Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

420 Artikel 23. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 
Universitäten. Die Verwaltungspraxis der älteren Zeit (vgl. vR a. a. O.) 
schwankte, neigte aber wohl überwiegend dazu, die Volksschullehrer als 
eine eigene Kategorie der „mittelbaren Staatsbeamten“ (A#n#k#II 10 
8 69, s. oben S. 312, 313, 320ff.) zu behandeln. 
Aber auch der konstitutionelle Gesetzgeber hat es vermieden, die 
Frage zu beantworten oder ihrer Beantwortung irgendwie zu prä- 
judizieren. 
1. Die Disziplinargesetze, so schon das ältere vom 29. März 1844, 
sodann die provisorische V. vom 11. Juli 1849 (GS 271) und das 
geltende Gesetz vom 21. Juli 1852 beanspruchen Geltungskraft für 
alle — die V. vom 11. Juli 1849 und das Gesetz vom 21. Juli 
1852 für alle nichtrichterlichen — Beamten; die Lehrer erwähnen 
sie nirgends ausdrücklich, es somit den Disziplinarbehörden über- 
lassend, welche Schlüsse sie aus diesem Schweigen zu ziehen haben. 
In der Praxis dieser Behörden ist nie bezweifelt worden, daß die 
öffentlichen Lehrer, insbesondere die Volksschullehrer, unter das Gesetz 
vom 21. Juli 1852 fallen. Die Lehrer wurden also als nichtrichterliche 
Beamte angesehen. Ob als unmittelbare oder mittelbare, konnte vor 
Einführung der Verwaltungsrechtspflege und der dabei erfolgten Über- 
tragung der Disziplinargerichtsbarkeit über gewisse Kategorien der mittel- 
baren Beamten (s. unten) an die Verwaltungsgerichte dahingestellt bleiben, 
da das Gesetz von 1852 zwischen jenen beiden Hauptgruppen des öffent- 
lichen Dienstes weder in materieller noch in formeller Hinsicht unter- 
schied. Entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz für die Volks- 
schullehrer war und ist noch heute gemäß § 24 Nr. 2 des Gesetzes von 
1852 die Bezirksregierung. 
2. Die mit der St O vom 30. Mai 1853 einsetzende neuere Ge- 
meindegesetzgebung bestimmt nichts darüber, ob die öffentlichen Lehrer 
als Gemeindebeamte anzusehen seien. Aus der Tatsache, daß die 
#& 17 und 30 der StO sowie die entsprechenden Bestimmungen der 
übrigen Stätzte-- und Landgemeindeordnungen die Lehrer in einen 
grammatischen Gegensatz zu den Gemeindebeamten bringen, ist nicht, 
wie meistens (im Anschluß an OG 14 75) geschieht, zu folgern, daß 
die StO die Gemeindebeamtenqualität der Lehrer habe verneinen 
wollen, sondern daß sie es ablehnte, über diese Frage negativ oder 
positiv Entscheidung zu treffen. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt 
sich, wie Preuß, Städtisches Amtsrecht 260, 261 überzeugend nachweist, 
daß der Gesetzgeber der St O der Frage „nicht präjudizieren wollte, 
sondern die Lehrer nur vorsichtshalber besonders namhaft machte für 
den Fall, daß die künftige Gesetzgebung (nämlich das im Art. 26 ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.