Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6021.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  F.  90.  des  Revidirten  Reglements
der  Land-Feuersozietäkt  des  Herzogthums  Sachsen  vom  21.  August  1863.
Vom  13.  Februar  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #2c.

haben  über  die  Ausführung  des  F.  90.  des  Revidirten  Reglements  der  Land-Feuersozietät
  des  Herzogthums  Sachsen  vom  21.  August  1863.  (Gesetz-Samml.
von  1863.  S.  572.),  die  Ausscheidung  der  im  I.  Jerichower,  Mansfelder  See-,
Saal=  und  Worbiser  Kreise  belegenen  Ortschaften,  welche  seither  dieser  Sozietät
  angehört  haben,  betreffend,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  Sachsen,  beschlossen,  was  folgt:

g.  1.

Auf  Grund  des  §.  90.  des  Reoidirten  Reglements  für  die  Land-Feuersozietät
  des  Herzogthums  Sachsen  vom  21.  August  1863.  scheiden  die  Eingangs
  genannten  Ortschaften  aus  dieser  Sozietät  vom  1.  Juli  1865.  ab  aus,
und  werden  von  da  ab  dem  Bezirke  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietä#t
zugeschlagen.

g.  2.

Bis  zur  Anfangs-(Mitternachts-)  Stunde  des  1.  Juli  1865.  sind  die
sämmtlichen  bis  dahin  sich  ereignenden  Feuerschdden  an  den  bei  der  Land-Feuersozierdt
  des  Herzogkhums  Sachsen  versicherten  Gebäuden  der  fraglichen  Ortschaften
  als  Schadenfälle  dieser  Sozietaät  zu  betrachten,  und  nach  den  bei  derselben
  gültigen  reglementsmäßigen  Bestimmungen  zu  vergüten.

agegen  haben  aber  auch  die  ausscheidenden  Sozietätsgenossen  zu  allen
Ausgaben,  die  aus  der  Zeit  vor  der  Ausscheidung  ihren  Ursprung  nehmen,  an
die  genannte  Sozietät  nach  den  bei  derselben  geltenden  Bestimmungen  beizutragen.


g.  3.

In  demselben  Verhaͤltniß,  in  welchem  das  Versicherungs-Kapital  der
fraglichen  Ortschaften  zu  dem  Gesammt-Versicherungskapitale  der  Land-Feuersozietät
  des  Herzogthums  Sachsen  am  Tage  vor  der  Ausscheidung,  also  am
30.  Juni  1865.,  steht,  wird  ein  Theil  des  eisernen  Bestandes  der  letzteren  von
diesem  abgezweigt  und  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietdt  zur  Vermehrung
ihres  Besen  apitals  überwiesen.

Eintrittsgeld  für  die  Uebertretenden  wird  von  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietä
  nicht  erhoben.

«  H.4.

Die  bei  der  Land-Feuersozietät  des  Herzogthums  Sachsen  versicherten
Interessenten  der  Eingangs  gedachten  Ortschaften,  welche  zur  Magdeburgischen
Land-Feuersozietät  übertreten  wollen,  können  ihre  desfallsigen  Erklärungen

(Tr.  6031—6022.)  sowohl