420 Artikel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Universitäten. Die Verwaltungspraxis der älteren Zeit (vgl. vR a. a. O.)
schwankte, neigte aber wohl überwiegend dazu, die Volksschullehrer als
eine eigene Kategorie der „mittelbaren Staatsbeamten“ (A#n#k#II 10
8 69, s. oben S. 312, 313, 320ff.) zu behandeln.
Aber auch der konstitutionelle Gesetzgeber hat es vermieden, die
Frage zu beantworten oder ihrer Beantwortung irgendwie zu prä-
judizieren.
1. Die Disziplinargesetze, so schon das ältere vom 29. März 1844,
sodann die provisorische V. vom 11. Juli 1849 (GS 271) und das
geltende Gesetz vom 21. Juli 1852 beanspruchen Geltungskraft für
alle — die V. vom 11. Juli 1849 und das Gesetz vom 21. Juli
1852 für alle nichtrichterlichen — Beamten; die Lehrer erwähnen
sie nirgends ausdrücklich, es somit den Disziplinarbehörden über-
lassend, welche Schlüsse sie aus diesem Schweigen zu ziehen haben.
In der Praxis dieser Behörden ist nie bezweifelt worden, daß die
öffentlichen Lehrer, insbesondere die Volksschullehrer, unter das Gesetz
vom 21. Juli 1852 fallen. Die Lehrer wurden also als nichtrichterliche
Beamte angesehen. Ob als unmittelbare oder mittelbare, konnte vor
Einführung der Verwaltungsrechtspflege und der dabei erfolgten Über-
tragung der Disziplinargerichtsbarkeit über gewisse Kategorien der mittel-
baren Beamten (s. unten) an die Verwaltungsgerichte dahingestellt bleiben,
da das Gesetz von 1852 zwischen jenen beiden Hauptgruppen des öffent-
lichen Dienstes weder in materieller noch in formeller Hinsicht unter-
schied. Entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz für die Volks-
schullehrer war und ist noch heute gemäß § 24 Nr. 2 des Gesetzes von
1852 die Bezirksregierung.
2. Die mit der St O vom 30. Mai 1853 einsetzende neuere Ge-
meindegesetzgebung bestimmt nichts darüber, ob die öffentlichen Lehrer
als Gemeindebeamte anzusehen seien. Aus der Tatsache, daß die
#& 17 und 30 der StO sowie die entsprechenden Bestimmungen der
übrigen Stätzte-- und Landgemeindeordnungen die Lehrer in einen
grammatischen Gegensatz zu den Gemeindebeamten bringen, ist nicht,
wie meistens (im Anschluß an OG 14 75) geschieht, zu folgern, daß
die StO die Gemeindebeamtenqualität der Lehrer habe verneinen
wollen, sondern daß sie es ablehnte, über diese Frage negativ oder
positiv Entscheidung zu treffen. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt
sich, wie Preuß, Städtisches Amtsrecht 260, 261 überzeugend nachweist,
daß der Gesetzgeber der St O der Frage „nicht präjudizieren wollte,
sondern die Lehrer nur vorsichtshalber besonders namhaft machte für
den Fall, daß die künftige Gesetzgebung (nämlich das im Art. 26 ver-