Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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setz  bezeichnete  Arbeiten  und  Anlagen  im  Hochwassergebiet
  der  Genechmigung  des  Landrates
(der  Ortspolizeibehörde),  andere  seiner  Verbotsbefugnis
  und  gewisse  positive  Handlungen
seinem  Anordnungsrechte  unterliegen.  Es
handelt  sich  hierbei  durchweg  um  Maßnahmen,
die  nicht  unter  allen  Umständen  für  die  Hochwasserabführung
  von  Bedeutung  sind,  sondern
deren  Wirkung  nach  lokalen  Verhältnissen  zu
beurteilen  ist  (Vertiefungen  und  sonstige  Veränderungen
  der  Erdoberfläche  usw.),  so  daß  es
nicht  angemessen  schien,  sie  unmittelbar  im
Gesetze  einer  allgemeinen  Genehmigungsverpflichtung
  zu  unterwerfen  und  damit  in
die  Freiheit  des  Grundeigentums  mehr  als
notwendig  einzugreifen.  Nach  §  12  treten  die
auf  die  Aufstellung  der  Verzeichnisse  (§  2)  bezüglichen
  Bestimmungen  und  die  Vorschriften
des  §  9  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  erlangt
das  Gesetz  für  jedes  Uberschwemmungsgebiet
mit  dem  Beginn  des  elften  Tages  nach  der
Ausgabe  des  Amtsblattes,  in  dem  die  Feststellung
  des  Verzeichnisses  bekanntgemacht  ist,
Geltung.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gelten
die  bisherigen  Vorschriften,  sedoch  mit  der
Mßgabe,  daß  §  1  des  Deichgesetzes  vom
28.  Jan.  1848  auch  auf  die  Errichtung  von
Gebäuden  Anwendung  findet.  Diese  wichtige
Bestimmung  hat  also  gleich  mit  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  Geltung  erlangt  (Ausf##ff.
der  M„L.  und  M’döA.  zu  dem  G.  vom  30.  Jan.
1906  —  L  Ml.  65).

Freihaltung  der  öffentlichen  Wege.  Die
F.  d.  öffentlichen  Wege  von  Verkehrshindernissen
  ist  ein  Teil  der  Wegebaulast
(Wegeordnung  für  Sachsen  vom  11.  Juli  1891
—  GS.  316  —  §  4;  Wegeordnung  für  Westpreußen
  vom  27.  Sept.  1905  —  GS.  357—  99  10).
Welcher  Art  das  Hindernis  ist,  ob  es  durch
Naturereignis  oder  mit  oder  ohne  menschliches
Zutun,  ob  infolge  mangelhafter  Unterhaltung
uUsw.  verursacht  ist,  Kommt  nicht  in  Betracht
(OV.  3,  353;  24,  200).  Die  Beseitigung  des
Schnees  gehört  hierher,  wenn  es  sich  um  verkehrserschwerende
  oder  --hindernde  Anhäufungen
  handelt  (OV.  11,  229;  23,  380),  nicht
dagegen  die  gewöhnliche  Schneeräumung  in
Städten  und  ländlichen  Ortschaften,  da  sie
einen  Teil  der  polizeimäßigen  Straßenreinigung
bildet  (O.  23,  381).  Nach  den  Provinzialgesetzen
  ist  mehrfach  die  Mitwirkung  Dritter
bei  der  Beseitigung  von  vertkehrshindernden
Schneemassen  vorgeschrieben,  so  durch  §  28  des
schlesw.-holst.  Wegepolizeigesetzes  vom  15.  Juni
1885  (GS.  289),  in  Kurhessen  durch  Tit.  1  §  1
des  G.  vom  31.  Okt.  1833  çebgedruckt  bei
Germershausen,  Wegerecht,  2.  Aufl.,  Bd.  2
S.  423),  in  den  hohenzoll.  Landen  nach  §  4
Abs.  3  des  G.  vom  5.  JFan.  1878  (GS.  5),  in
der  Prov.  Hannover  nach  §  25  des  G.  vom
20.  Juni  1851  (Hann  GS.  Abt.  I,  141).  In
Sachsen  und  Westpreußen  schließlich  sind,  wenn
es  sich  um  so  erhebliche  Schneefälle  handelt,
daß  die  Beseitigung  oder  Verhütung  der
Verkehrsstörung  durch  Lohnarbeiter  nicht  beschafft
  werden  kann,  die  Einwohner  der  Ortschaft,
  imnerhalb  deren  Bezirke  das  Verkehrshindernis
  eingetreten  ist  oder  einzutreten  droht,
sowie  der  benachbarten  Ortschaften  zur  Leistung

 

Freihaltung  der  öffentlichen  Wege  —  Freiheit.

von  Naturaldiensten  gegen  Vergütung  nach
ortsüblichen  Sätzen  seitens  des  Wegebaupflichtigen
  verpflichtet  (6  41  bzw.  §8  38  der
Wegeordnungen  für  Sachsen  und  für  Westpreußen;
  vgl.  auch  OV.  19,  276).  Die  Beseitigung
  kann  je  nach  Lage  des  Falles  durch-7*
  werden,  entweder  durch  Anordnung  der

egepolizeibehörde  gegenüber  dem  Wegebaupflichtigen
  gemäß  §  56  ZG.  (O#.  3,  353)
oder  durch  polizeiliche  Auflage  gegenüber  dem
verursachenden  Dritten  gemäß  §  127  L.
(OVS.  9  S.  206,  207,  211)  oder,  wenn  der
Dritte  behauptet,  berechtigt  zu  sein,  das  Verkehrshindernis
  auf  dem  Wege  zu  haben,  im
Wege  der  Inanspruchnahme  für  den  öffentlichen
  Verkehr  (Pr  WBl.  11,  324).  Vgl.  auch
Germershausen  a.  a.  O.  1,  31.  S.  Chaufseen
  II,  Aachbarhilfe,  Reinigung  der
Wege,  Wegebaulast  I.

Freihandel.  Die  Anhänger  des  F.  betrachten
  im  Anschluß  an  die  Lehren  des  englischen
6ationalökonomen  Adam  Smith  (1723—1790)
alle  künstlichen  Beschränkungen  von  Handel
und  Gewerbe,  insbesondere  die  Schutzzölle
(L  d.)  als  ein  Hindernis  für  den  allgemeinen
Wohlstand,  indem  sie  davon  ausgehen,  daß
nur  der  völlig  freie  Wettbewerb  die  zweckmäßigste
  Verteilung  der  Arbeit  und  damit  die
ergiebigste  Ausnutzung  der  Arbeitskräfte  ermögliche.
  Praktische  Anwendung  findet  die
Freihandelslehre  zurzeit  nur  in  England,  doch
macht  sich  auch  dort  eine  lebhafte  Bewegung
zur  Einführung  von  Schutzzöllen  bemerbbar.
Die  bestehenden  engl.  Zölle  (z.  B.  auf  Bier,
Kaffee,  Kakao,  Spiritus,  Tee,  Tabak,  Wein,
Zucker)  haben  in  der  Hauptsache  die  Eigenschaft
  von  Finanzzöllen  (s.  d.).

Freiheit.  I.  Im  Pechtsleben  ist  die  F.  in
mehrfacher  Beziehung  von  Bedeutung.  Als
allgemeine  Willensfreiheit,  d.  h.  als  die  Fähigkeit
  des  Menschen,  zu  wollen  und  zu  handeln,
nicht  weil  er  es  muß,  sondern  aus  eigenem
Willen  (Determinismus  und  Indeterminismus),
bildet  sie  die  Voraussetzung  der  strafrechtlichen
Zurechnung  und  in  entsprechender  Weise  die  der
ivilrechtlichen  Verantwortung  für  unerlaubte
Handlun  en  (Pflicht  zum  Schadensersatze).  Die
F.  der  Willensbestimmung  im  einzelnen  Falle
kommt  insofern  in  Betracht,  als  ihr  Mangel
infolge  von  Zwang  oder  Drohung,  Kranhheit
uUsw.  einer  Willenserklärung  ihre  Wirksamkeit
nimmt  (BeE.  8§  104  Ziff.  2,  105,  123,  1325)
und  die  Pflicht  zum  Schadensersatze  (BE.
§  827)  sowie  die  Bestrafung  (s.  Zurechnungsfähigkeit)
  ausschließt,  ferner  bei  dem  Notstande
  und  der  Notwehr  (s.  d.).  Die  perfönliche
  F.  des  einzelnen  ist  verfassungemähig
gewährleistet  in  der  Art,  daß  ihre  Beschränkung
  nur  unter  den  durch  Gesetz  bestimmten
Bedingungen  und  Formen  zulässig  ist  (s.  Freiheit,
  persönliche).  Die  Entziehung  der  F.
ist  als  Freiheitsstrafe  (s.  Strafen  10  das
wichtigste  Strafmittel.  Wer  vorsätzlich  oder
fahrlässig  die  F.  eines  anderen  widerrechtlich
verletzt,  ist  dem  anderen  zum  Ersatze  des
daraus  entstandenen  Schadens,  und  wenn
dieser  kein  Vermögensschaden  ist,  zu  einer
billigen  Entschädigung  in  Geld  verpflichtet
(BS#.  88  823  Abs.  1,  847).  Wegen  unschuldig.