Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Unser gnädigstes Begebren ist daher, ihr wollet nach der in sorhanem Zufatze 
getroffenen Bestimmung euch gehorsamst achten, solchen zum Druck befördern, durch 
öffentlichen Anschlag bekanne machen, sowohl, daß jedem jetzigen und jedem künftigen 
Seudirenden auf der Universität zu teipzig ein Abdruck davon zugestellet werde, Vor- 
kehrung ereffen. 2c. 2. 2c. Daran geschiehet Unsre Meinung. 
Dresden, am 31sten Januar 1325. 
von Globig. 
Friedrich Benjamin Schell, 8.