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Zu Art. 10 des Gesetzes.
Kontrollirung des Uebergangsverkehrs.
Allgemeines.
8. 9.
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht unter Zollkontrolle stehendem Bier und
geschrotenem Malz aus Staaten des deutschen Zollgebietes oder nach solchen Staaten
unterliegt der Uebergangskontrolle mit Ausnahme der in Art. 20 des Gesetzes genannten
Fälle.
Mit der Kontrollirung und Erhebung der Uebergangssteuer sind in Württemberg in
erster Linie die Hauptzollämter, Zollämter und das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen,
in solchen Orten, an welchen sich keine Zollstelle aber ein Kameralamt befindet, die
Kameralämter, in allen übrigen Orten die Orts= und Grenzsteuerämter beauftragt.
Zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind die sämmtlichen genannten Stellen
ermächtigt.
Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen sind von den genannten Stellen nur die
Hauptzollämter, Zollämter das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen, die Kameralämter
und die in der Anlege verzeichneten Ortssteuerämter befugt.
Bei der Ausfertigung und Erledigung der Uebergangsscheine sind in Gemähheit
des Bundesrathsbeschlusses rom 17. Mai 1871 (Prot. §. 246) die Bestimmungen des
Begleitscheinregulativs (Central-Blatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1888 S. 501),
soweit sie zutreffsen, zur Anwendung zu bringen.
Fortsetzung.
Einfuhr von Bier und geschrotenem Malz.
S. 10.
Die Einfuhr von Bier und geschrotenem Malz aus Staaten des deutschen Zollgebiets
nach Württemberg darf nur mit der Eisenbahn oder auf den dem allgemeinen
Fuhrwerksverkehr dienenden Haupt= und Vizinalstraßen, sowie auf den einen regelmäßigen
Güterverkehr vermittelnden Wasserstraßen und nur mit steueramtlichem Uebergangsschein
erfolgen.
Die Einfuhr von Bier aus Bayern, welche nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, kann
auch mit steueramtlicher Ausfuhr-Anmeldung stattfinden.