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MächteunddieBereinigienStaatensollendasRechihaben,nachGuldiinkenäbeksiezu
verfügen. Durch vorskehende Bedingung werden sämtliche Abmachungen, die früher über
Kriegsgefangenenaustausch getroffen worden sind, für ungültig erkläri, einschlleßlich diesenlge vom
Juli 1918, welche im Begriffe ist, ratifiziert zu werden. Indessen wird die Heimsendung
der deutschen Kriegsgefangenen, die sn Holland und in der Schweiz interniert sind, wie vordem
fortgesetzt werden. Die Helmsendung der deutschen Krlegsgefangenen wird belm Abschluß der
Vorfriedensverhandlungen geregelt werden.
XI. Die nicht kransportfählgen Kranken und Verwundeien, welche auf den von den
deutschen Armeen gerdumien Geblelen zurückgelassen werden, werden von deutschem Saniläts-
personal verpflegt; dies isl daher mit dem nötigen Malerial an Ort und Stelle zu belassen.
B. Auf der Ostfront.
XII. Alle deutschen Truppen, die sich gegenwärtig in Gebieten befinden, die vor dem
Kriege zu Oesterresch, KRumänien und der Türkel gehörten, müssen sofort in die deulschen
Grenzen zurückkehren, wie diese am 1. August 1914 beskanden. Alle deutschen Truppen, die
sich gegenwärtig in Gebieten befinden, die vor dem Kriege zu Rußland gehörten, müssen
ebenfalls in die deulschen Grenzen zurückkehren, wie diese oben sestgelegt sind, sobald die
Allüerten den Augenblick für gekommen betrachten, unter Berücksschtlgung der inneren Lag
dieser Gebiete.
XIII. Die Abbeförderung der deutschen Truppen und die Rückberufung sämtlicher deutschen
Instrukteure, Gesangenen, Zivil, und Militäragenten vom russischen Gebiet (nach den Grenzen
vom 1. August 1914) ist sofort einzuleiten.
XIV. Sofortige Einstellung seitens der deutschen Truppen aller Requisilionen, Beschlag-
nahmungen oder Zwangsmaßnahmen, die dazu beskimmt wären, sich Hilfsmittel für Deutschen
in Kumänien und Rußland zu beschaffen. (In ihren Grenzen vom 1. Augusi 1914.)
XV. Derzich! auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest-Litowsk sowie auf
lhre Zusatzverträge.
XVI. Die Alllierten werden freien Zugang haben zu den Gebieten, die von den Deutschen
an den Oftgrenzen geräumt werden, sei es über Danzig, sei es über die Weichsel, um die
Bevölkerung versorgen zu können und zur Aufrechterhaltung der Ordnung.
C. In Ostofrika.
XVII. Käumung von allen deutschen Streitkräffen, die in Ostafrika operieren, innerhalb
eines von den Verbündeten zu besfimmenden Zeilraums.
D. Allgemeine Bestimmungen.
XVIII. Alle Zivilinternierten (einbegriffen die Geiseln, die in Anklagezustand Befindlichen
oder Verurtelllen), welche den Derbündeten oder verbundenen Mächten angehören und nicht
im Ariikel Ill aufgeführt sind, sind ohne Recht auf Gegenfeltigkelt in einem Höchstzeitraum
von einem Monal in ihre Helmal zu befördern. Ausführungsbeskimmungen bleiben noch festzuseten.
Finanzielle Bestimmungen.
XIX. Spälere Ansprüche und Forderungen seder Art von seiten der Verbündeten und
der Bereiniglen Staaten werden vorbehalten. Die Wiederherstellung aller Beschädigungen.
Während der Dauer des Waffenstillstandes darf der Feind keine öffentlichen Werie beseiligen,
welsche den Verbündeten als Dfänder für die Deckung der Krlegsschäden dienen könnten.
Sofortige Zurückerstatlung des Kassenbestandes der Banque Nalionale de Belglaue und sofortige
Zurückerstattung sämtlicher Dokumente und Wertpapiere (mobiliarer und fiduziarischer mit dem
Ausgabemalerial), welche dem öffentlichen Interesse dienen und in den besehten Gebleten
eingezogen worden sind. Rückerstattung des russischen und rumänischen Goldes, welches von
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