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ventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergebende Requisition
eben so zur Untersuchung zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete
und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre.
Die Uebertretungen von Zoll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der pariseirenden Staaten
werden nach eben den Strafgesetzen grahndet, welche in dem Staate, in welchem die Untersuchung
und Bestrafung eintritt, hinfichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll= (Steuer-)
Gesetze vorgeschrieben sind.
Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze werden sedoch
nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu erheben hatte.
Auch kommen in Hinsscht der, mit den Contraventionen ronrurrirenden gemeinen Verbrechen
oder Vergehen, alte diejenigen kriminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche
in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergeben in
jedem Staate gelten.
Artikel 8.
In den nach Artikel 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststellung
des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten desjenigen Staates,
auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen
werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Bebörden, Beamten oder
Angestellten für Fälle gleicher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist.
So gescheben, Braunschweig, den 16. October 1845.
Carl Albert von Kamptz. Dr. Otto Carl Franz Josepb
(I. S.) Godehard Klenze.
G#. S)
August von Genso. Franz Georg Carl Albrecht.
(I.. J.) (I. S.)