598 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
freiwillig übernommen haben. Dagegen bleiben die auf besonderen
zascherte Mrbhenden Verpflichtungen für die Zwecke der Volksschule
ehen (§ 32).
4. Konfessionelle Verhältnisse (Abschnitt IV des Gesetzes).
Die öffentlichen Volksschulen find in der Regel so einzurichten, daß
der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte,
katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt wird (§ 33).
War eine Schule nur kathelisch oder nur evangelisch, so bleibt es
dabei; jede neue Stelle wird ebenso besetzt. Das gleiche gilt bei
Schulen mit verschiedenen Lehrern. Beträgt in einer öffentlichen Volks-
schule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften
besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen
Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein
besonderer Religionsunterricht einzurichten; beträgt die Zahl der anders-
gläubigen Schulkinder 60 oder mehr, so ist für diese seitens der
Schulaufsichtsbehörde eine Beschulung in Schulen, die mit Lehrkräften
ihrer Konfession besetzt sind, einzurichten (8 39).
5. Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und
Lehreranstellung (Abschnitt V des Gesetzes).
a) Stadtgemeinden. Den Gemeindeorganen bleibt nach den Be-
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze und dieses Gesetzes die
Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule
erforderlichen Mittel, die Verwaltung des Schulvermögens, die vermögens-
rechtliche Vertretung nach außen und die Anstellung der Beamten vor-
behalten. Im übrigen wird für die Verwaltung der der Gemeinde
zustehenden Angelegenheiten der Volksschule eine Stadtschul-
deputation gebildet, welche Organ des Gemeindevorstandes und
als solches verpflichtet ist, seinen Anordnungen Folge zu leisten (§ 43).
Die Schuldeputation besteht aus 1—3 Mitgliedern des Gemeinde-
vorstandes (Beigeordneten, Schöffen pp.), wobei jedoch an Stelle eines
Mitgliedes ein Stadtschulrat gewählt werden kann, ferner aus der
gleichen Zahl von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
(Bürgervorsteher), sowie mindestens der gleichen Zahl des Erziehungs-
und Volksschulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einen
Rektor (Hauptlehrer) oder Lehrer an einer Volksschule. Hierzu treten
der dem Dienstrange nach höchste bezw. dienstälteste Ortspfarrer der
evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche, ev. ein anderer
Geistlicher nach vorheriger Verständigung zwischen der Schulaufsichts-
behörde und der kirchlichen Oberbehörde. Auf gleichem Wege ist für die
Fälle der Verhinderung des geistlichen Mitglieds als dessen Vertreter ein
anderer Geistlicher zu bestimmen. Sofern sich in der Stadt mindestens
20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange
nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner
ein. Die zuständigen Kreisschulinspektoren nehmen an den Sitzungen
der Schuldeputationen als Kommissare der Schulaussichtsbehörde teil und
sind auf Verlangen jederzeit zu hören. Dem Gemeindevorstande bleibt
es überlassen, den Stadtarzt und andere Gemeindebeamte zu den Sitzungen
der Schuldeputation mit beratender Stimme abzuordnen.