Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

598 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
freiwillig übernommen haben. Dagegen bleiben die auf besonderen 
zascherte Mrbhenden Verpflichtungen für die Zwecke der Volksschule 
ehen (§ 32). 
4. Konfessionelle Verhältnisse (Abschnitt IV des Gesetzes). 
Die öffentlichen Volksschulen find in der Regel so einzurichten, daß 
der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, 
katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt wird (§ 33). 
War eine Schule nur kathelisch oder nur evangelisch, so bleibt es 
dabei; jede neue Stelle wird ebenso besetzt. Das gleiche gilt bei 
Schulen mit verschiedenen Lehrern. Beträgt in einer öffentlichen Volks- 
schule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften 
besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen 
Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein 
besonderer Religionsunterricht einzurichten; beträgt die Zahl der anders- 
gläubigen Schulkinder 60 oder mehr, so ist für diese seitens der 
Schulaufsichtsbehörde eine Beschulung in Schulen, die mit Lehrkräften 
ihrer Konfession besetzt sind, einzurichten (8 39). 
5. Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und 
Lehreranstellung (Abschnitt V des Gesetzes). 
a) Stadtgemeinden. Den Gemeindeorganen bleibt nach den Be- 
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze und dieses Gesetzes die 
Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule 
erforderlichen Mittel, die Verwaltung des Schulvermögens, die vermögens- 
rechtliche Vertretung nach außen und die Anstellung der Beamten vor- 
behalten. Im übrigen wird für die Verwaltung der der Gemeinde 
zustehenden Angelegenheiten der Volksschule eine Stadtschul- 
deputation gebildet, welche Organ des Gemeindevorstandes und 
als solches verpflichtet ist, seinen Anordnungen Folge zu leisten (§ 43). 
Die Schuldeputation besteht aus 1—3 Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes (Beigeordneten, Schöffen pp.), wobei jedoch an Stelle eines 
Mitgliedes ein Stadtschulrat gewählt werden kann, ferner aus der 
gleichen Zahl von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung 
(Bürgervorsteher), sowie mindestens der gleichen Zahl des Erziehungs- 
und Volksschulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einen 
Rektor (Hauptlehrer) oder Lehrer an einer Volksschule. Hierzu treten 
der dem Dienstrange nach höchste bezw. dienstälteste Ortspfarrer der 
evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche, ev. ein anderer 
Geistlicher nach vorheriger Verständigung zwischen der Schulaufsichts- 
behörde und der kirchlichen Oberbehörde. Auf gleichem Wege ist für die 
Fälle der Verhinderung des geistlichen Mitglieds als dessen Vertreter ein 
anderer Geistlicher zu bestimmen. Sofern sich in der Stadt mindestens 
20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange 
nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner 
ein. Die zuständigen Kreisschulinspektoren nehmen an den Sitzungen 
der Schuldeputationen als Kommissare der Schulaussichtsbehörde teil und 
sind auf Verlangen jederzeit zu hören. Dem Gemeindevorstande bleibt 
es überlassen, den Stadtarzt und andere Gemeindebeamte zu den Sitzungen 
der Schuldeputation mit beratender Stimme abzuordnen. 
  
 
	        
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