Sonderbeilage zum Regierungs-Amksblall.
Ausgegeben am 10. August 1918.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 100/8. 18. K.R. A.,
bekreffend Höchstpreise für Seegras (Alpengras).
Bom 10. August 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813),
des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über
die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395) mit dem Bemerken zur
allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Höchstpreisbestimmungen gemäß der
Bekanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) bestraft werden,
soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 29. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen:
Sogenanntes unechtes Seegras, auch Alpengras genannt (Carex bricoides).
§ 2.
Höchstpreise.
Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt
Die Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen:
offenes loses) Seegrncss 10850 4 für den Zentner,
gepreßtes - ........ 11,00 * - - -
gesponnenes - . .....12,00--- -
Für Seegrasnutzer sind die vorstehenden Grundpreise die Höchstpreise. Seegrasnutzer im Sinne
dieser Bestimmung ist derjenige, der Seegras auf eigene Kosten als Eigentümer, Nutzungsberechtigter
des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet und lose, gepreßt oder gesponnen verkauft, auch
wenn er gleichzeitig aufgekauftes Seegras weiterveräußert. Für denjenigen, der nicht Seegrasnutzer
ist, ergibt sich der Höchstpreis aus dem Grundpreis zuzüglich der entstandenen Kosten für Fracht und
Rollgeld und einem Aufschlag bis 5 K für je 1 Zentner.