Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 892. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 341 
landwirtschaftlichen Produkte zu befördern suchen, sind die zahlreichen 
Molkerei-, Butter-, Obst-, Getreideverwertungsgenossenschaften zu nennen. 
Die letzterwähnten Genossenschaften erstreben in neuester Zeit die 
bessere Verwertung des Getreides durch Errichtung von Lagerhäusern, 
wodurch insbesondere eine zweckentsprechende Behandlung, eine bessere 
Verkaufsmöglichkeit, ev. Beleihung der gelagerten Vorräte, Ersparung 
der Handels= und Beförderungskosten erzielt wird. Zur Errichtung 
derartiger Getreidelagerhäuser hat der preußische Staat selbst Mittel 
zur Verfügung gestellt, welche zur entgeltlichen Benutzung an leistungs- 
fähige Körperschaften und Genossenschaften, überlassen werden sollen, 
und zwar in Höhe von 5 Millionen durch die Gesetze vom 3. Juni 
1896 (GS. S. 100) § 1 IV und 8. Juni 1897 (GS. S. 71) 
8 1 III. Als Bezugsgenossenschaften dienen die Vereinigungen zum 
Ankauf von Saatgut, künstlichem Dünger, Kraftfutter, zur gemein- 
samen Beschaffung von Maschinen, Geräten, Zugvieh und sonstigen 
landwirtschaftlichen Inventarienstücken. 
8 22. Zulaffung einer Verschuldungsgrenze. 
(Ges. vom 20. August 1906.) 
Ein neuer gesetzgeberischer Versuch ist in Preußen im Interesse der 
Land= und Forstwirtschaft durch Gesetz vom 20. August 1906 (GS. 
S. 389), welches die Zulassung einer Verschuldungsgrenze 
für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke eingeführt hat, 
gemacht worden. 
Danach kann ein land= oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, 
das von der nach § 15 zuständigen Kreditanstalt beliehen werden darf, 
über die nach der Verfassung der Anstalt zulässige Beleihungsgrenze 
hinaus weder mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, 
noch mit beständigen oder für eine bestimmte Zeit zu entrichtenden 
festen Geldrenten belastet werden, wenn diese Beschränkung im Grund- 
buch eingetragen ist (8 1). 
Die Eintragung der Verschuldungsgrenze erfolgt auf Antrag des 
Eigentümers. Der Antrag bedarf der im § 29 Satz 1 der Grund- 
buchordnung 1) bestimmten Form. 
Zum Nachweise der im § 1 bezeichneten Erfordernisse hat der 
Eigentümer auf Verlangen des Grundbuchamts eine von der zuständigen 
Kreditanstalt zu erteilende Bescheinigung beizubringen. Beantragt der 
Eigentümer die Eintragung einer gemeinsamen Verschuldungsgrenze 
für mehrere Grundstücke, so gilt dies zugleich als Antrag auf Vereinigung 
der Grundstücke im Sinne des § 890 Abs. 1 BGB. ) (§ 2). 
1) § 29 Satz 1 GB9. lautet: Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die 
Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Er- 
klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 
2) § 890 Abs. 1 BGB. lautet: Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem 
Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das 
Grundbuch eintragen läßt.
	        
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