Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

168 Artikel 25. Entstehungsgeschichte. 
dieses Satzes. Der Züussch hatte beantragt (I. K. 1058), den Satz 
so zu fassen: „Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein den 
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“ und aus ihm einen be- 
sonderen Artikel zu formulieren. Letzteres wurde von der I. K. ab- 
gelehnt; sie beschloß in erster Lesung, den in Rede stehenden Satz 
(mit einer geringfügigen Anderung seiner Fassung, Antrag Hansemann, 
I. K. 1082, 1085) im nächstfolgenden Artikel (23 oktr V = 26 gelt. Text) 
stehen zu lassen, in der zweiten aber (I. K. 1240, 1241), ihn in den 
hier erörterten Artikel als dessen Abs. 2 hinüberzunehmen. (Motivierung 
der Notwendigkeit, die „Lokalverhältnisse“ als maßgebende Norm für 
die Angemessenheit des Diensteinkommens ausdrücklich zu erwähnen, 
im Ber des Zäussch, I. K. 1058; vgl. auch die Bemerkung Hansemanns, 
I. K. 1082). Die II. K. ließ den Satz an dieser Stelle und gab ihm 
die endgültige Gestalt: „Der Staat gewährleistet demnach den Volks- 
schullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“ 
(II. K. 1198, 1259ff.). Damit erklärte sich die I. K., gewisse Bedenken 
gegen die Ausdrücke „gewährleistet“ und „festes“ überwindend (s. den 
Ber des Zaussch, I. K. 1965 und die Ausführungen des Kultusministers 
das.), einverstanden. 
Art. 22 Abs. 2 oktr V: „In der öffentlichen Volksschule wird der 
Unterricht unentgeltlich erteilt“ stieß in der I. K. auf Widerstand. Der 
Züussch (s. dessen oben zit. Ber) bekämpfte den hier wie schon in den 
Entwürfen der Nat Vers (s. oben S. 466) aufgestellten Grundsatz der 
unbedingten Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts einerseits mit 
fimanziellen Bedenken (es sei „unmöglich“, die sehr bedeutenden Be- 
träge, welche sich als Schulgeld erheben lassen, den Gemeindeauflagen 
zuzusetzen, I. K. 1057), andererseits mit dem Hinweis darauf, daß man 
sich durch die Annahme dieses Grundsatzes in Widerspruch setze mit 
der „deutschen Verfassung“ (d. h. mit der Frankfurter RV# und dem 
damals vorliegenden Entwurf der Erfurter Unionsverfassung; richtig war 
dieser Hinweis nur für letzteren, nicht aber auch für die erstere, indem 
der Entwurf der Unionsverfassung, § 155 (Binding, Deutsche Staatsgrund- 
gesetze 2 78 allerdings nur den „Unbemittelten“ freien Volksschul- 
unterricht gewährleistet, die Frankfurter RV, § 157 Abs. 1 [Binding 
a. a. O. 33] aber diese Beschränkung nicht kennt). Dem Ausschußantrag 
entsprechend beschloß die I. K. (1081, 1240), die Unentgeltlichkeit des 
Volksschulunterrichts auf „die Kinder unbemittelter Elterm“ zu beschränken 
und hielt an diesem Beschlusse auch fest, nachdem die II. K. dem- 
gegenüber den Text der oktr V, also die Schulgeldfreiheit für alle, 
wiederhergestellt und die Staatsregierung (Reden des Ministers v. Laden-
	        
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