Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Sonderbeilage  zum  Regierungs-Amksblall.

Ausgegeben  am  10.  August  1918.

 

 

Bekanntmachung

Nr.  Bst.  100/8.  18.  K.R.  A.,
bekreffend  Höchstpreise  für  Seegras  (Alpengras).
Bom  10.  August  1918.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813),
des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339),  in  der  Fassung
vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  über
die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915,  23.  März  1916,  22.  März  1917  und  8.  Mai  1918
(Reichs-Gesetzbl.  1915  S.  25,  1916  S.  183,  1917  S.  253  und  1918  S.  395)  mit  dem  Bemerken  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Höchstpreisbestimmungen  gemäß  der
Bekanntmachung  gegen  Preistreiberei  vom  8.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  395)  bestraft  werden,
soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  29.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  wird  betroffen:
Sogenanntes  unechtes  Seegras,  auch  Alpengras  genannt  (Carex  bricoides).

§  2.
Höchstpreise.
Für  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hierdurch  Höchstpreise  festgesetzt
Die  Grundpreise  bei  der  Veräußerung  von  Seegras  betragen:

offenes  loses)  Seegrncss  10850  4  für  den  Zentner,
gepreßtes  -  ........  11,00  *  -  -  -
gesponnenes  -  .  .....12,00---  -

Für  Seegrasnutzer  sind  die  vorstehenden  Grundpreise  die  Höchstpreise.  Seegrasnutzer  im  Sinne
dieser  Bestimmung  ist  derjenige,  der  Seegras  auf  eigene  Kosten  als  Eigentümer,  Nutzungsberechtigter
des  Bodens  oder  als  Käufer  des  Wachstums  erntet  und  lose,  gepreßt  oder  gesponnen  verkauft,  auch
wenn  er  gleichzeitig  aufgekauftes  Seegras  weiterveräußert.  Für  denjenigen,  der  nicht  Seegrasnutzer
ist,  ergibt  sich  der  Höchstpreis  aus  dem  Grundpreis  zuzüglich  der  entstandenen  Kosten  für  Fracht  und
Rollgeld  und  einem  Aufschlag  bis  5  K  für  je  1  Zentner.