitig mit der Einreichung
der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr
von 100 J/ einzuzahlen.
Auf das Beschwerdeverfahren finden im
Übrigen die Bestimmungen über das Verfahren vor
den Ersatzmittelstellen (B. II—V) Anwendung.
Bei Versäumung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde
durch Bescheid des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses
zurückgewiesen. In klarliegenden
Fällen kann schriftliche Abstimmung erfolgen,
sofern nicht von einem Mitglied Widerspruch erhoben
wird. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
findet in keinem Falle statt.
Die Ersatzmittelstellen haben dem Beschwerdeausschuß
und seinem Vorsitzenden auf Verlangen
Auskunft zu erteilen und ihre Akten einzureichen.
F. Einzelbestimmungen.
Zu § 1 Absatz 2
Die Grundsätze sind im Reichsanzeiger veröffentlicht.
Zu § 8 Absatz 1:2
Die Ersatzmittelstellen und der Beschwerdeausschuß
für Ersatzmittel haben ihre Entscheidungen
mit größter Beschleunigung dem Kriegsernährungsamt
(Ersatzmittelstelle) in Berlin mitzuteilen, damit
die Möglichkeit gegeben ist, auf Anfragen, ob
ein Mittel genehmigt oder abgelehnt oder ob die
Genehmigung zurückgezogen ist, sofort Auskunft zu
geben. Besonders wichtig ist die schleunige Mitteilung
der Zurücknahme von erteilten Genehmigungen,
da der Handel von der veränderten Sachlage
unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muß.
Das Kriegsernährungsamt beabsichtigt, eine Liste
der zurückgenommenen Genehmigungen zu veröffentlichen
und in kurzen Fristen laufend zu ergänzen.
Zu 89:
Die Bescheinigung kann mit der Rechnung
verbunden werden. Ein entsprechender Vermerk
auf der Rechnung ist mithin als genügend anzu—
sehen.
Zu § 12:
In Betracht kommen namentlich die von den
Kriegsgesellschaften hergestellten oder in den Verkehr
gebrachten Ersatzlebensmittel. Für diese
Gegenstände war schon zur Sicherung der erforderlichen
Einheitlichkeit in der Beurteilung eine
Sonderregelung notwendig. Sie sind daher von
der Zuständigkeit der Ersatzmittelstellen und des
Beschwerdeausschusses für Ersatzmittel ausgenommen.
Zu § 13 der Verordnung:
Eine Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung
auf Ersatzmittel für andere Gegenstände
des täglichen Bedarfs wird zurzeit nicht beabsichtigt.
G. üÜbergangsbestimmungen.
Für die am 1. Mai 1918 noch nicht im Verkehr
befindlichen Ersatzlebensmittel ist der Antrag
auf Genehmigung lediglich bei der nach § 4 der Verordnung
zuständigen Ersatzmittelstelle zu stellen.
Für die an dem genannten Tage bereits im
Verkehr befindlichen Ersatzlebensmittel gilt folgendes:
Der Antrag des Eigentümers gemäß § 14 Absatz
2 der Verordnung ist an eine derjenigen Ersatzmittelstellen
zu richten, in deren Bezirk der Eigentümer
die Ware vertreiben will.
Die auf Grund der bisherigen landesrechtlichen
Bestimmungen in anderen Bundesstaaten erteilte
Genehmigung eines Ersatzlebensmittels gilt!
als Genehmigung im Sinne der Verordnung, sofern
zur Erteilung der Genehmigung nach der Verordnung
die Ersatzmittelstelle des betreffenden
Bundesstaates zuständig ist.
Im übrigen wird den Ersatzmittelstellen empfohlen,
zur Vermeidung einer Überlastung während
der Übergangszeit die früher von preußischen oder
nichtpreußischen behördlichen Stellen geprüften
und genehmigten Ersatzlebensmittel zunächst für
kürzere Frist ohne genaue Untersuchung weiter zuzulassen,
falls nicht besondere Bedenken entgegenstehen,
und die endgültige Entscheidung erst später
zu treffen.
Sofern in einzelnen Kommunalverbänden,
in denen eine Genehmigungs= oder Anzeigepflicht
für Ersatzlebensmittel schon bestand, nach den bisherigen
Bestimmungen ein Ersatzlebensmittel abgelehnt
worden ist, gilt diese Ablehnung so lange,
bis eine nach der Verordnung zuständige Stelle auf
Grund der neuen Bestimmungen das betreffende
Ersatzlebensmittel ordnungsmäßig zugelassen hat.
H. Inkrafttreten der Ausführungsanweisung.
Diese Ausführungsanweisung tritt am 1. Mai
1918 in Kraft. Sie gilt für das Staatsgebiet mit
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, für welche
eine besondere Regelung vorbehalten bleibt.
Mit der Bildung und Einrichtung der Ersatzmittelstellen
ist unverzüglich zu beginnen. Die
Ersatzmittelstellen haben Anträge auf Genehmigung
von Ersatzlebensmitteln schon vor dem 1. Mai
entgegenzunehmen und in die Prüfung der Antrage
alsbald einzutreten, damit die Entscheidung moglichst
rasch erfolgen kann.
Berlin, den 9. April 1918. »
Der Staatskommissar für Volksernährung.
von Waldow.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
V. Gen. 618
V. V. E. 69.