Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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83.
Lieferungs-  und  Zahlungsbedingungen.

Die  im  §2  für  den  Seegrasnutzer  festgesetzten  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung
bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle  ein.

84.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  fofottige  Enteignung  zu  gewärtigen.

8  6.
Ausnahmen.

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  den  im  82  und  Z  festgesetzten  Höchstpreisen  und
Lieferungs=  und  Zahlungsbedingungen  durch  den  zuständigen  Militärbefehlshaber  bewilligt  werden.

§  6.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anttäge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die  Intendantur  der
militärischen  Institute,  Berlitt  W  30,  Luitpoldstr.  25,  zu  richten.
Die  Entscheidung  über  Bewilligung  von  Ausnahmen  behält  sich  der  unterzeichnete  zuständige
Militärbefehlshaber  vor.
§  7.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  10.  August  1918  in  Kraft.

Stettin  und  Swinemünde,  den  10.  August  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  II.  Armeekorps.
Der  Kommandant  von  Swinemünde.