Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

 

 

Nachtragsbekanntmachung

Nr.  W.  M.  100/7.  18.  K.  R.A.,

bekreffend  Bestandserhebung  von  Papierrundgarnabfällen,  zu  der
Bekanntmachung  vom  20.  Rovember  1916  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  Kl.  R.  A.,
bekreffend  Bestandserhebung  von  RNatron-(Sulfak-)  Zellskoff  usw.

Vom  13.  Juli  1918.

Nachstehende  Anordnungen  werden  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung  gemäß  der  Bekanntmachung
  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann
der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

Artikel  I.

Im  §  2  Gruppe  I  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.  R.  A.  wird  eingefügt:

e)  Papiergarnabfälle,  welche  bei  Herstellung  oder  Verarbeitung  von  Papierrundgarn  anfallen,
das  aus  Spinnpapier  allein  oder  unter  Mitverwendung  von  Faserstoffen  hergestellt  worden  ist,  sofern
die  Vorräte  1000  kg  übersteigen,  mit  Ausnahme  der  Abfälle  von  solchen  Papierrundgarnen,  die  mit
Bastfasern  versponnen  sind.

Artikel  II.

Die  erste,  gemäß  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.  R.  A.  erforderliche  Meldung  über
die  im  Artikel  1I  bezeichneten  Gegenstände  ist  über  die  bei  Beginn  des  1.  August  1918  vorhandenen
und  meldepflichtigen  Vorräte  bis  zum  5.  August  1918  zu  erstatten.

Artikel  III.
Diese  Nachtragsbekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Stettin  und  Swinemünde,  den  13.  Juli  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  II.  Armeekorps.
Der  Kommandant  von  Swinemünde.

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  Berlin  W..