Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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§5  2.
Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

 

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr
berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie
nicht  auf  Grund  der  folgnden  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

84.  4
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  erlaubt:
1.  an  die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft,  Berlin  SW  19,  Leipziger  Str.  76,
2.  an  die  von  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  bezeichneten  Stellen.
Überschreitet  der  Bestand  eines  Eigentümers  an  den  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenständen  1000  kg  und  werden  die  Gegenstände  nicht  innerhalb  14  Tagen  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft
  zum  Kauf  angeboten,  so  hat  der  Eigentümer  Enteignung  zu  gewärtigen.

8  65.
Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  durch  die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  und  in  deren  Auftrag  gestattet.

86.
Lagerbuchführung  und  Auskunftserteilung.

Die  Meldepflicht  über  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  richtet  sich  nach
den  Bestimmungen  der  Nachtragsbekanntmachung  Nr.  W.  M.  100/7.  18.  K.  R.  A.  vom  13.  Juli  1918  zu
der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.  R.  A.  "  ·

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  den  Vorratsmengen
  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges
Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  werden.  -

Beauftragten  der  Militär=  und  Polizeibehörden  ist  die  Einsicht  in  das  Lagerbuch,  die  Geschäftsbriefe
  und  Geschäftsbücher,  sowie  die  Besichtigung  und  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  und
Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  erzeugt,  gelagert,  feilgehalten  werden  oder
zu  vermuten  sind.

§5  7.
Höchstpreise.

Die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  oder  die  von  ihr  gemäß  §  4  bezeichneten  Stellen  dürfen
beim  Ankauf  für  100  kg  durch  diese  Bekanntmachung  beschlagnahmte  Papierrundgarnabfälle  höchstens
30  4K  bezahlen.  Dieser  Preis  versteht  sich  auf  Grund  eines  Feuchtigkeitsgehaltes  der  Abfälle  von
höchstens  20  v.  H.  des  absoluten  Trockengewichts.  Für  Mischungen  von  Papierrundgarnabfällen  mit
anderen  Abfällen  oder  für  nicht  normale  (imprägnierte,  gezwirnte  und  ähnliche)  Abfälle  sind  entsprechend
niedrigere  Preise  zu  bezahlen.

Für  geschlossene  Wagenladungen  von  mindestens  10  000  kg  darf  ein  Zuschlag  von  2  v.  H.  auf
den  Preis  von  30  .4“  vergütet  werden.