Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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kündigungsentwurf  (§  3  Absatz  1  Nr.  4  der  Verordnung)
  ist  beizufügen.  Gleichzeitig  mit  der  Einreichung
  der  Beschwerde  ist  die  Beschwerdegebühr
von  100  J/  einzuzahlen.

Auf  das  Beschwerdeverfahren  finden  im
Übrigen  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor
den  Ersatzmittelstellen  (B.  II—V)  Anwendung.
Bei  Versäumung  der  Beschwerdefrist  wird  die  Beschwerde
  durch  Bescheid  des  Vorsitzenden  des  Beschwerdeausschusses
  zurückgewiesen.  In  klarliegenden
  Fällen  kann  schriftliche  Abstimmung  erfolgen,
sofern  nicht  von  einem  Mitglied  Widerspruch  erhoben
  wird.  Eine  Rückzahlung  der  Beschwerdegebühr
  findet  in  keinem  Falle  statt.

Die  Ersatzmittelstellen  haben  dem  Beschwerdeausschuß
  und  seinem  Vorsitzenden  auf  Verlangen
Auskunft  zu  erteilen  und  ihre  Akten  einzureichen.

 

F.  Einzelbestimmungen.

Zu  §  1  Absatz  2

Die  Grundsätze  sind  im  Reichsanzeiger  veröffentlicht.


Zu  §  8  Absatz  1:2

Die  Ersatzmittelstellen  und  der  Beschwerdeausschuß
  für  Ersatzmittel  haben  ihre  Entscheidungen
mit  größter  Beschleunigung  dem  Kriegsernährungsamt
  (Ersatzmittelstelle)  in  Berlin  mitzuteilen,  damit
  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  auf  Anfragen,  ob
ein  Mittel  genehmigt  oder  abgelehnt  oder  ob  die
Genehmigung  zurückgezogen  ist,  sofort  Auskunft  zu
geben.  Besonders  wichtig  ist  die  schleunige  Mitteilung
  der  Zurücknahme  von  erteilten  Genehmigungen,
  da  der  Handel  von  der  veränderten  Sachlage
  unverzüglich  in  Kenntnis  gesetzt  werden  muß.
Das  Kriegsernährungsamt  beabsichtigt,  eine  Liste
der  zurückgenommenen  Genehmigungen  zu  veröffentlichen
  und  in  kurzen  Fristen  laufend  zu  ergänzen.


Zu  89:

Die  Bescheinigung  kann  mit  der  Rechnung
verbunden  werden.  Ein  entsprechender  Vermerk
auf  der  Rechnung  ist  mithin  als  genügend  anzu—
sehen.

Zu  §  12:

In  Betracht  kommen  namentlich  die  von  den
Kriegsgesellschaften  hergestellten  oder  in  den  Verkehr
  gebrachten  Ersatzlebensmittel.  Für  diese
Gegenstände  war  schon  zur  Sicherung  der  erforderlichen
  Einheitlichkeit  in  der  Beurteilung  eine
Sonderregelung  notwendig.  Sie  sind  daher  von
der  Zuständigkeit  der  Ersatzmittelstellen  und  des
Beschwerdeausschusses  für  Ersatzmittel  ausgenommen.


Zu  §  13  der  Verordnung:

Eine  Ausdehnung  der  Vorschriften  der  Verordnung
  auf  Ersatzmittel  für  andere  Gegenstände
des  täglichen  Bedarfs  wird  zurzeit  nicht  beabsichtigt.

 

G.  üÜbergangsbestimmungen.

Für  die  am  1.  Mai  1918  noch  nicht  im  Verkehr
  befindlichen  Ersatzlebensmittel  ist  der  Antrag
auf  Genehmigung  lediglich  bei  der  nach  §  4  der  Verordnung
  zuständigen  Ersatzmittelstelle  zu  stellen.

Für  die  an  dem  genannten  Tage  bereits  im
Verkehr  befindlichen  Ersatzlebensmittel  gilt  folgendes:


Der  Antrag  des  Eigentümers  gemäß  §  14  Absatz
  2  der  Verordnung  ist  an  eine  derjenigen  Ersatzmittelstellen
  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der  Eigentümer
  die  Ware  vertreiben  will.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  landesrechtlichen
  Bestimmungen  in  anderen  Bundesstaaten  erteilte
  Genehmigung  eines  Ersatzlebensmittels  gilt!
als  Genehmigung  im  Sinne  der  Verordnung,  sofern
  zur  Erteilung  der  Genehmigung  nach  der  Verordnung
  die  Ersatzmittelstelle  des  betreffenden
Bundesstaates  zuständig  ist.

Im  übrigen  wird  den  Ersatzmittelstellen  empfohlen,
  zur  Vermeidung  einer  Überlastung  während
der  Übergangszeit  die  früher  von  preußischen  oder
nichtpreußischen  behördlichen  Stellen  geprüften
und  genehmigten  Ersatzlebensmittel  zunächst  für
kürzere  Frist  ohne  genaue  Untersuchung  weiter  zuzulassen,
  falls  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,
  und  die  endgültige  Entscheidung  erst  später
zu  treffen.

Sofern  in  einzelnen  Kommunalverbänden,
in  denen  eine  Genehmigungs=  oder  Anzeigepflicht
für  Ersatzlebensmittel  schon  bestand,  nach  den  bisherigen
  Bestimmungen  ein  Ersatzlebensmittel  abgelehnt
  worden  ist,  gilt  diese  Ablehnung  so  lange,
bis  eine  nach  der  Verordnung  zuständige  Stelle  auf
Grund  der  neuen  Bestimmungen  das  betreffende
Ersatzlebensmittel  ordnungsmäßig  zugelassen  hat.

H.  Inkrafttreten  der  Ausführungsanweisung.

Diese  Ausführungsanweisung  tritt  am  1.  Mai
1918  in  Kraft.  Sie  gilt  für  das  Staatsgebiet  mit
Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande,  für  welche
eine  besondere  Regelung  vorbehalten  bleibt.

Mit  der  Bildung  und  Einrichtung  der  Ersatzmittelstellen
  ist  unverzüglich  zu  beginnen.  Die
Ersatzmittelstellen  haben  Anträge  auf  Genehmigung
  von  Ersatzlebensmitteln  schon  vor  dem  1.  Mai
entgegenzunehmen  und  in  die  Prüfung  der  Antrage
alsbald  einzutreten,  damit  die  Entscheidung  moglichst
  rasch  erfolgen  kann.

Berlin,  den  9.  April  1918.  »

Der  Staatskommissar  für  Volksernährung.
von  Waldow.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.
V.  Gen.  618
V.  V.  E.  69.