Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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ventionen  oder  ihrer  Theilnahme  an  selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergebende  Requisition
  eben  so  zur  Untersuchung  zu  ziehen,  als  ob  die  Contravention  auf  eigenem  Gebiete
und  gegen  die  eigene  Gesetzgebung  begangen  wäre.

Die  Uebertretungen  von  Zoll=  (Steuer-)  Gesetzen  eines  jeden  der  pariseirenden  Staaten
werden  nach  eben  den  Strafgesetzen  grahndet,  welche  in  dem  Staate,  in  welchem  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  eintritt,  hinfichtlich  gleicher  Vergehen  gegen  die  eigenen  Zoll=  (Steuer-)
Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Die  defraudirte  Abgabe  und  die  nach  derselben  abzumessenden  Strafsätze  werden  sedoch
nach  dem  Tarife  des  Vereins  festgestellt,  welcher  die  Abgabe  zu  erheben  hatte.

Auch  kommen  in  Hinsscht  der,  mit  den  Contraventionen  ronrurrirenden  gemeinen  Verbrechen
  oder  Vergehen,  alte  diejenigen  kriminalrechtlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche
in  Beziehung  auf  die  von  Inländern  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  oder  Vergeben  in

jedem  Staate  gelten.
Artikel  8.

In  den  nach  Artikel  7  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf  die  Feststellung
des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  desjenigen  Staates,
  auf  dessen  Gebiete  die  Contravention  begangen  worden  ist,  dieselbe  Beweiskraft  beigemessen
  werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  inländischen  Bebörden,  Beamten  oder
Angestellten  für  Fälle  gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

So  gescheben,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Josepb
(I.  S.)  Godehard  Klenze.
G#.  S)
August  von  Genso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(I..  J.)  (I.  S.)