noch etwas mehr in die Materie vertiefen können. Sein Wunsch, „den in
den Gesetzen und in den Entscheidungen der höchsten Gerichte enthaltenen
köstlichen Schatz nach Möglichkeit aufgeschlossen und auch für diejenigen zu-
gänglich gemacht zu haben, welche sich nicht alltäglich mit Fragen des Ver-
waltungsrechtes zu beschäftigen haben“, ist aber sicherlich erfüllt. Sein Werk
zeugt von einer wissenschaftlichen Durchdringung des Stoffes (vgl. z. B. die
von dem Verwaltungsstreitverfahren im allgemeinen handelnde Anm. 1 zum
* 61 des Landesverwaltungsgesetzes) und eignet sich zugleich im hohen Grade
für den praktischen Gebrauch. Es wird künftig in keiner Bibliothek eines
Berwaltungsbeamten fehlen dürfen.
Das Buch bringt zunächst den mit ausführlichen Anmerkungen ver-
sehenen Text des Landesverwaltungsgesetzes (S. 1—350). Darauf folgt
unter den Uberschriften „II. Allgemeine Ergänzungen zum Landesverwaltungs-
gesetze“ (S. 351—395), „III. Verfassung des Oberverwaltungsgerichts“
(S. 396—409), „IV. Ausführungsverordnungen, Geschäftsregulative" (S. 410
—484), „V. Altere Vorschriften über die allgemeine Landesverwaltung
durch die Provinzialbehörden" (S. 485—583), „VI. Polizeiverwaltung“
(S. 584—596), „VII. Disziplinarwesen“ (S. 597—658), „VIII. Konflikt"
S. (659—672), „IX. Kompetenzkonflikt“ (S. 673—689), „X. Besondere Vor-
schriften für Berlin, Potsdam und Posen“ (S. 690—713), eine Reihe
anderer Gesetze und Regulative — im ganzen 40 —, die ebenfalls durch
Noten erläutert worden sind. Den Schluß bildet ein alphabetisches Sach-
register (S. 714—735).
Der Hauptwert des Buches liegt selbstverständlich in den Anmerkungen.
Diese sind in llarer und verständlicher Sprache abgefaßt. Wo sie einen
größeren Umfang erreichen, ist ihr Inhalt in einer vorausgeschickten Zu-
sammenstellung, die eine planmäßige und übersichtliche Anordnung des
Stoffes erkennen läßt, zusammengefaßt worden (vergl. z. B. die Anmerkungen
zum s 63 des Landesverwaltungsgesetzes). Auf die einschlägige Literatur
ist überall hingewiesen worden. Ebenso haben die in Betracht kommenden
Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts, sowie die er-
gangenen Ministerialerlasse eine genügende Berücksichtigung gefunden. Sehr
zweckmäßig ist es, daß abweichende Meinungen durch Gedankenstriche und
Klammern besonders hervorgehoben worden sind und daß sich auf jeder
Seite oben derjenige Gesetzesparagraph angegeben findet, auf den sich die
Anmerkungen beziehen. Angestellte Stichproben haben ergeben, daß die
in den Noten enthaltenen Zitate durchweg richtig sind. Doch ist in dieser
Hinsicht zu beachten, daß nach dem Vorworte des Verfassers nicht jeder
Satz seiner Erläuterungen wörtlich in den dahinter angeführten Urteilen
des Oberverwaltungsgerichts enthalten ist, die angezogenen Stellen vielmehr
bisweilen nur den Nachweis liefern sollen, daß der Gedankengang des Ver-
fassers sich innerhalb der durch die Rechtsprechung gezeichneten Bahnen be-
wegt. Das dürfte insofern nicht immer ganz unbedenklich sein, als es den
Leser in manchen Fällen zu einer Nachprüfung darüber nötigt, ob Friedrichs
das betreffende Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts richtig ausgelegt
hat. So vertritt dieser z. B. S. 307 in der Anm. 3 zum 7 131 des Landes-
verwaltungsgesetzes die Ansicht, daß die Beschwerde gegen polizeiliche Ver-
fügungen des Regierungspräsidenten sowohl beim Regierungspräsidenten
als auch beim Oberpräsidenten eingereicht werden könne, und beruft sich