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Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind
besetzten Gebiete.
Von
Dr. CHRISTIAN MEURER,
Geh. Hofrat, Professor der Rechte an der Universität Würzburg.
Inhalt: Einleitung 353. — Erster Teil. Die grundsätzliche
Stellung. 8 1. Das Wesen der kriegerischen Besetzung 355. $ 2.
Der Zweck der kriegerischen Besetzung 865. — Zweiter Teil. Die Aus-
übung der Staatsgewalt. $ 3. Die Gesetzgebung 370. 8 4. Die
Rechtsprechung 377. 8 5. Die Verwaltung 3880. — Dritter Teil. Das
Finanzwesen. $ 6. Die Stellung des Privateigentums 400. 8 7. Die
Requisitionen 412. $ 8. Die Kontributionen 421. Schluß 434.
Einleitung.
Belgien, mit Ausnahme des Westens, wo zurzeit noch ge-
kämpft wird, sowie russische und französische Gebietsteile wurden
von den deutschen Truppen nach siegreichem Vordringen besetzt
und erhielten deutsche Verwaltung.
Damit wiederholen sich bedeutsame Vorgänge aus dem deutsch-
französischen Kriege von 1870, in welchem vier. deutsche Gene-
ralgouvernements eingerichtet worden waren !, und gewinnt eine
! ImElsaß und in Lothringen (Kabinetsordre v. 14. und 21. August), in Reims
(Kabinetsordre v. 16. Sept.) und in Versailles (Kabinetsordre v. 16. Dezem-
ber 1870). Die lange Besetzung von Elsaß-Lothringen ist „sozusagen das
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIJII. 3/4. 23