Artikel 24. Konfessions- und Simultanschule nach dem VUG. 445
Die Worte „Konfessions-“ bzw. „Simultanschule“ vermeidet das
VuG ebenso, wie schon das „Schulkompromiß“ sie vermieden hatte.
Die beiden Begriffe sind vielmehr umschrieben. Und zwar das Kon-
fessionsprinzip mit dem Satze (5§ 33 Abs. 1 des Gesetzes): „Die öffent-
lichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß
der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische
Lehrkräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte
erteilt wird.“
Die hiermit ausgesprochene „Regel“, das Prinzip der Konfessions-
schule, beschränkt das Organisationsrecht der Unterrichtsverwaltung nach
zwei Seiten hin: in bezug auf die Lehreranstellung und in bezug auf
die Zuweisung der Kinder an die einzelnen Schulen. Die Schulen
sind entweder evangelische, katholische oder jüdische (betreffs der letzteren
gibt das VUlG keine Bestimmungen, sondern beläßt es bei dem be-
stehenden Recht, VllG § 40). Für die Konfessionalität ist nicht das
Bekenntnis der Schüler oder ihrer Mehrheit, sondern das der Lehrer
entscheidend: bei einklassigen Schulen das Bekenntnis des Lehrers,
welcher beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amte war (7 35 des Ge-
setzes). An evangelischen Schulen dürfen nur evangelische, an katholi-
schen nur katholische Lehrer angestellt, und ebenso dürfen dort nur
evangelische, hier nur katholische Kinder aufgenommen werden. Diese
Regel gestattet jedoch, unbeschadet der Konfessionalität der einzelnen
Schule, Ausnahmen:
1. Hinsichtlich der Schüler. Wenn an einem Orte nur eine
Schule vorhanden ist, muß diese alle dort wohnenden (nicht auch aus-
wärtige) Kinder ohne Unterschied der Konfession aufnehmen (§5 34).
Sind mehrere Schulen verschiedener Konfession und Art vorhanden
— etwa neben einer mehrklassigen evangelischen eine einklassige katho-
lische Schule —, so entscheidet darüber, welche Anstalt ein Kind zu
besuchen hat, zwar nicht der Wille der Eltern, sondern die Schul-
aufsichtsbehörde; doch soll letztere, „soweit es mit der Rücksicht auf
die örtlichen Schulverhältnisse vereinbar ist, insbesondere, soweit da-
durch nicht der Bestand einer bereits vorhandenen Schule gefährdet
oder die Errichtung einer neuen Schule erforderlich wird“ (5 33 Abs. 2),
das Kind nicht wider den Willen der Eltern oder deren Stellvertreter
der einen oder der andern Schulart zuweisen (vgl. auch Vierte Ausf.
Anw. zum VlI, zu § 33 Abs. 2; sowie v. Bremen, Vlu.# 88).
2. Hinsichtlich der Lehrer. An jeder Konfessionsschule kann
für den Religionsunterricht der Minorität ein dem Bekenntnis der-
selben angehöriger Lehrer angestellt werden, welcher alsdann „voll zu