2
§5 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie
nicht auf Grund der folgnden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84. 4
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von der Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände erlaubt:
1. an die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW 19, Leipziger Str. 76,
2. an die von der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft bezeichneten Stellen.
Überschreitet der Bestand eines Eigentümers an den von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenständen 1000 kg und werden die Gegenstände nicht innerhalb 14 Tagen der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft
zum Kauf angeboten, so hat der Eigentümer Enteignung zu gewärtigen.
8 65.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
durch die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft und in deren Auftrag gestattet.
86.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Die Meldepflicht über die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände richtet sich nach
den Bestimmungen der Nachtragsbekanntmachung Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. A. vom 13. Juli 1918 zu
der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. " ·
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet werden. -
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht in das Lagerbuch, die Geschäftsbriefe
und Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und
Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder
zu vermuten sind.
§5 7.
Höchstpreise.
Die Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft oder die von ihr gemäß § 4 bezeichneten Stellen dürfen
beim Ankauf für 100 kg durch diese Bekanntmachung beschlagnahmte Papierrundgarnabfälle höchstens
30 4K bezahlen. Dieser Preis versteht sich auf Grund eines Feuchtigkeitsgehaltes der Abfälle von
höchstens 20 v. H. des absoluten Trockengewichts. Für Mischungen von Papierrundgarnabfällen mit
anderen Abfällen oder für nicht normale (imprägnierte, gezwirnte und ähnliche) Abfälle sind entsprechend
niedrigere Preise zu bezahlen.
Für geschlossene Wagenladungen von mindestens 10 000 kg darf ein Zuschlag von 2 v. H. auf
den Preis von 30 .4“ vergütet werden.