Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Stempelsteuer,  wenn  von  den  Beteiligten  wenigstens  einer  zur  Zeit  der  Errichtung  in  Sachsen
seinen  Wohnsitz  hat,  oder  wenn  von  den  Urkunden  in  Sachsen  Gebrauch  gemacht  wird.
Außerdem  sind  der  Stempelsteuer  unterworfen  außerhalb  Sachsens  errichtete  Urkunden
über  Gesellschaftsverträge,  wenn  von  den  Urkunden  aus  Anlaß  der  Errichtung  oder  des
Bestehens  einer  in  Sachsen  gelegenen  Zweigniederlassung  in  Sachsen  Gebrauch  gemacht  wird.

(6)  Eine  von  mehreren  Personen  ausgestellte  Urkunde  gilt  als  in  Sachsen  errichtet,
wenn  sie  von  einer  dieser  Personen  in  Sachsen  vollzogen  worden  ist.

(7)  Urkunden  der  in  Abs.  b  bezeichneten  Art  sind  nicht  nur  in  Ansehung  der  die  Stempelpflichtigkeit
  in  Sachsen  begründenden  Teile  ihres  Inhalts,  sondern  ihrem  gesamten  Inhalte
nach  in  Sachsen  stempelpflichtig.

(s)  Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  von  der  Erhebung  der  Stempelsteuer  von
Urkunden  der  in  Abs.  1,  3  bis  5  bezeichneten  Art  ganz  oder  zu  einem  Teile  absehen  zu
lassen,  wenn  in  den  Staaten,  die  ein  Besteuerungsrecht  rücksichtlich  derselben  Urkunden  in
Anspruch  nehmen,  im  umgekehrten  Falle  Sachsen  gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  geübt
wird.  Andererseits  ist  das  Finanzministerium  ermächtigt,  außerhalb  Sachsens  errichtete
Urkunden  auch  in  anderen  als  den  in  Abs.  3  bis  5  bezeichneten  Fällen  der  sächsischen
Stempelsteuer  unterwerfen  zu  lassen,  wenn  in  den  Staaten,  die  ein  Besteuerungsrecht  rücksichtlich
  derselben  Urkunden  in  Anspruch  nehmen,  im  umgekehrten  Falle  den  in  Sachsen
errichteten  Urkunden  keine  Befreiung  von  Stempel-,  Verkehrs=  oder  ähnlichen  Abgaben  gewährt
  wird.

Stempelbefreiungen.

8  3.  (1)  Von  der  Verpflichtung  zur  Bezahlung  der  Stempelsteuer  (§  21)  sind  befreit
1.  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,
2.  der  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  und  des  Königreichs  Sachsen,  sowie  die  öffentlichen
Anstalten  und  Kassen,  die  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  oder  des  sächsischen
Staats  verwaltet  werden  oder  dem  Reichs=  oder  Staatsfiskus  gleichgestellt  sind.

(2)  Von  der  Stempelsteuer  sind  befreit

1.  Urkunden  über  Gegenstände,  deren  Wert  nach  Geld  geschätzt  werden  kann,  wenn
dieser  Wert  ausschließlich  etwaiger  Zinsen  den  Betrag  von  150  nicht  übersteigt;
diese  Vorschrift  findet  auch  auf  Urkunden  Anwendung,  aus  deren  Inhalt  der  Wert
des  Gegenstandes  nicht  ersichtlich  ist,  sofern  nachgewiesen  wird,  daß  der  Wert
ausschließlich  etwaiger  Zinsen  den  Betrag  von  150  nicht  übersteigt;

2.  Urkunden,  deren  Errichtung  durch  die  Ausführung  von  Ablösungen,  Gemeinheitsteilungen
  oder  Grundstückszusammenlegungen  oder  durch  die  Ubernahme  von
Landeskulturrenten  im  Sinne  der  betreffenden  Gesetze  unmittelbar  veranlaßt  wird
und  damit  nicht  nur  in  einem  zufälligen  Zusammenhange  steht;