2
83.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Die im §2 für den Seegrasnutzer festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung
bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle ein.
84.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist fofottige Enteignung zu gewärtigen.
8 6.
Ausnahmen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den im 82 und Z festgesetzten Höchstpreisen und
Lieferungs= und Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt werden.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anttäge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Intendantur der
militärischen Institute, Berlitt W 30, Luitpoldstr. 25, zu richten.
Die Entscheidung über Bewilligung von Ausnahmen behält sich der unterzeichnete zuständige
Militärbefehlshaber vor.
§ 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. August 1918 in Kraft.
Stettin und Swinemünde, den 10. August 1918.
Stellvertr. Generalkommando II. Armeekorps.
Der Kommandant von Swinemünde.