Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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3225)0  Das  Königliche  Staatsministerium  hat  auf
Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  mittels  Erlasses
vom  25.  Juni  1918  genehmigt,  daß  der  Gutsbezirk
Nerdin  im  Kreise  Anklam  aufgelöst  und  die  zu  ihm
gehörigen  Flächen  mit  der  Landgemeinde  Nerdin  in
demselben  Kreise  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1918
ab  vereinigt  werden.

Stettin,  den  13.  Juli  1918.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
Pr.  A.  IV  Nr.  6261.

 

anderer  Behörden.

326)  Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (Reichsgesetzblatt  Seite  603)
ist  der  verw.  Frau  Grete  Köhn  geb.  Decker  in
Stettin,  Gustav-Adolf-Straße  47,  der  Handel  mit
Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere
mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  und  mit  Seife,
untersagt.  «

Stettin,  den  9.  Juli  1918.
Der  Polizeipräsident.
v.  Bötticher.

327)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
und  §  1  des  Gesetzes  betreffend  Abänderung  dieses
Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  wird  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des
II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
Swinemünde  bestimmt:

1.

Wer  im  Gebiete  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  II.  Armeekorps  über  Bestände  an  Erz
verfügt,  ist  auf  Verlangen  der  Schiffahrtsabteilung
verpflichtet,  sie  nach  deren  Weisungen  innerhalb  einer
von  ihr  festgesetzten  Frist

a)  von  und  nach  Orten,  die  die  Schiffahrtsabteilung
  bestimmt,  zu  den  gemäß  §  2
festgesetzten  Preisen  unter  Benutzung  des
Wasserweges  befördern  zu  lassen,

b)  in  Orten,  die  die  Schiffahrtsabteilung  bestimmt,
  zu  den  gemäß  §  2  festgesetzten
Preisen  zu  lagern.

82

82.

Macht  die  Schiffahrtsabteilung  von  der  ihr  in
8  1  verliehenen  Befugnis  Gebrauch,  so  erfolgt  die
Festsetzung  der  Preise  für  die  Beförderung  auf  dem
Wasserwege  sowie  für  das  Löschen,  das  Laden  und
die  Lagerung  durch  Vereinbarung  zwischen  den  Beteiligten
  unter  Vermittelung  der  Schiffahrtsabteilung.

Wird  eine  solche  Vereinbarung  auf  gütlichem
Wege  innerhalb  einer  von  der  Schiffahrtsabteilung
festzusetzenden  Frist  nicht  erzielt,  so  werden  die
Preise  nach  Anhörung  der  Beteiligten  durch  die
Schiffahrtsabteilung  festgesetzt.

 

863.  "

Die  Entscheidungen  der  Schiffahrtsabteilung
erfolgen  unter  Verantwortung  des  Kommissars  des
Ehess  des  Feldeisenbahnwesens  in  der  Kriegsbetriebseitung.


§  4.

Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  bestehenden
  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei-  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  ¼  bestraft.

.  55.
Die  Verordnung  tritt  14  Tage  nach  Verkündung
  in  Kraft.
Stettin,  den  27.  Juni  1918.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des
Kürassier-Regiments  Königin.
2.  Nr.  46210.
328)  Bekanntmachung
für  die  Oderschiffahrt.

Namens  und  im  Auftrage  des  Herrn  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Schlesien  als  Chef  der
Oderstrombauverwaltung  wird  folgendes  bekannt
gemacht:

Bei  Fürstenberg  an  der  Oder  km  552,23  der
Odereinteilung  wird  demnächst  der  eiserne  Überbau
der  Stromöffnung  der  neuen  Straßenbrücke  hergestellt
  und  zu  dem  Zweck  ein  Aufstellungsgerüst
eingerammt  werden.  Das  Gerüst  wird  2  ÖOffnungen
für  die  Durchfahrt  der  Schiffe  erhalten,  von  denen
die  linksseitige  für  die  Talfahrt,  die  rechtsseitige  für
die  Bergfahrt  bestimmt  ist.  Die  bei  der  einen  und
der  anderen  Fahrtrichtung  zu  benutzende  Durchfahrt
wird  bei  Tage  durch  über  Eck  gestellte,  quadratische
Tafeln,  nachts  durch  Lichter  derart  bezeichnet  werden,
daß,  in  der  Fahrtrichtung  gesehen,  die  rechte  Seite
durch  eine  schwarzweiße  Tafel  oder  ein  grünes  Licht,
die  linke  Seite  durch  eine  rotweiße  Tafel  oder  ein
rotes  Licht  begrenzt  wird.  »

Zu  beiden  Seiten  der  Durchfahrten  werden
Leitwerke  aufgestellt  werden.  «

Segelschiffe  haben  rechtzeitig  die  Masten  zu

en.

Alle  zu  Tal  fahrenden  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme
  der  Dampfer  und  Motorschiffe,  haben  an
der  mit  einer  Tafel  bezeichneten  Stelle  etwa  1  km
oberhalb  der  Brücke  umzugeben  und  zu  warten,  bis
der  kostenlos  von  der  Stadtgemeinde  Fürstenberg  a.  O.
zu  stellende  Bugsierdampfer  sie  sackend  durch  die
Brückenbaustelle  leitet.

Die  Bestimmungen  der  §§  25,  26,  27  und  28
der  Polizeiverordnung  über  die  Schiffahrt  und
Flößerei  auf  der  Oder  von  der  österreichischen  Grenze
bis  Nipperwiese  vom  15.  Mai  1906  finden  für  die

leg