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3225)0 Das Königliche Staatsministerium hat auf
Grund Allerhöchster Ermächtigung mittels Erlasses
vom 25. Juni 1918 genehmigt, daß der Gutsbezirk
Nerdin im Kreise Anklam aufgelöst und die zu ihm
gehörigen Flächen mit der Landgemeinde Nerdin in
demselben Kreise mit Wirkung vom 1. Juli 1918
ab vereinigt werden.
Stettin, den 13. Juli 1918.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
Pr. A. IV Nr. 6261.
anderer Behörden.
326) Auf Grund des § 1 der Verordnung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 603)
ist der verw. Frau Grete Köhn geb. Decker in
Stettin, Gustav-Adolf-Straße 47, der Handel mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere
mit Nahrungs= und Genußmitteln und mit Seife,
untersagt. «
Stettin, den 9. Juli 1918.
Der Polizeipräsident.
v. Bötticher.
327) Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und § 1 des Gesetzes betreffend Abänderung dieses
Gesetzes vom 11. Dezember 1915 wird im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Bereich des
II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde bestimmt:
1.
Wer im Gebiete des stellvertretenden Generalkommandos
II. Armeekorps über Bestände an Erz
verfügt, ist auf Verlangen der Schiffahrtsabteilung
verpflichtet, sie nach deren Weisungen innerhalb einer
von ihr festgesetzten Frist
a) von und nach Orten, die die Schiffahrtsabteilung
bestimmt, zu den gemäß § 2
festgesetzten Preisen unter Benutzung des
Wasserweges befördern zu lassen,
b) in Orten, die die Schiffahrtsabteilung bestimmt,
zu den gemäß § 2 festgesetzten
Preisen zu lagern.
82
82.
Macht die Schiffahrtsabteilung von der ihr in
8 1 verliehenen Befugnis Gebrauch, so erfolgt die
Festsetzung der Preise für die Beförderung auf dem
Wasserwege sowie für das Löschen, das Laden und
die Lagerung durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten
unter Vermittelung der Schiffahrtsabteilung.
Wird eine solche Vereinbarung auf gütlichem
Wege innerhalb einer von der Schiffahrtsabteilung
festzusetzenden Frist nicht erzielt, so werden die
Preise nach Anhörung der Beteiligten durch die
Schiffahrtsabteilung festgesetzt.
863. "
Die Entscheidungen der Schiffahrtsabteilung
erfolgen unter Verantwortung des Kommissars des
Ehess des Feldeisenbahnwesens in der Kriegsbetriebseitung.
§ 4.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei- Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 ¼ bestraft.
. 55.
Die Verordnung tritt 14 Tage nach Verkündung
in Kraft.
Stettin, den 27. Juni 1918.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
2. Nr. 46210.
328) Bekanntmachung
für die Oderschiffahrt.
Namens und im Auftrage des Herrn Oberpräsidenten
der Provinz Schlesien als Chef der
Oderstrombauverwaltung wird folgendes bekannt
gemacht:
Bei Fürstenberg an der Oder km 552,23 der
Odereinteilung wird demnächst der eiserne Überbau
der Stromöffnung der neuen Straßenbrücke hergestellt
und zu dem Zweck ein Aufstellungsgerüst
eingerammt werden. Das Gerüst wird 2 ÖOffnungen
für die Durchfahrt der Schiffe erhalten, von denen
die linksseitige für die Talfahrt, die rechtsseitige für
die Bergfahrt bestimmt ist. Die bei der einen und
der anderen Fahrtrichtung zu benutzende Durchfahrt
wird bei Tage durch über Eck gestellte, quadratische
Tafeln, nachts durch Lichter derart bezeichnet werden,
daß, in der Fahrtrichtung gesehen, die rechte Seite
durch eine schwarzweiße Tafel oder ein grünes Licht,
die linke Seite durch eine rotweiße Tafel oder ein
rotes Licht begrenzt wird. »
Zu beiden Seiten der Durchfahrten werden
Leitwerke aufgestellt werden. «
Segelschiffe haben rechtzeitig die Masten zu
en.
Alle zu Tal fahrenden Fahrzeuge, mit Ausnahme
der Dampfer und Motorschiffe, haben an
der mit einer Tafel bezeichneten Stelle etwa 1 km
oberhalb der Brücke umzugeben und zu warten, bis
der kostenlos von der Stadtgemeinde Fürstenberg a. O.
zu stellende Bugsierdampfer sie sackend durch die
Brückenbaustelle leitet.
Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27 und 28
der Polizeiverordnung über die Schiffahrt und
Flößerei auf der Oder von der österreichischen Grenze
bis Nipperwiese vom 15. Mai 1906 finden für die
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