Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 201 — 
klärung und eine Reichstagserklärung vor. sondern beide sind in 
dem Reichsgesetz untergegangen. Da der Bundesrat sein Votum 
immer zuletzt abgibt, so tritt diese Vereinigung immer sofort mit 
dem letzten, dem Sanktions-Beschluß des Bundesrates ein, sodaß 
dieser zu einem selbständigen rechtlichen Dasein gar nicht ge- 
langt, wie es bei einem Reichstagsbeschluß der Fall ist. Wichtig 
aber ist, daß das Zustandekommen eines Reichsgesetzes zwar 
nicht zeitlich, wohl aber begrifflich vom Sanktionsbe- 
schluß des Bundesrates verschieden ist. 
Das Zustandekommen des Gesetzes ist aber nur die posi- 
tive Seite am Gesetzgebungsvorgang. Denn der Bundesrat hat 
nicht nur das Recht, den Gesetzesentwurf durch seine Entschließung 
zum Gesetz zu erheben, sondern er hat auch das Recht, die Reichs- 
tagsbeschlüsse abzulehnen. Dies ist die negative Seite. Macht 
der Bundesrat von diesem Recht der Ablehnung Gebrauch, so 
wird der abgelehnte Beschluß gleichfalls juristisch vernichtet. 
Denn ein Beschluß des Reichstags ist zu dem Zweck gefaßt, zum 
Gesetz erhoben zu werden; verweigert dies der Bundesrat, so hat 
der Reichstagsbeschluß seine Bestimmung verfehlt und ist damit 
hinfällig. In diesem Fall kommt kein Gesetz zustande; die ent- 
gegengesetzten Willenserklärungen stoßen sich gleichsam ab und 
vernichten sich dadurch in ihrer Individualexistenz. 
Der Bundesrat kann daher einen Reichstags- 
beschluß, den er abgelehnt hat, nicht nach- 
räglich sanktionieren. Würde er dies tun, so käme 
kein Gesetz zustande d. h. ein unter diesen Umständen erlassenes 
Gesetz wäre unheilbar nichtig. Es ist dies die Kehrseite davon, 
daß der Bundesrat den Beschluß, durch den ein Gesetz zustande 
gekommen ist, nicht zurücknehmen darf. Dieses Ergebnis wird 
durch die Praxis bestätigt. In manchen Staaten, z. B. in Bayern, 
besteht die positive Vorschrift, daß der Monarch die erteilte Sank- 
tion oder die Verweigerung derselben spätestens im Landtagsab- 
schiede der Volksvertretung erklärt. Er kann indes diese Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.