2
84.
Veräußerungs-Erlaubnis.
natskroh der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände
ge :
1. an die Haupt-Sanitäts· Depots und die Sanitäts-Depots des Heeres und der Marine;
2. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts-
Departement, in Berlin.
5 5.
Verarbeitungs-Erlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Cocablättern zu Cocain. hydrochl. und
Cocain. nitr. allgemein gestattet. Im übrigen ist die Verarbeitung nur mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts-Departement, in Berlin, erlaubt.
86.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht.
soweit der Vorrat eines Eigentümers mindestens 500 g beträgt.
87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Anmeldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten Gegenstände im
Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
88.
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist.
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen Mengen bis zum
15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des Königlichen Kriegsministeriums in
Berlin W 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten.
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918 in Kraft.
Stettin und Swinemünde, den 2. November 1918.
Stellvertr. Generalkommando II. Armeekorps.
Der Konmmandant von Swinemünde.