Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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84. 
Veräußerungs-Erlaubnis. 
natskroh der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände 
ge : 
1. an die Haupt-Sanitäts· Depots und die Sanitäts-Depots des Heeres und der Marine; 
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts- 
Departement, in Berlin. 
5 5. 
Verarbeitungs-Erlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Cocablättern zu Cocain. hydrochl. und 
Cocain. nitr. allgemein gestattet. Im übrigen ist die Verarbeitung nur mit vorheriger schriftlicher 
Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts-Departement, in Berlin, erlaubt. 
86. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht. 
soweit der Vorrat eines Eigentümers mindestens 500 g beträgt. 
87. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Anmeldung verpflichtet sind: 
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten Gegenstände im 
Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, 
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
88. 
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist. 
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen Mengen bis zum 
15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des Königlichen Kriegsministeriums in 
Berlin W 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918 in Kraft. 
Stettin und Swinemünde, den 2. November 1918. 
Stellvertr. Generalkommando II. Armeekorps. 
Der Konmmandant von Swinemünde.
	        
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