§ 892. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 341
landwirtschaftlichen Produkte zu befördern suchen, sind die zahlreichen
Molkerei-, Butter-, Obst-, Getreideverwertungsgenossenschaften zu nennen.
Die letzterwähnten Genossenschaften erstreben in neuester Zeit die
bessere Verwertung des Getreides durch Errichtung von Lagerhäusern,
wodurch insbesondere eine zweckentsprechende Behandlung, eine bessere
Verkaufsmöglichkeit, ev. Beleihung der gelagerten Vorräte, Ersparung
der Handels= und Beförderungskosten erzielt wird. Zur Errichtung
derartiger Getreidelagerhäuser hat der preußische Staat selbst Mittel
zur Verfügung gestellt, welche zur entgeltlichen Benutzung an leistungs-
fähige Körperschaften und Genossenschaften, überlassen werden sollen,
und zwar in Höhe von 5 Millionen durch die Gesetze vom 3. Juni
1896 (GS. S. 100) § 1 IV und 8. Juni 1897 (GS. S. 71)
8 1 III. Als Bezugsgenossenschaften dienen die Vereinigungen zum
Ankauf von Saatgut, künstlichem Dünger, Kraftfutter, zur gemein-
samen Beschaffung von Maschinen, Geräten, Zugvieh und sonstigen
landwirtschaftlichen Inventarienstücken.
8 22. Zulaffung einer Verschuldungsgrenze.
(Ges. vom 20. August 1906.)
Ein neuer gesetzgeberischer Versuch ist in Preußen im Interesse der
Land= und Forstwirtschaft durch Gesetz vom 20. August 1906 (GS.
S. 389), welches die Zulassung einer Verschuldungsgrenze
für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke eingeführt hat,
gemacht worden.
Danach kann ein land= oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück,
das von der nach § 15 zuständigen Kreditanstalt beliehen werden darf,
über die nach der Verfassung der Anstalt zulässige Beleihungsgrenze
hinaus weder mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,
noch mit beständigen oder für eine bestimmte Zeit zu entrichtenden
festen Geldrenten belastet werden, wenn diese Beschränkung im Grund-
buch eingetragen ist (8 1).
Die Eintragung der Verschuldungsgrenze erfolgt auf Antrag des
Eigentümers. Der Antrag bedarf der im § 29 Satz 1 der Grund-
buchordnung 1) bestimmten Form.
Zum Nachweise der im § 1 bezeichneten Erfordernisse hat der
Eigentümer auf Verlangen des Grundbuchamts eine von der zuständigen
Kreditanstalt zu erteilende Bescheinigung beizubringen. Beantragt der
Eigentümer die Eintragung einer gemeinsamen Verschuldungsgrenze
für mehrere Grundstücke, so gilt dies zugleich als Antrag auf Vereinigung
der Grundstücke im Sinne des § 890 Abs. 1 BGB. ) (§ 2).
1) § 29 Satz 1 GB9. lautet: Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die
Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er-
klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
2) § 890 Abs. 1 BGB. lautet: Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem
Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das
Grundbuch eintragen läßt.