Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. M. 100/7. 18. K. R.A.,
bekreffend Bestandserhebung von Papierrundgarnabfällen, zu der
Bekanntmachung vom 20. Rovember 1916 Nr. W. M. 312/10. 16. Kl. R. A.,
bekreffend Bestandserhebung von RNatron-(Sulfak-) Zellskoff usw.
Vom 13. Juli 1918.
Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Im § 2 Gruppe I der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. wird eingefügt:
e) Papiergarnabfälle, welche bei Herstellung oder Verarbeitung von Papierrundgarn anfallen,
das aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt worden ist, sofern
die Vorräte 1000 kg übersteigen, mit Ausnahme der Abfälle von solchen Papierrundgarnen, die mit
Bastfasern versponnen sind.
Artikel II.
Die erste, gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. erforderliche Meldung über
die im Artikel 1I bezeichneten Gegenstände ist über die bei Beginn des 1. August 1918 vorhandenen
und meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. August 1918 zu erstatten.
Artikel III.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stettin und Swinemünde, den 13. Juli 1918.
Stellvertr. Generalkommando II. Armeekorps.
Der Kommandant von Swinemünde.
Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W..