168 Artikel 25. Entstehungsgeschichte.
dieses Satzes. Der Züussch hatte beantragt (I. K. 1058), den Satz
so zu fassen: „Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein den
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“ und aus ihm einen be-
sonderen Artikel zu formulieren. Letzteres wurde von der I. K. ab-
gelehnt; sie beschloß in erster Lesung, den in Rede stehenden Satz
(mit einer geringfügigen Anderung seiner Fassung, Antrag Hansemann,
I. K. 1082, 1085) im nächstfolgenden Artikel (23 oktr V = 26 gelt. Text)
stehen zu lassen, in der zweiten aber (I. K. 1240, 1241), ihn in den
hier erörterten Artikel als dessen Abs. 2 hinüberzunehmen. (Motivierung
der Notwendigkeit, die „Lokalverhältnisse“ als maßgebende Norm für
die Angemessenheit des Diensteinkommens ausdrücklich zu erwähnen,
im Ber des Zäussch, I. K. 1058; vgl. auch die Bemerkung Hansemanns,
I. K. 1082). Die II. K. ließ den Satz an dieser Stelle und gab ihm
die endgültige Gestalt: „Der Staat gewährleistet demnach den Volks-
schullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen“
(II. K. 1198, 1259ff.). Damit erklärte sich die I. K., gewisse Bedenken
gegen die Ausdrücke „gewährleistet“ und „festes“ überwindend (s. den
Ber des Zaussch, I. K. 1965 und die Ausführungen des Kultusministers
das.), einverstanden.
Art. 22 Abs. 2 oktr V: „In der öffentlichen Volksschule wird der
Unterricht unentgeltlich erteilt“ stieß in der I. K. auf Widerstand. Der
Züussch (s. dessen oben zit. Ber) bekämpfte den hier wie schon in den
Entwürfen der Nat Vers (s. oben S. 466) aufgestellten Grundsatz der
unbedingten Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts einerseits mit
fimanziellen Bedenken (es sei „unmöglich“, die sehr bedeutenden Be-
träge, welche sich als Schulgeld erheben lassen, den Gemeindeauflagen
zuzusetzen, I. K. 1057), andererseits mit dem Hinweis darauf, daß man
sich durch die Annahme dieses Grundsatzes in Widerspruch setze mit
der „deutschen Verfassung“ (d. h. mit der Frankfurter RV# und dem
damals vorliegenden Entwurf der Erfurter Unionsverfassung; richtig war
dieser Hinweis nur für letzteren, nicht aber auch für die erstere, indem
der Entwurf der Unionsverfassung, § 155 (Binding, Deutsche Staatsgrund-
gesetze 2 78 allerdings nur den „Unbemittelten“ freien Volksschul-
unterricht gewährleistet, die Frankfurter RV, § 157 Abs. 1 [Binding
a. a. O. 33] aber diese Beschränkung nicht kennt). Dem Ausschußantrag
entsprechend beschloß die I. K. (1081, 1240), die Unentgeltlichkeit des
Volksschulunterrichts auf „die Kinder unbemittelter Elterm“ zu beschränken
und hielt an diesem Beschlusse auch fest, nachdem die II. K. dem-
gegenüber den Text der oktr V, also die Schulgeldfreiheit für alle,
wiederhergestellt und die Staatsregierung (Reden des Ministers v. Laden-